Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 10/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Oktober 1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu erbringen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Gebäudes "C2" in O, in welchem er bis 1996 ein Jugendhilfezentrum betrieb. Für dieses Gebäude bestand bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung (VGB 62).
3Im August 1996 setzte sich der Kläger mit seiner Maklerfirma, der Q GmbH in N in Verbindung, damit diese der Beklagten das Leerstehen des Gebäudes mitteilen und eine Weiterversicherung im bisherigen Umfang erreichen sollte. Nach Aktenvermerken vom 09., 12. und 13.08.1996 (Bl. 38), die der Mitarbeiter des Klägers, Herr X, angefertigt hat, hat sich dann die Maklerfirma mit der Beklagten in Verbindung gesetzt. Die Beklagte wollte den Zeitraum des Leerstehens wissen, evtl. würde die Leitungswasserversicherung gekündigt werden müssen. Herr X informierte Frau C von der Maklerfirma dahingehend, daß der Zeitraum des Leerstehens ungewiß sei. Die Hauptleitung in die Hausinstallation sei aber zugesperrt. Es würden tägliche Kontrollgänge des Hausmeisters stattfinden. Mit Schreiben vom 14.08.1996 (Bl. 14) teilte die Maklerfirma der Beklagten unter anderem mit, daß die Hauptwasserleitung gesperrt sei und daß alle wasserführenden Leitungen vollständig entleert worden seien, so daß der Eintritt eines Leitungswasserschadens ausgeschlossen sei. Sicherheitshalber würden weiterhin die Räumlichkeiten durch einen Hausmeister täglich kontrolliert. Es wurde dann weiter um Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes im vollem Umfang gebeten. Die Beklagte erklärte sich entsprechend dem Schreiben vom 19.08.1996 (Bl. 15) bereit, den "vollen, bisher bestehenden Versicherungsschutz unter den von Ihnen genannten Aspekten zu gewähren". Zunächst wurde der Versicherungsschutz auf drei Monate begrenzt, danach wurde er um weitere drei Monate verlängert.
4Tatsächlich waren die Wasserleitungen aber nicht entleert. Am 26./27.12.1996 kam es zu einem Ausfall der Heizungsanlage und zu Wasserrohrbrüchen, die das Gebäude in ganz erheblichem Umfang beschädigten. Die Gesamtkosten sollen sich auf 800.000,00 DM bis 1.000.000,00 DM belaufen.
5Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29.01.1997 (Bl. 36) Rücktritt und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt, weil der Kläger wahrheitswidrig angegeben habe, daß die Wasserleitungen entleert gewesen seien.
6Wegen des Sachverhalts im einzelnen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 543 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
7Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung von Versicherungsschutz für den Schadenfall abgewiesen. Es ist von einer Gefahrerhöhung ausgegangen, die der Kläger vorgenommen habe.
8Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Zwar sei die Firma Q durch Maklervertrag mit ihm, dem Kläger, verbunden. Sie habe aber keinen neuen Vertrag abgeschlossen, sondern der bisherige Vertrag sei weitergelaufen. Eine Gefahrerhöhung liege ebenfalls nicht vor. Berücksichtige man die tägliche Kontrolle und die Beheizung des Gebäudes, seien die mit dem Leerstehen verbundene Gefahren kompensiert worden.
9Der Kläger beantragt,
10unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz für den am 27.12.1996 aufgetretenen Leitungswasserschaden im Hause "C2", C-Straße, O, gemäß den Versicherungsvertrag Nr. ################# zu gewähren.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig. Sie ist der Auffassung, daß aus der Abgangsliste in Verbindung mit dem Schreiben vom 14.08.1996 (Bl. 14, 178/179) folge, daß es hier nicht um eine Weiterführung des Vertrages, sondern um einen Neuabschluß gegangen sei. Hätte sie gewußt, daß die wasserführenden Leitungen nicht entleert gewesen wären, hätte sie einer Vertragsänderung nicht zugestimmt. Im übrigen werde bestritten, daß das Haus beheizt und täglich kontrolliert worden sei.
