Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss 1577/97
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten am 31. Januar 1997 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat die VXII. kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund am 15. September 1997 verworfen.
4Mit der hiergegen rechtzeitig eingelegten Revision macht der Angeklagte unter näheren Ausführungen geltend, daß ihm seiner Ansicht nach noch eine Strafaussetzung zur Bewährung hätte bewilligt werden müssen. In dem Revisionsbegründungsschriftsatz trägt der Verteidiger des Angeklagten vor, er lege "auftragsgemäß" Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. September 1997 ein. Zur Begründung des Rechtsmittels, die sich in zwei Sätzen erschöpft, heißt es wörtlich: "Der Mandat rügt zunächst die mangelnde Sachaufklärung, ...". Den zweiten ... mit folgenden Worten ein: "Eine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes, so läßt es hier der Angeklagte vortragen, hätte dazu geführt, ..."
5II.
6Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.
7Die Revisionsbegründung genügt nicht der Vorschrift des §345 Abs. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift kann die durch §344 StPO vorgeschriebene Begründung der Revision seitens eines Angeklagten nur in einer von einem Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Unterzeichnet wie hier ein Rechtsanwalt die Schrift, so muß er für ihren Inhalt die volle Verantwortung übernehmen. Tut er dies nicht oder verbleiben daran auch nur Zweifel, so ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. dazu BGH, NStZ 1987, 336; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., §345 Rdnr. 16 m.w.N.).
8Hierdurch soll gewährleistet werden, daß die Revisionsanträge und ihre Begründung in möglich ... Form wiedergegeben werden und ihr ... wortung für die Revisionsbegründung übernehmen zu können, muß der Rechtsanwalt deshalb gestaltend an ihr mitwirken.
9Vorliegend ergibt sich aus ... eindeutig, daß er nicht die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernimmt, vielmehr machen die oben zitierten Wendungen deutlich, daß der Verteidiger lediglich ... und Ansichten des Angeklagten vorträgt, von denen er selbst sich distanziert. Der Verteidiger muß aber zumindest deutlich machen, daß er von der rechtlichen Vertretbarkeit der dargelegten Ansichten überzeugt ist (vgl. BGH - bei iebach - NStZ 1988, 214). Vorliegend kann in dem Revisionsbegründungsschriftsatz ... die Rüge der Verletzung formellen Rechts (die im übrigen auch nicht der Vorschrift des §344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen würde) noch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge gesehen werden.
10Die Revision war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §473 Abs. 1 StPO.
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