Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 31 U 39/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit durch selbtschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer deut-schen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem strafrechtlich relevanten Vorwurf geltend, den er bereits im Verfahren
38 O 55/94 LG Bielefeld = 31 U 154/95 OLG Hamm = XI ZR 30/97 Bundesgerichtshof gegen den Beklagten - damals: Beklagten zu 2) neben der seinerzeit als Beklagte zu 1) mitverklagten C AG, Filiale N - erhoben hatte.
4In jenem Verfahren hatte der Kläger behauptet, er habe am 03.08.1982 in Gegenwart seines Sohnes S eine zuvor bei der Sparkasse N-M abgehobenen Geldsumme von 38.102,00 DM bei der Filiale N der C AG zur Festlegung über einen Zeitraum von sechs Monaten mit einem Zinssatz von 6 % in bar eingezahlt. Dabei hielt er die gesamte erste Instanz hindurch seine Darstellung aus der Klageschrift vom 16.11.1993 aufrecht, daß der Beklagte die bezeichnete Geldsumme keinesweg weisungsgemäß festgelegt, sondern selbst abgehoben und für sich verwandt habe.
5Nachdem das Landgericht die Klage, die weiteren Zahlungs-Begehren sowie Anträge auf Erteilung von Auskunft zum Gegenstand hatte, durch Urteil vom 13.06.1995 abgewiesen hatte, stellte der Kläger in der Berufungsinstanz die Behauptung auf, der Beklagte habe am 03.08.1982 jeweils eine Teilzahlung über 17.000,00 DM dem Sparkonto seines Sohnes und eine weitere über 20.000,00 DM seinem - des Klägers - Sparbuch zunächst gutgebracht. Dazu legte er zwei Einzahlungsquittungen vom 03.08.1982 - über 17.000,00 DM zu Gunsten des Sparkontos Nr. #####/#### lautend auf "S" und über 20.000,00 DM zu Gunsten
6des Sparkontos Nr. #####/#### lautend auf "M1 S" - vor. Die Valuten auf diesen Sparkonten habe der Beklagte in der Folgezeit mittels gefälschter Auszahlungsquittungen zum eigenen Verbrauch wieder entnommen - und zwar 17.068,02 DM vom Konto Nr. #####/#### sowie einen Betrag von 19.932,43 DM vom Konto Nr. #####/####. Den verbleibenden Differenzbetrag von ca. 1.100,00 DM zur eingezahlten Summe von 38.102,00 DM müsse
7der Beklagte sofort am 03.08.1982 zurückbehalten und für sich verbraucht haben.
8Durch Urteil vom 04.12.1996 hat der erkennende Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit zugleich die im Tenor des landgerichtlichen Urteils enthaltene Feststellung bestätigt, daß dem Kläger gegen den Beklagten auch keine weiteren über den eingeklagten Teilbetrag hinausgehenden Schadensersatzansprüche in Höhe von 67.399,41 DM zustehen - und zwar weder aus eigenem Recht noch aus abgetretenem Recht seiner geschiedenen Ehefrau F. Zu dem streitgegenständlichen Vorwurf der angeblichen Vereinnahmung der Geldsumme von 38.102,00 DM durch den Beklagten hat der Senat in seinen Entscheidungsgründen unter anderem ausgeführt, daß der Kläger sein Vorbringen in der Berufungsinstanz dem Ergebnis der in erster Instanz am 16.08.1994 durchgeführten Beweisaufnahme angepaßt habe, indem er die im Beweistermin noch entschieden in Abrede gestellte, jedoch von dem Zeugen X als Revisor der C bekundete Teil-Einzahlung über 17.000,00 DM aufgegriffen habe, um sie für sich nutzbar zu machen. In diesem Austausch des Parteivortrags in zweiter Instanz hat der erkennende Senat einen eklatanten Verstoß des Klägers gegen die ihm obliegende prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO erblickt und demzufolge davon abgesehen, den willkürlichen Behauptungen des Klägers im Berufungsverfahren durch neuerliche Beweiserhebungen nachzukommen.