14Wege der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B und L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den im allseitigen Einverständnis gefertigten Berichterstattervermerk als Anlage zum Protokoll vom 11.11.1998 Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Berufung ist unbegründet.
17Die Beklagte ist zu Recht gemäß § 16 II VVG vom Vertrag zurückgetreten und daher leistungsfrei.
18Allerdings kann eine Kündigung des alten Vertrages verbunden mit einem Neuabschluß entgegen der Auffassung der Beklagten nicht festgestellt werden. Die Parteien haben hier vielmehr über eine Änderung des Vertragsverhältnisses verhandelt. Nachdem das Gebäude nicht mehr als Jugendhilfezentrum genutzt wurde und nach dem Auszug aller Jugendlichen leerstand, war offen, was mit dem Gebäude geschehen würde. Der Kläger wollte trotz Leerstehens das Gebäude noch für einen gewissen Zeitraum weiterversichert wissen. Ob und zu welchen Bedingungen dies geschehen konnte, ist dann zwischen dem Kläger, vertreten durch die Maklerfirma Q, und der Beklagten verhandelt worden, wie dies aus den Telefonvermerken vom 09. bis 13.08.1996 (Bl. 38) hervorgeht. Trotz der Abgangsliste (Bl. 178/179) ist dem Schreiben der Maklerfirma an die Beklagte vom 14.08.1996 (Bl. 14) zu entnehmen, daß der Kläger keine Beendigung des Vertrages, sondern eine Modifizierung wollte, mit der der neuen Situation Rechnung getragen wurde. Die Verhandlungen zwischen den Parteien belegen, daß es auch nicht nur um eine bloße Anzeige einer Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff. VVG ging, sondern vielmehr um Änderungsverhandlungen. So soll dem Telefonvermerk (Bl. 38) nach der Versicherer überlegt haben, ob im Falle des Leerstehens des Gebäudes die Leitungswasserversicherung nicht gekündigt werden müßte. Daß es letztlich keine höhere Prämie und keinen neuen Versicherungsschein gegeben hat, spricht nicht gegen eine Modifizierung des Vertragsverhältnisses. Eine Änderung des Vertragsverhältnisses folgt daraus, daß die Beklagte das mit dem Leerstehen verbundene Risiko ausdrücklich in ihren Versicherungsschutz aufgenommen und den Versicherungsschutz zunächst auf nur 3 Monate begrenzt hat.
19Handelt es sich nach alledem um eine Änderung eines bestehenden Vertragsverhältnisses, dann kann die Voraussetzung des § 16 I VVG, wonach die Anzeigepflicht "bei Schließung des Vertrages" besteht, nicht verneint werden. Änderungen des Versicherungsverhältnisses fallen nämlich auch dann in den Anwendungsbereich der §§ 16 ff. VVG, wenn und soweit der Versicherer ein erkennbares und anerkennenswertes Interesse an einer Prüfung der aktuellen Gefahrenlage hatte (BGH VersR 93, 213, 214; 94, 39; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., §§ 16, 17 VVG, Rdn. 16). Dies kann allerdings nur dann gelten, wenn der Versicherer auf die mitgeteilte Änderung der Gefahrenlage hätte reagieren können. Das könnte nur dann der Fall sein, wenn es sich um eine relevante Gefahrerhöhung gehandelt hätte, die den Versicherer zur Kündigung berechtigt hätte. Würde es sich um eine kompensierte Gefahrenlage handeln oder wäre die Gefahrerhöhung nicht erheblich im Sinne des § 29 VVG, dann wäre diese noch nicht einmal anzeigepflichtig gewesen und der Versicherer hätte in einem solchen Fall auch nicht die Möglichkeit gehabt, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.
