Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 98/98
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 22. April 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.831,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.01.1998 zu zahlen abzüglich am 02.05.1996 gezahlter 2.000,00 DM.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 75 % aller weiteren materiellen Schäden auf-grund des Unfalls vom 18.12.1995 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ferner alle weiteren immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 %.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/14 und der Beklagte zu 13/14.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 30.000,00 DM.
1
Entscheidungsgründe:
2I.
3Die Parteien streiten um den Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen eines Glatteissturzes der Klägerin am 18.12.95 um 8.30 Uhr auf dem Gehweg vor dem Haus des Beklagten, D-Straße in N.
4Die Klägerin erlitt hierbei einen komplizierten Oberschenkelhalsbruch.
5Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Wettergutachtens abgewiesen mit der Begründung, wegen der extremen Wetterverhältnisse mit ständig sich erneuernder Glatteisbildung sei ein Streuen nicht erforderlich gewesen.
6Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die mit näheren Ausführungen die angebliche Nutzlosigkeit von Streumaßnahmen bestreitet und darauf hinweist, daß auch andere Nachbarn bereits erfolgreich gestreut hätten und daß es zur Unfallzeit keine extremen Verhältnisse und keinen anhaltenden Regen mehr gegeben habe.
7Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen, hält eine Streupflicht für nicht gegeben, beruft sich auf die wirksame Übertragung der Streupflicht an eine zuverlässige Firma und auf deren wirksame Kontrolle durch einen Hausmeister. Im übrigen wendet er Mitverschulden der Klägerin ein.
8Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
9Der Senat hat die Klägerin angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C3, X, C2 und C.
10Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und Beweisaufnahme wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 16.11.98 Bezug genommen.
11II.
12Die zulässige Berufung der Klägerin hat im wesentlichen Erfolg.
13Der Beklagte ist zum Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden nach einer Quote von 75 % verantwortlich; die Klägerin trifft ein Mitverschulden, welches der Senat mit 25 % bewertet hat, §§ 823, 831, 847, 254 BGB.
141.
15Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht kein Zweifel daran, daß die Streupflicht zur Unfallzeit auf dem Gehweg vor dem Haus des Beklagten verletzt worden ist.
16Zwar ist richtig, daß bei nachhaltigem Dauerschneefall oder fortdauerndem eisbildendem Regen das (erneute) Streuen unterbleiben kann, wenn es bei Einsatz aller vernünftigerweise in Betracht kommenden Mittel wirkungslos wäre. Der Pflichtige braucht keine zwecklosen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. hierzu BGH VersR 93, 1106 ff.; OLG Hamm in OLGR 95, 223 - 6. Senat -, VersR 82, 1081 - 27. Senat -, VersR 84, 645 - 13. Senat -, r+s 97, 285 - 27. Senat -).
17Das bedeutet aber nicht, daß der Streupflichtige bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen regelmäßig von der Streupflicht befreit wäre.
18Vielmehr erfordern gerade solche Verhältnisse besonders intensive Streumaßnahmen, und zwar auch im Hinblick auf die zeitliche Folge. Es genügt insoweit nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 93, 1106), daß das Streugut die Gefahr des Ausgleitens wenigstens vermindert, mag seine abstumpfende Wirkung auch durch weitere Eisbildung abgeschwächt werden (vgl. hierzu auch Senat in OLGR 98, 47; ferner VersR 84, 194 - 9. Senat -).
19Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge C3, und auch die Nachbarin der Klägerin, die Zeugin C, haben übereinstimmend bekundet, daß sie schon etwa eine Stunde vor dem Unfall, nämlich in der Zeit um 7 Uhr/7.15 Uhr vor ihren Häusern mit Sand bzw. Granulat gestreut hatten und daß dieses Streugut auch zur Unfallzeit um 8.30 Uhr noch sehr gut wirkte. Nach ihren übereinstimmenden Angaben hat es bereits um ca. 7 Uhr nicht mehr genieselt, so daß entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil nicht von einer ständig sich erneuernden Glatteisbildung ausgegangen werden kann. Vielmehr hat die 71jährige Zeugin C, die den Sturz der Klägerin um 8.30 Uhr gesehen hat, glaubhaft bekundet, daß sie sich bei ihrem Bemühen um die gestürzte Klägerin auf dem vor ihrem Haus gestreuten Gehweg sehr viel sicherer gefühlt hat als auf den nicht gestreuten Bereichen. Dies entspricht den Aussagen des Zeugen C3, der selbst ca. 15 Minuten vor dem Sturz der Klägerin mit seinem Pkw zur Arbeitsstelle gefahren ist und von einem zu dieser Zeit bereits relativ normalen "winterlichen Autofahren" gesprochen hat.