9Die daraufhin vom Kläger gegen das Senatsurteil vom 04.12.1996 eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 15.07.1997 (XI ZR 30/97) nicht angenommen. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Rückerstattung der angeblich veruntreuten Geldsumme von 38.102,00 DM gegen den Beklagten weiter. Er beruft sich auf die erneute Vernehmung der vom Landgericht im rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren 8 O 55/94 LG Bielefeld bereits gehörten Zeugen S, F und H und beantragt insbesondere die Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen zu seiner Behauptung, daß der Beklagte die am 03.08.1982 in bar eingezahlte Klagesumme von 38.102,00 DM mittels gefälschter Auszahlungsquittungen in Teilbeträgen nach und nach von den Sparkonten Nr. #####/#### und #####/#### abgehoben habe, wobei er den verbleibenden Spitzenbetrag von 1.102,00 DM allerdings sogleich für sich abgezweigt habe.
10Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil über den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bereits rechtskräftig in dem Verfahren 1 O 55/94 LG Bielefeld entschieden worden sei. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils vom 18.12.1997 (Bl. 64 - 67 GA) verwiesen.
11Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung gegen das landgerichtliche Urteil hat der Kläger die erstinstanz-
12liche Klageforderung von 38.102,00 DM um 30.000,00 DM auf 68.102,00 DM aufgestockt. Den Aufstockungsbetrag entnimmt er einer seiner Berufungsbegründung vom 14.04.1998 beigefügten Berechnung des Dipl.-Kaufmanns Dr. G vom 28.09.1993 (Anlage 4 = Bl. 135 GA), der unter Zugrundelegung eines mittleren Zinssatzes für Kontokorrent-Forderungen von
139,5 % für die "seit dem 03.08.1982 unterschlagene Kapital-forderung von 38.100,00 DM" (Bl. 126 GA) zum Stichtag des 03.08.1993 einen Kapitalendwert von 103.390,40 DM ermittelt hat.
14Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus erster Instanz. Zur Belegung der angeblich von dem Beklagten abgehobenen Einzelbeträge hat der Kläger in Ablichtung Auszahlungsquittungen zu den Akten gereicht (Bl. 109 - 125 GA), deren Auszahlungsbeträge sich für das Sparkonto #####/#### (S) auf 17.068,02 DM (Bl. 109 GA) und für das Sparkonto Nr. #####/#### (Leo S) auf 21.523,30 DM (Bl. 114 GA) aufaddieren. Angesichts der Tatsache, daß ihm während der ersten Instanz des Vorprozesses 8 O 55/94 LG Bielefeld keinerlei Unterlagen über die Bargeldeinzahlungen in Höhe von 17.000,00 DM und 20.000,00 DM zur Verfügung gestanden hätten, hätte der erkennende Senat seinerzeit in eine Beweisaufnahme eintreten müssen, deren Nachholung im vorliegenden Verfahren der Kläger nunmehr beantragt.
15Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
161.)
17an ihn 68.102,00 DM nebst 4 % Zinsen von 68.102,00 DM
18seit dem 04.08.1982 und von weiteren 30.000,00 DM seit
19dem 17.04.1998 zu zahlen;
202.)
21die Originale der in Kopie vorgelegten Auszahlungsbelege und die Originale der beiden Sparbücher #####/#### und #####/#### vorzulegen, um diese weiterem Beweis zugänglich zu machen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
24Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus erster Instanz.
25Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen in erster und zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst den dazu überreichten Anlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Vorprozesses 8 O 55/94 LG Bielefeld Bezug genommen.
2627
Entscheidungsgründe
28Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
29Zu Recht hat das Landgericht die bei ihm noch im Umfang von 38.102,00 DM anhängig gemachte Zahlungsklage als unzulässig qualifiziert (I.) und zusätzlich darauf hingewiesen, daß der Kläger auch keinen der in § 580 Nr. 1 bis Nr. 7 ZPO bezeichneten Restitutionsgründe für sich reklamieren kann (II.). Dies gilt in gleicher Weise für den vom Kläger in zweiter Instanz nunmehr um 30.000,00 DM auf 68.102,00 DM erhöhten Berufungsantrag zu Ziffer 1) (III.).
