Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 65/98

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 15.1.1998 (43 F 79/97) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Unterhaltsrückstand in Höhe von mehr als 39.614,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.7.1997 sowie laufenden Unterhalt seit dem 1.1.1998 über den anerkannten Betrag hinaus geltend macht.

Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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