Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 188/96
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 4. September 1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.000,00 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 04.09.1996 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 20.000,00 DM.
1
I.
2Der Pkw ... des Klägers, den er bei der Beklagten kaskoversichert hatte, brannte am 19.01.1996 zwischen 0.15 Uhr und 2.30 Uhr auf einem Parkplatz in ... wo der Kläger ihn abgestellt hatte, völlig aus. Der Kläger teilte den Schaden am selben Tage telefonisch dem Versicherungsagenten ... mit, der eine entsprechende Meldung aufnahm und an die Beklagte weiterleitete. Diese bat den Kläger am 02.02.1996 schriftlich um eine Terminsvereinbarung zur Befragung. Der Kläger wandte sich an seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der mit Schreiben vom 13.02.1996 die Beklagte zur umgehenden Regulierung aufforderte und einen Gesprächstermin für überflüssig erklärte.
3Mit der am 01.04.1996 eingereichten und am 26.06.1996 zugestellten Klage verlangte der Kläger auf der Basis eines von ihm im November 1995 eingeholten Wertgutachtens Zahlung des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 25.500,00 DM, ferner Abschlepp- und Unterstellkosten in Höhe von 852,73 DM, insgesamt also 26.352,73 DM nebst Zinsen.
4Die Beklagte ließ am 01.04.1996 durch ihren Haussachverständigen ein Gutachten erstellen, in dem das Fahrzeug mit 18.000,00 DM bewertet wurde.
5Sie vertrat die Auffassung, die Entschädigungsforderung sei jedenfalls nicht fällig, weil die notwendigen Erhebungen noch nicht abgeschlossen seien. Am 14.08.1996 erhielt sie Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten 57 UJs 02644/96 StA Dortmund.
6Durch das am 04.09.1996 verkündete Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein eventueller Zahlungsanspruch sei sowohl nach §14 AKB als auch nach §15 AKB nicht fällig. Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach erstrebte, sei im Hinblick auf den Vorrang der Leistungsklage unzulässig und würde außerdem die Regelung des §15 AKB unterlaufen.
7Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er ist der Auffassung, aufgrund der Leistungsverweigerung der Beklagten stehe ihr die Einrede des Schiedsverfahrens gemäß §14 AKB nicht mehr zu. Im Hinblick auf die seit dem Schadensfall verstrichene Zeit und die Möglichkeit, die Ermittlungsakten einzusehen, könne die Beklagte auch nicht mehr gemäß §15 AKB mangelnde Fälligkeit einwenden.
8Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und hebt hervor, daß mangels Fälligkeit des Anspruchs die Klage verfrüht erhoben worden sei.
9Der Senat hat den Kläger gemäß §141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den darüber gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen.
10Die Ermittlungsakten 57 UJs 02644/96 StA Dortmund lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
11II.
12Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
13Die Beklagte hat dem Kläger auf die - bis auf die Fälligkeit dem Grunde nach nicht mehr streitige - Kaskoentschädigungsforderung gemäß §§1, 11 Abs. 2, 49 VVG, §§12 Abs. 1 I a, 15 Abs. 2 AKB als Vorschuß 18.000,00 DM zu zahlen. Ob das Fahrzeug einen höheren Wiederbeschaffungswert hatte mit der Folge, daß letztlich noch eine höhere Kaskoentschädigung zu zahlen sein wird, kann offenbleiben; denn insoweit ist derzeit jedenfalls die Forderung nicht fällig. Ein Anspruch auf Erstattung der Abschlepp- und Unterstellungskosten besteht nach dem Versicherungsvertrag nicht.
141.
15Der Versicherungsfall ist eingetreten, da das Fahrzeug ausgebrannt ist. Daß sie aus welchem Grunde auch immer leistungsfrei geworden sei, macht die Beklagte selbst nicht geltend.
162.