30Da der Kläger im vorliegenden Verfahren denselben prozessualen Anspruch wie im Vorprozeß 8 O 55/94 LG Bielefeld zur Entscheidung stellt, war der Senat durch die Rechtskraft seines am 04.12.1996 verkündeten Urteils (31 U 154/95 OLG Hamm) an einer Sachentscheidung gehindert (BGH WM 1975/1181; NJW 1986/1046-1047). Es handelt sich nämlich um denselben Streitgegenstand, der dem Senat - neben weiteren seinerzeitigen Ansprüchen bereits damals zur Entscheidung vorlag, so daß die auf denselben Sachverhalt gestützte und beschränkte neue Klage wegen Fehlens der Prozeßvoraussetzung des "ne bis in idem" (analog Art. 103 Abs. 3 GG) von Amts wegen als unzulässig abzuweisen war (BGH WM 1985/703-704-; NJW 1989/393-394; NJW 1989/2133-2134).
31I.
32Zur Bestimmung des Streitgegenstandes sind Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auszulegen wie auch der dort in Bezug genommene Parteivortrag ergänzend heranzuziehen (BGH NJW 1961/917; NJW 1983, 390). Dies gilt insbesondere für eine Urteilsformel, die - wie diejenige des angegriffenen Urteils - die erhobene Klage abweist und sonach den Streitgegenstand aus sich heraus nicht erkennen läßt (BGH NJW 1986/1046).
331.)
34Jedenfalls wohnt der durch das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13.06.1995 im Vorverfahren 8 O 55/94 ausgesprochenen Abweisung der Leistungsklage konkludent die Feststellung inne, daß die vom Kläger begehrte Rechtsfolge aus dem von ihm unterbreiteten Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann (BGH NJW 1990/1795-1796-). Dieser Lebenssachverhalt, der dem Basis-Zahlungsverlangen über 38.102,00 DM zugrundeliegt, ist indessen in beiden Prozessen
35- dem damaligen ebenso wie dem nunmehr angestrengten Klagever-
36fahren - identisch. Er besagt inhaltlich rudimentär, daß der Beklagte den vom Kläger am 03.08.1982 bei der Sparkasse N-Lübbecke abgehobenen und bei der Filiale N der C zur Einzahlung gebrachten Gesamtbetrag von 38.102,00 DM im Endeffekt für sich vereinnahmt haben soll. Die dabei in der Darstellung des Klägers im Vorprozeß zwischen erster und zweiter Instanz voneinander abweichenden "Handlungsstränge" hat der Senat in seinem Berufungsurteil vom 04.12.1996 (31 U 154/95 OLG Hamm) bereits nachgezeichnet und entsprechender rechtlicher Würdigung unterzogen. Diese tatsächlichen Modifizierungen haben zwar rechtlich zur Folge gehabt, daß der Prozeßvortrag des Klägers vom Senat als unsubstantiiert eingestuft wurde. Sie tangieren indessen nicht das Kerngeschehen, wie es der Kläger in (strafrechtlich-) deliktischer und kondiktionsrechtlicher Hinsicht vom Senat bewertet wissen will.
372.)
38Auch aus formalen Gründen ist vorliegend eine Identität des Streitgegenstandes festzustellen, weil die Klageanträge in beiden Verfahren übereinstimmen (Münchener Kommentar-Gottwald, 1992, § 322 ZPO Rn. 37). Denn die im hiesigen Verfahren vor dem Landgericht eingeklagten 38.102,00 DM waren in der Summe von 200.000,00 DM aus dem Klageantrag zu Ziffer 1) des Verfahrens 8 O 55/94 LG Bielefeld enthalten. Die neuerliche Klage stellt sich indessen auch insoweit als unzulässig dar, als mit ihr nur ein Teil des früheren Streitgegenstandes geltend gemacht wird - der neue Klageantrag mithin lediglich quantitativ gegenüber dem früheren zurückbleibt (Stein-Jonas-Leipold, 20. Aufl. 1989, § 322 ZPO Rn. 196).