20Wäre der Beklagten die aktuelle Gefahrenlage richtig mitgeteilt worden, wäre sie nicht verpflichtet gewesen, den Vertrag unverändert weiter zu führen, sondern sie hätte wegen Gefahrerhöhung kündigen können.
21a)
22Richtigerweise hätte der Beklagte neben dem Leerstehen des Gebäudes mitgeteilt werden müsse, daß die wasserführenden Leitungen nicht entleert worden waren, das Gebäude aber beheizt wird und ein Hausmeister einmal täglich die Räumlichkeiten kontrolliert.
23Ob dadurch eine Gefahrerhöhung eingetreten ist, beurteilt sich nach einer wertenden Gesamtschau aller gefahrerhöhenden und gefahrmindernden Umstände. Es kommt nicht darauf an, ob einzelne neue Gefahrenquellen entstanden sind, sondern darauf, ob sich die Risikolage insgesamt gesehen erhöht hat (BGH VersR 90, 881, 882). Eine Gefahrenlage, die durch andere Umstände kompensiert wird, ist bei einer Gesamtbetrachtung keine Gefahrerhöhung mehr. Dabei kann eine Kompensation nicht nur zwischen Umständen mit gleicher "Stoßrichtigung" erfolgen (vgl. im einzelnen dazu Römer/Langheid, VVG, §§ 23 bis 25 Rdn. 23 m.w.N.), so daß im Rahmen der Wohngebäudeversicherung auch bezüglich des Leitungswasserrisikos auf eine Betrachtung des gesamten mit der Wohngebäudeversicherung übernommenen Risikos abzustellen ist.
24Das Leerstehen eines Gebäudes ist für sich allein betrachtet noch keine Gefahrerhöhung, da infolge des Leerstehens auch Gefahren wegfallen, die sich bei Benutzung des Hauses hätten realisieren können (BGH VersR 82, 466; 90, 881; 94, 1465; Senat VersR 87, 397; 98, 1152). Das Belassen des Leitungswassers in den Rohren stellt aber eine Gefahrerhöhung in einem leerstehenden Gebäude dar, wie auch die Sicherheitsvorschrift in § 9 VGB 62 deutlich macht. Die Gefahr, daß unbemerkt Leitungsrohre schadhaft werden und Wasser unbemerkt austreten kann, ist bei einem leerstehenden Gebäude erheblich höher als in einem bewohnten Haus.
25Diese Gefahrerhöhung ist nicht kompensiert worden. Es bestand lediglich die Anweisung, das Haus zu beheizen und täglich 1 x zu kontrollieren. Wie die Vernehmung des Zeugen B, der als Hausmeister die tägliche Kontrolle übernommen hatte, ergeben hat, waren ihm die weiteren Einzelheiten der Kontrolle überlassen worden. So gab es keine festen Zeiten, zu denen er das Gebäude zu kontrollieren hatte, so daß er - wie er dies auch praktiziert hat - zum Teil morgens und dann erst wieder am nächsten Abend eine Kontrolle vorgenommen hat. Desweiteren gab es keine Anweisung, in welchem Umfang, insbesondere mit welcher Raumtemperatur die Heizungsanlage gefahren werden sollte. So hat der Zeuge angegeben, er habe am Kessel die Vorlauftemperatur auf 60 bis 65 Grad und die Thermostatventile auf 3 bis 4 eingestellt, so daß es im Gebäude leicht warm gewesen sei. Solche Maßnahmen haben die neue Gefahrenlage nicht kompensiert. So war der ca. 1970 errichtete Neubau von rund 1000 m2 mit Flachdach versehen und nicht unterkellert. Im Wand- und Fensterbereich war er aufgrund einer Sparbauweise zum Teil mangelhaft isoliert, wie der Sachverständige L in einem Beweissicherungsgutachten vom 20.02.1997 festgestellt hat. Die Gefahr, daß bei großem Frost und Heizungsausfall das Gebäude sehr schnell auskühlen würde, lag auf der Hand. Im ungünstigen Fall konnten zudem rund 1 ½ Tage nach einem Heizungsausfall vergehen, bis dies bei einer neuen Kontrolle hätte bemerkt werden können. Berücksichtigt man weiter, daß das Gebäude nicht in dem Umfang wie ein bewohntes Gebäude beheizt war, sondern die Raumtemperatur von dem Zeugen B mit "leicht warm" bezeichnet worden ist, so war die Gefahrenlage insgesamt trotz Kontrolle und Betrieb der Heizung erheblich erhöht. Die Beklagte wäre nicht verpflichtet gewesen, unter diesen Voraussetzungen am Vertrag festzuhalten, sondern wäre zur Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen.
