Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 98/98

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 22. April 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.831,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.01.1998 zu zahlen abzüglich am 02.05.1996 gezahlter 2.000,00 DM.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 75 % aller weiteren materiellen Schäden auf-grund des Unfalls vom 18.12.1995 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ferner alle weiteren immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 %.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/14 und der Beklagte zu 13/14.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 30.000,00 DM.


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