17Bezüglich der Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist der Ausgangspunkt des Landgerichts richtig, daß diese auch im Rahmen des §15 AKB nicht eintritt, solange der Versicherer nicht die nötigen Erhebungen vom Anspruchsgrund i.S.d. §11 Abs. 1 VVG abgeschlossen hat (vgl. OLG Hamm - 20. ZS - VersR 91, 1369; 92, 230). Das war weder bei Einreichung der Klage am 01.04.1996 der Fall noch bei ihrer Zustellung am 26.06.1996, denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte noch nicht zur Einsicht erhalten, obwohl sie diese bereits, im Februar 1996 angefordert hatte. Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, daß sie die erforderlichen Erhebungen schuldhaft verzögert hätte mit der Folge, daß deswegen gemäß §162 BGB vom Eintritt der Fälligkeit auszugehen wäre. Zwar stand mit dem Brand fest, daß der Versicherungsfall eingetreten war. Die notwendigen Erhebungen i.S.d. §11 Abs. 1 VVG hatten sich aber auch darauf zu erstrecken, ob Anhaltspunkte für eine eventuelle Leistungsfreiheit bestanden. Deswegen war es sachgerecht, daß die Beklagte die Entscheidung über ihre Eintrittspflicht von der Einsicht in die Ermittlungsakten abhängig machte, zumal der Kläger die Vereinbarung eines Gesprächstermins, in dem der Beklagten nähere Grundlagen für die Entscheidung über ihre Eintrittspflicht hätten vermittelt werden können, abgelehnt hatte.
18Nachdem indessen die Beklagte am 14.08.1996 die Ermittlungsakten erhalten hatte, ohne daß sich daraus Anhaltspunkte für eine eventuelle Leistungsfreiheit ergeben hätten, mußten nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist die zur Feststellung des Versicherungsfalls nötigen Erhebungen als abgeschlossen angesehen werden, soweit sie den Anspruchsgrund betrafen. Zutreffend weist zwar das Landgericht darauf hin, daß die in §11 VVG, §15 AKB genannten Feststellungen nicht allein die strafrechtliche Seite der Angelegenheit betreffen, sondern insgesamt die tatsächlichen Grundlagen der Entschädigungspflicht. Die Beklagte macht aber selbst nicht geltend, daß insoweit nach Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte noch weiterer Aufklärungsbedarf bestand, und sie hat, nachdem der anwaltliche Vertreter des Klägers die Notwendigkeit eines Gesprächstermins verneint hatte, auch nicht durch schriftliche Fragen konkretisiert, welche weiteren Einzelheiten sie noch vom Kläger erfahren wollte. Es bleibt daher dabei, daß binnen einer angemessenen Überlegungsfrist nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten die notwendigen Erhebungen zum Anspruchsgrund abgeschlossen waren. Diese Frist war nach Auffassung des Senats jedenfalls im Kammertermin vom 04.09.1996 abgelaufen.
193.
20Die fälligkeitsbegründende Feststellung i.S.d. §15 Abs. 1 AKB betrifft indessen nicht nur den Grund, sondern auch die Höhe der Leistungspflicht des Versicherers (vgl. OLG Hamm - 20. ZS - VersR 91, 1369; 92, 230). Insoweit war zwischen den Parteien keine Einigung zustandegekommen, und auch das in §14 AKB für den Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Wiederbeschaffungswertes vorgesehene Sachverständigenverfahren war noch nicht durchgeführt worden. An der Verweisung des Klägers auf das Sachverständigenverfahren gemäß §14 AKB war die Beklagte auch nicht nach den Grundsätzen gehindert, die die Rechtsprechung für den Fall entwickelt hat, daß der Versicherer die Deckung dem Grunde nach vorbehaltlos abgelehnt hat (vgl. OLG Hamm - 20. ZS - NZV 90, 74). Denn eine derartige vorbehaltlose Ablehnung hat nicht stattgefunden; vielmehr hatte die Beklagte sich durchgehend damit verteidigt, daß die notwendigen Erhebungen noch nicht abgeschlossen seien. Demgemäß ist, da bisher das Sachverständigenverfahren nicht durchgeführt worden ist, die Gesamtentschädigung als solche noch nicht fällig.
