Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 10/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Oktober 1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu erbringen.


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