Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 66/98
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. Januar 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.560,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 03.11.1997 zu zahlen.
Die Kosten der 1. Instanz tragen: der Kläger zu 1/10, der Beklagte zu 9/10.
Die Kosten der 2. Instanz trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Beklagten: unter 10.000,00 DM.
1
Entscheidungsgründe:
2I.
3Der Kläger verlangt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma N GmbH i. GV. vertragliche Kaskoentschädigung für einen beim Beklagten vollkaskoversicherten Pkw.
4Er behauptet, das Fahrzeug gehöre zur Gesamtvollstreckungsmasse; es sei, nachdem er es von der Gemeinschuldnerin abgeholt und auf seinem Kanzleigelände in X sichergestellt habe, am Wochenende zwischen Freitag, dem 28.10.1994 und Montag, dem 31.10.1994 entwendet worden.
5Unstreitig wurde es am 29.11.1994 bei I aufgefunden und von der Polizei in total beschädigtem Zustand sichergestellt.
6Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die auf Kasko-Entschädigung in Höhe von zuletzt 10.950,00 DM nebst Zinsen gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, das äußere Bild der versicherten Entwendung sei nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
7Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren unter Reduzierung auf 9.560,00 DM nebst Zinsen weiter unter näherer Darlegung der Umstände, unter denen das Fahrzeug verschwunden ist, und stützt sich hilfsweise auch auf den Versicherungsfall "Unfall".
8Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er bestreitet den Diebstahl und bezweifelt die Aktivlegitimation des Klägers.
9Der Senat hat die Ermittlungsakten 210 UJs 96645/94 StA X ausgewertet und Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Zeugenauskünfte.
10II.
11Die Berufung hat Erfolg, denn in dem eingeschränkten Umfang, in dem der Kläger die Klage weiterverfolgt, ist sie begründet.
121.
13Der Beklagte hat gem. §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 12 AKB vertragliche Kaskoentschädigung zu leisten.
141.1
15Allerdings ist auch in der Berufungsinstanz nicht bewiesen worden, daß der vom Kläger in erster Linie zur Begründung seines Anspruchs herangezogen Versicherungsfall "Diebstahl" eingetreten ist. Zwar haben die Mitarbeiter des Klägers in ihren schriftlichen Zeugenaussagen bestätigt, daß das Fahrzeug von der Gemeinschuldnerin abgeholt worden sei und längere Zeit auf dem Kanzleigelände gestanden habe; eines Morgens sei dann das Verschwinden bemerkt worden. Aber selbst wenn berücksichtigt wird, daß in der Kaskodiebstahlsversicherung der Versicherungnehmer Beweiserleichterungen genießt und im Regelfall zunächst lediglich nachzuweisen braucht, daß das versicherte Fahrzeug an einer bestimmten Stelle abgestellt und dort später nicht mehr wiedergefunden worden ist, reichen die Darstellungen der Mitarbeiter des Klägers zum Nachweis dieses Minimalsachverhaltes der versicherten Entwendung nicht aus, weil Widersprüche aufgetaucht sind zwischen der Darstellung des Klägers in der Klageschrift, wonach da Fahrzeug am Wochenende zwischen dem 28. und 31.10.1994 verschwunden sein soll, und der Strafanzeige vom 8.11.1994 in der beigezogenen Ermittlungsakte 210 UJs 6945/94 StA X wonach das Fahrzeug vermutlich schon am frühen Abend des 04.11.1994 gestohlen worden sein soll.
161.2
17Das Fahrzeug war jedoch vollkaskoversichert, und es ist außer Streit, daß es einen Unfallschaden erlitten hat, als es am 29.11.1994 von der Polizei in I aufgefunden und sichergestellt wurde. Es steht demgemäß fest, daß der Versicherungsfall gem. § 12 Abs. 1 II e AKB eingetreten ist.
182.
19Der Kläger ist berechtigt, den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen.
202.1
21Das Fahrzeug gehörte zum Vermögen der Gemeinschuldnerin, wie aufgrund der schriftlichen Zeugenaussage der früheren Geschäftsführerin feststeht. Es war zwar an die Volksbank P sicherungsübereignet. Das begründet jedoch im Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren lediglich ein Absonderungsrecht des Sicherungsnehmers; die Verwertung und Erlösverteilung obliegt dem Verwalter. Im übrigen hat die Volksbank P als Sicherungsnehmerin der Geltendmachung des Versicherungsanspruchs durch den Kläger zugestimmt.
222.2
23Der Aktivlegitimation des Klägers steht es auch nicht entgegen, daß Versicherungsnehmerin hier nicht die Gemeinschuldnerin war, sondern deren frühere Geschäftsführerin. Diese hat, wie sich aus ihrer schriftlichen Zeugenaussage ergibt, der gerichtlichen Geltendmachung des Versicherungsanspruchs durch den Kläger zugestimmt, so daß dieser gem. § 1 IV 2 GesVollStrO i.V.m. §§ 75 bis 77 VVG klagebefugt ist.
243.
25Der Beklagte ist nicht gem. § 61 VVG leistungsfrei geworden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Versicherungsnehmerin den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, bestehen nicht. Ob eine grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch den Kläger oder einen seiner Mitarbeiter die Folge des § 61 VVG auslösen könnte, kann dahingestellt bleiben, denn auch hierfür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Daß eine unzulängliche Verwahrung des Schlüssels oder eine mangelnde Absicherung des Fahrzeugs nach dem Verschwinden des Schlüssels für den Unfall ursächlich geworden ist, hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt.
264.
27Der Kfz-Sachverständige Dasbach hat in seinem Gutachten vom 13.12.1994 einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 15.100,00 DM, einen Restwert von 3.500,00 DM und Reparaturkosten von 12.808,21 DM (jeweils incl. Mehrwertsteuer) ermittelt. Bei diesen Werten kann nicht von einer Zerstörung des Fahrzeugs i.S.d. § 13 IV 2 AKB ausgegangen werden, denn diese liegt nur vor, wenn das Fahrzeug so stark beschädigt ist, daß eine Wiederherstellung ausgeschlossen ist oder nur mit einem Kostenaufwand durchgeführt werden kann, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt oder ihm zumindest gleichkommt (vgl. Jacobsen, bei: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrversicherung, § 13 AKB Rdnr. 21). Deswegen kommt der im Versicherungsvertrag vom 08.03.1994 (Bl. 129 d.A.) vorgesehene 10%ige Abschlag, um den sich die Höchstentschädigung bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl vermindern soll, nicht zum Tragen.
28Die Reparaturkosten übersteigen nicht den Wiederbeschaffungswert und sind demgemäß Ausgangspunkt für die Berechnung der Beschädigung. Sie decken nach Abzug der Mehrwertsteuer und der Selbstbeteiligung von 650,00 DM, die in der Vollkaskoversicherung vorgesehen ist, den mit der Berufung geforderten Betrag. Dieser ist gem. § 291 BGB antragsgemäß zu verzinsen.
295.
30Wenn in dem gemäß Protokoll vom 14.09.1998 verkündeten Urteilstenor der Satz enthalten ist: "Die Klage wird abgewiesen", so beruht das darauf, daß in dem verwendeten Formular dieser Satz versehentlich nicht gestrichen worden ist. Er ist im Tenor des vorliegenden Urteils gem. §§ 319 ZPO weggelassen worden.
316.
32Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.
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Referenzen
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