214.
22Das bedeutet aber nicht, daß die Beklagte berechtigt wäre, den gesamten Entschädigungsbetrag bis zur Durchführung des Sachverständigenverfahrens zurückzuhalten. Sie hat dem Kläger vielmehr gemäß §11 Abs. 2 AKB, §15 Abs. 1 Satz 2 AKB einen angemessenen Vorschuß zu leisten (zu den Voraussetzungen im einzelnen vgl. OLG Köln, r + s 89, 143). Wenn der Kläger die nach seiner Meinung zu zahlende Gesamtsumme verlangt hat, so hindert das nicht die Annahme, daß er einen Vorschuß "verlangt" hat, wie es in §11 Abs. 2 VVG, §15 Abs. 1 Satz 2 AKB vorausgesetzt wird. Denn hierfür reicht jedes Zahlungsverlangen, sogar die Übersendung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe (vgl. Stiefel/Hofmann, §15 AKB Rdn. 10; OLG Köln a.a.O.).
23Angemessen ist als Vorschuß derjenige Betrag, der im Zeitpunkt der Anforderung nach den bis dahin getroffenen Feststellungen mindestens zu zahlen ist. Die Beklagte hatte unter dem 01.04.1996 durch ihren Haussachverständigen ... eine Fahrzeugbewertung vornehmen lassen, in der der Wiederbeschaffungswert mit brutto 18.000,00 DM angegeben war. Durch ihre schriftsätzlichen Ausführungen in der Klageerwiderung vom 25.07.1996, wonach dieser Betrag schon an der Obergrenze dessen liegen dürfte, was überhaupt als vertretbar anzusehen ist, wird diese Bewertung weder in ihren tatsächlichen Grundlagen noch in ihrem Ergebnis konkret angegriffen. Da somit dieser Betrag mindestens an den Kläger zu zahlen ist, steht er ihm als fällige Vorschußleistung zu.
245.
25Da die Voraussetzungen der Vorschußzahlung bereits im Kammertermin vom 04.09.1996 vorlagen, die Beklagte aber weiterhin die Gesamtleistung verweigert hat, ist sie bezüglich der Vorschußleistung seit diesem Zeitpunkt im Verzug und hat demgemäß nach §286 BGB dem Kläger den Verzugszinsschaden zu ersetzen, dessen Höhe der Kläger durch Vorlage des Kreditvertrages vom 15.03.1996 belegt hat.
266.
27Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger zur Zeit jedenfalls nicht zu.
286.1
29Ob sich ein über 18.000,00 DM hinausgehender Wiederbeschaffungswert ergeben wird, kann offenbleiben, da insoweit jedenfalls der Anspruch gemäß §14 AKB nicht fällig ist. Einer Entscheidung über den vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag festzustellen, daß die Beklagte ihm vertragsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren habe, bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. Denn dieser Antrag war nach dem Zusammenhang erkennbar lediglich für den Fall gestellt, daß fällige Zahlungsansprüche überhaupt verneint würden. Im übrigen besteht für die Feststellung einer über die Zahlung von 18.000,00 DM hinausgehenden Entschädigung derzeit keine Grundlage, da nicht feststeht, ob sich ein höherer Wiederbeschaffungswert ergeben wird.
306.2
31Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Sicherstellungskosten von 852,73 DM ist die Klage unbegründet, da es hier nicht um haftpflichtrechtliche Ansprüche geht, sondern um solche aus dem Kaskoversicherungsvertrag. Dieser sieht in §13 Abs. 1 AKB eine Beschränkung der Ersatzpflicht des Versicherers auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes vor. Bezüglich der Sicherstellungskosten folgt im vorliegenden Fall aus den folgenden Absätzen des §13 AKB kein anderes Ergebnis.
327.
33Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§92, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.
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