Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 35 U 92/97

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. September 1997 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssa-chen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicher-heit in gleicher Höhe, die auch durch eine selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse er-bracht werden darf, leistet.

Das Urteil beschwert die Klägerin um mehr als 60.000,00 DM.


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