39Dies gilt in gleicher Weise für den Berufungsantrag zu 2), der - in Übereinstimmung mit dem Berufungsantrag zu II) des Berufungsverfahrens 31 U 154/95 OLG Hamm - die Vorlage der die Sparkonten Nr. 291 92 64 60 und Nr. 291 28 63 60 betreffenden Auszahlungsbelege im Original sowie - insofern über den Berufungsantrag zu II) des Vorverfahrens hinausgehend - der Originale der über die vorbezeichneten Sparkonten ausgestellten Sparbücher zum Gegenstand hat. Ergänzend ist hier darauf hinzuweisen, daß der zu Beweiszwecken gestellte Vorlegungsantrag (Berufungsantrag zu 2)) nach § 421 ZPO auch bereits deshalb zum Scheitern verurteilt ist, weil das Nicht-Bestehen des mit den vorzulegenden Urkunden zu beweisenden Hauptanspruchs (Klage- und Berufungsantrag zu 1)) aufgrund des Revisions-Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 15.07.1997 (XI ZR 30/97) zwischen den Parteien rechtskräftig feststeht (§§ 322 Abs. 1, 422 ZPO).
403.)
41Allerdings würde die Rechtskraft des Senatsurteils vom 04.12.1996 im Verfahren 31 U 154/95 OLG Hamm einer abweichenden Beurteilung dann nicht im Wege stehen, wenn diese durch eine Änderung des Sachverhalts veranlaßt worden wäre (BGH NJW 1985/2481; NJW 1995/2993 - 2994 -).
42Eine derartige Veränderung der Sachlage nach rechtskräftigem Abschluß des Vorverfahrens 8 O 55/94 LG Bielefeld behauptet der Kläger indessen selber nicht. Vielmehr will er unmittelbar im Anschluß an den Beweisaufnahme-Termin vom 16.08.1994 - also nahezu 10 Monate vor Verkündung des damaligen erstinstanzlichen Urteils - durch seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Recherchen zu den im Zuge der Anhörung des Bankrevisors X bekanntgewordenen "neuen" Tatsachen angestellt haben (Seite 4 der Berufungsbegründung vom 14.04.1998 = Bl. 91 GA). Die ihm angeblich von der C - Filiale N - sodann zugänglich gemachten Kopien von Auszahlungsquittungen bezüglich beider Sparkonten hat der Kläger seiner Berufungsbegründung vom 13.11.1995 im Vorverfahren beigefügt (Bl. 380 bis 384 und Bl. 410 bis 418 BA). Damit ist er mit sämtlichen Einwendungen und Einreden, die sich auf bereits zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens bestehende Tatsachen stützen, entsprechend der Regelung in § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert (Stein-Jonas-Leipold, a.a.O., § 322 ZPO Rn. 229).
43Diese Ausschlußwirkung gilt auch für Tatsachen, die im maßgebenden Zeitpunkt des Vorprozesses schon vorhanden waren, aber nicht vorgetragen wurden, wenn sie bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozeß vorgetragenen Lebensvorgang gehören (BGH NJW 1995/1757).
44Während der Kläger im Vorverfahren 8 O 55/94 LG Bielefeld die Summen der angeblich von dem Beklagten von den Sparkonten Nr. x (Bl. 380 BA) und Nr. 291 28 63 60 (Bl. 410 BA) abgehobenen Beträge auf 17.068,02 DM und 19.932,43 DM beziffert hat, legt er im hiesigen Berufungsverfahren nunmehr die Kopie einer Einzahlungsquittung über 20.000,00 DM für das Sparkonto Nr. x vom 03.08.1982 (Bl. 114 GA) vor, auf welcher sich eine Zusammenstellung der Auszahlungen befindet, deren Endsumme sich - über 19.932,43 DM hinausgehend - auf 21.523,30 DM beläuft. Aufgrund der dargestellten Präglusionswirkung des Vorverfahrens 8 O 55/94 LG Bielefeld ist der Kläger indessen gehindert, die Summe der von dem Sparkonto Nr. 291 28 63 60 vorgenommenen Auszahlungen im Wege weiterer, abermaliger "Plausibilisierung" auf 21.523,30 DM zu "vervoll-ständigen", um auf diese Weise möglicherweise die nach seiner Berufungsbegründung vom 02.10.1995 im Vorverfahren (Seite 6 = Bl. 367 BA) offene "Supplement-Spitze" entbehrlich zu machen.
45Dementsprechend vermag allein die Behauptung des Klägers in seiner jetzigen Berufungsbegründung (Seite 7 = Bl. 94 GA), das rechtskräftige Urteil des Senats vom 04.12.1996 gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen, nicht zu der vom Kläger erbetenen Nachholung der im Vorverfahren 31 U 154/94 OLG Hamm vermißten Beweisaufnahme zu führen (BGH NJW 1995/967-968-).