26Die Beklagte hätte auch tatsächlich, wenn sie die wirklichen Umständen gekannt hätte, den Vertrag nicht so weitergeführt. Dies hat die Beklagte in erster und zweiter Instanz schriftsätzlich vorgetragen. Der Parteivertreter der Beklagten hat dies im Senatstermin bestätigt und ausgeführt, daß es den Annahmerichtlinien der Beklagten entspreche, leerstehende Gebäude möglichst nicht gegen Leitungswasserschäden zu versichern. Bei fehlender Entleerung der Leitung hätte ihnen die tägliche Kontrolle durch den Hausmeister und die Beheizung nicht ausgereicht, um den Vertrag unverändert weiterzuführen. Der Senat hat nach Lage der Dinge keine Zweifel, daß die Beklagte bei Kenntnis der wahren Situation tatsächlich so nicht weiterversichert, sondern wegen Gefahrerhöhung gekündigt hätte.
273.
28Der gefahrerhebliche Umstand ist nicht angezeigt worden. Es ist nicht nur verschwiegen worden, daß die Rohrleitungen noch mit Wasser gefüllt waren, es ist im Gegenteil sogar mitgeteilt worden, daß sämtliche wasserführenden Leitungen vollständig entleert worden seien. Diese Mitteilung erfolgte zwar nicht durch den Kläger selbst, sondern durch die Maklerfirma Q. Diese Falschangaben muß sich der Kläger aber gemäß § 166 BGB zurechnen lassen, da die Maklerfirma hier Vertreter des Klägers war. Dieser hatte die Maklerfirma beauftragt, für ihn sämtliche Versicherungsangelegenheiten bezüglich seiner Gebäude zu verwalten. Im übrigen ist das Schreiben der Maklerfirma vom 14.08.1996, mit welchem die falschen Angaben gemacht wurden, ausweislich des Eingangsstempels des Klägers am 15.08.1996 bei diesem eingegangen, so daß auch der Kläger Kenntnis davon hatte.
294.
30Mangelndes Verschulden (§ 16 III VVG) ist vom Kläger nicht dargetan. Auch wenn ein arglistiges Verhalten der Maklerfirma nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, ist nichts dafür ersichtlich, wie es ohne Verschulden zu dieser falschen Mitteilung kommen konnte.
315.
32Die Monatsfrist des § 20 I VVG für den Rücktritt ist gewahrt. Den Rücktritt erklärt hat die Beklagte mit Schreiben vom 29.01.1997 (Bl. 36). Sichere Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht hatte die Beklagte nicht schon am Schadentag, dem 27.12.1996. Die Beklagte durfte zunächst einen Sachverständigen hinzuziehen, um zuverlässige Feststellungen zur Schadensursache treffen zu können. Das Sachverständigenbüro L hat am 23.01.1997 im Auftrag der Beklagten zur Beweissicherung einen Ortstermin gemacht. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte sichere Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht. Der dann schon mit Schreiben vom 29.01.1997 erklärte Rücktritt ist daher fristgemäß. Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg.
33Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer des Klägers beträgt 644.861,20 DM.
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