Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 110/98

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. November 1997 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das genannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.150,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.12.1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus dem Unfallereignis vom 20.08.1995 in Höhe von 25 % zu ersetzen, den materiellen Schaden jedoch nur insoweit, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 11.300,00 DM und den Beklagten um 6.550,00 DM.


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