Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 70/98

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Februar 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von 26.695,20 DM.


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