Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Sdb (Zust.) FamS 10/98
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Essen.
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G r ü n d e :
2Der Senat ist gemäß § 36 Ziff. 6 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen dem Familiengericht und dem Vormundschaftsgericht beim Amtsgericht Essen berufen. Zuständig ist gemäß Art. 15 § 1 KindRG das Familiengericht.
3Vorliegend geht es um die Überwachung einer bestehenden Pflegschaft im Sinne des § 1696 Abs. 2 und 3 BGB. Der Mutter des Kindes ist seinerzeit die Personensorge gemäß § 1666 BGB entzogen und einem Pfleger übertragen worden. Das Familiengericht und Vormundschaftsgericht sind unterschiedlicher Auffassung, wer für die nach § 1696 BGB vorgesehene Überwachung der Pflegschaft im Hinblick auf ihre etwaige Aufhebung wegen fehlender Notwendigkeit ihres Fortbestands zuständig ist. Das Familiengericht hält sich nur dann für zuständig, wenn sich ein konkreter Anlaß für Maßnahmen im Rahmen der Überprüfung der Pflegschaftsanordnung nach § 1696 Abs. 3 BGB ergebe, die Überprüfung als solche stelle aber keine neue Maßnahme dar und müsse deshalb im Rahmen der bestehenden Pflegschaft noch vom Vormundschaftsgericht durchgeführt werden. Diese Auffassung ist zu eng. Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist im Bereich der Pflegschaft ein Amtsverfahren. Unabhängig von irgendwelchen Anträgen stellt bereits die im Sinne des § 1696 Abs. 3 BGB geforderte Prüfung eine Tätigkeit dar, die ein Verfahren in Gang setzt, für welches seit dem 01.07.1998 das Familiengericht zuständig ist (so BGH FamRZ 1990, 1101). Eine Unterscheidung zwischen einem von Amts wegen einzuleitenden Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 2 BGB und der Amtsprüfung nach § 1696 Abs. 3 BGB, wie sie das Familiengericht vornimmt, ist im Verfahren des FGG nicht zulässig. Ebenso wie ein von der Mutter nach § 1696 BGB gestellter Abänderungsantrag ein neues Verfahren mit der Zuständigkeit des Familiengerichts einleiten würde, stellt sich schon die dahingehende von Amts wegen vorzunehmende Prüfung als gleichwertige neue Maßnahme dar, für die das Familiengericht zuständig ist.
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