464.)
47Irrig ist schließlich die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung (Seite 7 = Bl. 94 GA) vertretene Rechtsauffassung, die Zurückweisung seines Klagevortrags als "nach damaligen Erkenntnissen unsubstantiiert" stehe einer erneuten Klageerhebung "nach entsprechender Aufbereitung des Sachverhalts" nicht entgegen. Hier übersieht der Kläger zunächst, daß der Erkenntnisstand des Senats damals wie heute durchaus derselbe ist.
48Desweiteren hindert die Rechtskraft eines Vorprozesses jede Partei daran, einen unschlüsigen oder sonst unzureichenden Vortrag in einem zweiten Verfahren zu ergänzen und dieses mit dem Ziel abweichender Feststellungen und rechtlicher Schlußfolgerungen zu betreiben (Stein-Jonas-Leipold, a.a.O., § 322 ZPO Rn. 229; Münchener Kommentar-Gottwald, a.a.O., § 322 ZPO, Rdn. 133). Vielmehr ist der Grund, aus welchem eine Klage abgewiesen wurde, innerhalb der Grenzen des Streitgegenstandes irrelevant (BGH NJW 1990/1795).
49II.
50Zu Unrecht verneint der Kläger, daß ihm "ein Restitutitionsgrund zur Seite stehe" (Seite 2 seiner Berufungsbegründung vom 14.04.1998 = Bl. 89 GA). Als einziger derartiger Restitutionsgrund käme vorliegend die "Auffindung einer anderen Urkunde" in Betracht, die "eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde" (§ 580 Ziffer 7 Buchstabe b ZPO). Wie oben in Ziffer I 3) ausgeführt, sind dem Kläger auf sein Betreiben bereits im Anschluß an die erstinstanzliche Beweisaufnahme des Vorverfahrens am 16.08.1994 Kopien der Einzahlungsbelege vom 03.08.1982 über 17.000,00 DM und 20.000,00 DM seitens der C - Filiale N - zur Verfügung gestellt und von ihm zusammen mit seiner Berufungsbegründung im Vorverfahren 8 O 55/94 LG Bielefeld = 31 U 154/95 OLG Hamm vom 13.11.1995 zu den Akten gereicht worden (Bl. 380 ff. und Bl. 410 ff. BA). Damit entfällt zugleich die für eine Restituttionsklage unerläßliche weitere Voraussetzung gemäß § 582 ZPO, wonach die klagende Partei ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sein muß, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren - bei-spielsweise im Wege einer eingelegten Berufung - geltend zu
51machen.
52III.
53Schließlich ist durch das rechtskräftige Urteil des Senats im Vorprozeß vom 04.12.1996 zugleich der mit der Berufungsbegründung im vorliegenden Verfahren vom 14.04.1998 zusätzlich eingeklagte Betrag von 30.000,00 DM mit präkludiert worden. Es handelt sich hierbei lediglich um auf der Basis von 9,5 % p.a. kapitalisierte Zinsen auf die nach der Behauptung des Klägers am 03.08.1982 "unterschlagene Kapitalforderung" von 38.100,00 DM (Bl. 135 GA) und sonach um sogenannte "Rechtsfrüchte" der im ersten Verfahren streitgegenständlichen Hauptsache im Sinne von § 99 Abs. 2 BGB. Ausweislich der Klageschrift des Vorver-fahrens 8 O 55/94 LG Bielefeld (Bl. 5 BA) ist das insofern als Berechnungsgrundlage dienende Privatgutachten des Dipl.-Kfm. Dr. G vom 28.09.1993 bereits damals von Anfang an Prozeßstoff (Anlage K 3 = Bl. 22 BA) gewesen und der gesamte von Dr. G ermittelte Kapitalendwert von 103.390,40 DM in den seinerzeit mit dem Klageantrag zu Ziffer 1) eingeklagten Teil-Schadensersatzbetrag von 200.000,00 DM einbezogen worden (zur Reihenfolge der im Vorverfahren eingeklagten Schadenspositionen vergleiche die seinerzeitige Erklärung des Klägers in seiner Klageschrift vom 16.11.1993 - Seite 19 = Bl. 19 BA).
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; der Ausspruch über die Beschwer ergibt sich aus § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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Referenzen
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