Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 65/98
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 15.1.1998 (43 F 79/97) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Unterhaltsrückstand in Höhe von mehr als 39.614,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.7.1997 sowie laufenden Unterhalt seit dem 1.1.1998 über den anerkannten Betrag hinaus geltend macht.
Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen
3Entscheidungsgründe:
4Die Berufung ist begründet.
5Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von mehr als 60.000 DM Unterhalt pro Halbjahr aus dem notariell beurkundeten Vertrag vom 14.3.1990.
6Ein höherer Anspruch käme zur Zeit lediglich in Betracht, wenn die Vereinbarung in IV des Vertrages so auszulegen wäre, daß die Anpassung des Unterhalts an die Entwicklung des Lebenshaltungsindexes des Statistischen Bundesamtes ab Vertragsschluß, also ab dem 14.3.1990, und nicht erst ab der Trennung bzw ein Jahr danach zu erfolgen hätte.
7So ist der Vertrag jedoch gemäß §§ 133, 157 BGB nicht auszulegen. Seinem Wortlaut nach regelt der schriftliche Vertrag diese Frage nicht. Er hält lediglich fest, daß eine Wertsicherung erfolgen soll, was auch noch bei einer Anpassung ab dem Zeitpunkt der Trennung der Fall ist, und er bestimmt, daß der Anspruch auf Anpassung erst geltend gemacht werden kann, wenn der Lebenshaltungsindex um mindestens 2 % vom Index zur Zeit des Vertragsschlusses abweicht. Mit dieser Bestimmung regelt der Wortlaut nicht die Höhe der Anpassung sondern legt lediglich eine Hürde als zusätzliches Erfordernis für die Anpassung fest.
8Bei der Auslegung des formbedürftigen Vertrages sind neben dem Wortlaut auch Umstände außerhalb der Urkunde zu berücksichtigen (BGHZ 74, 346, 349).
9Dabei trägt die Partei, die aus einer Vertragsurkunde eine für sie günstige Rechtsfolge herleiten will, die Beweislast für die außerhalb der Urkunde liegenden Umstände (BGHZ 9, 109, 111).
10Die Klägerin hat ihre Behauptung, beim Termin vor dem Notar sei zwischen den Parteien klar gewesen, daß die Anpassung ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfolgen solle, nicht bewiesen. Der als Zeuge vernommene Notar ... hat vielmehr ausgesagt, der Beklagte habe vor der Unterzeichnung des Vertrages erklärt, die Anpassung solle erst ab dem Zeitpunkt der Trennung bzw ein Jahr danach gelten, wozu die Klägerin geschwiegen habe. Die Klägerin ist somit beweisfällig geblieben. Die Vertragsauslegung hat zu Lasten der Klägerin damit unter Zugrundelegung des Umstandes zu erfolgen, daß die Klägerin auf die entsprechende Erklärung des Beklagten nicht reagiert und diese damit letztlich akzeptiert hat.
11Dabei ist der Vertrag so auszulegen, daß die Anpassung erst ab einem Jahr nach der Trennung greifen solle. Das Schweigen der Klägerin kann insoweit aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht anders verstanden werden. Der Grundsatz, daß Schweigen im Rechtsverkehr nicht als Zustimmung aufgefaßt werden kann, gilt nur für die Frage, ob die Partei sich überhaupt binden will. Dies war jedoch eindeutig der Fall, wie die Klägerin durch ihre Unterschrift unter den notariellen Vertrag bekundet hat. Bei der Frage, ob eine Partei einer von der Gegenseite vorgeschlagenen und für diese günstige Einzelregelung zustimmt, ist dagegen davon auszugehen, daß eine Vertragspartei davon ausgehen kann, daß die Gegenseite ein fehlendes Einverständnis zum Ausdruck bringt. Ist eine Partei mit einer Einzelbestimmung, die die Gegenseite vorschlägt, nicht einverstanden, muß sie dies bei Vertragsschluß deutlich machen, was die Klägerin versäumt hat.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.
13Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
14Verkündet am 18.8.1998
15Martin, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
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