20Auf diese konkrete Situation vor Ort kommt es maßgeblich an; das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes F unterhält dagegen in unmittelbarer Nähe der Schadensstelle keine Meß- und Beobachtungsstation und hat sich deshalb - folgerichtig - auf die Daten der Wetterstation H bzw. der ehrenamtlichen Niederschlagsmeßstellen N-Schleuse und U bezogen.
21Den konkreten Feststellungen vor Ort, wie sie von der Klägerin und den Zeugen C3 und C geschildert worden sind, stehen die Bekundungen der Zeugen X und C2 nicht entgegen. Der Zeuge C2 hatte an den Unfalltag selbst überhaupt keine konkrete Erinnerung. Der Zeuge X, seinerseits mit dem Streuen beauftragt, hat lediglich Angaben zur Zeit zwischen ca. 4 Uhr und 6 Uhr/6.30 Uhr machen können. Zu dieser Zeit - so der Zeuge - sei ein Streuen für ihn nicht möglich gewesen. Dagegen war der Zeuge sich nicht sicher, wann der Nieselregen aufgehört hatte. Dies war - wie ausgeführt - jedenfalls ab 7 Uhr der Fall, so daß der nach der örtlichen Satzung nach 7.30 Uhr bestehenden Streupflicht hier nicht genügt worden ist.
22Es steht auch fest, daß die Verletzung dieser Streupflicht für den Sturz der Klägerin um 8.30 Uhr ursächlich geworden ist.
232.
24Im Ergebnis ohne Erfolg beruft der Beklagte sich darauf, er habe die Streupflicht wirksam an die Fa. X und die Kontrollpflichten an den Hausmeister, den Zeugen C2, delegiert.
25Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, daß die Verkehrssicherungspflicht delegiert werden kann. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich, während sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein verantwortlichen Eigentümers auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt (BGH NJW-RR 89, 394).
26Daß aber der Beklagte hier seinen Kontrollpflichten in hinreichendem Maße nachgekommen wäre, läßt sich nicht feststellen. Nach den Aussagen des seinerseits mit der Kontrolle beauftragten Hausverwalters C2 ist schon nicht feststellbar, daß gerade in den besonders gefährlichen Glatteisfällen überhaupt irgendeine Kontrolle organisiert oder ausgeführt wird. Der Zeuge C2 hat in diesem Zusammenhang lediglich bekundet, daß er bei Schneefall jedes zweite Mal den Bereich seiner Verwaltung komplett abfährt, um nachzusehen, ob geräumt worden ist. Für die Verhältnisse bei Glatteis konnte er diese Überwachungsmaßnahme nicht bestätigen. Daß hier aber eine Lücke in der gesamten Organisation und deren Überwachung besteht, ist in der Beweisaufnahme noch an anderer Stelle deutlich geworden. Der Betrieb der seinerzeit mit der Streupflicht beauftragten Firma X befindet sich ca. 600 m von der Unfallstelle entfernt. Dies hat zur Folge, daß der Zeuge X oder seine Mitarbeiter in bestimmten Fällen gehindert sind, ihren Streupflichten rechtzeitig nachzukommen, wie der Zeuge X auch für diesen hier streitigen Fall bekundet hat. Aus diesem Grund sind offenbar an den einzelnen Häusern 15-l-Eimer mit Streugut abgestellt worden, ohne daß allerdings ersichtlich ist, ob und welche näheren Absprachen es hier gibt und wie die Verantwortlichkeiten verteilt sein sollen. Nach Aussage des Hausverwalters C2 gibt es hierzu zwischen ihm und der Fa. X keinerlei Absprachen. Auch sonst ist weder ersichtlich noch von dem Beklagten vorgetragen, daß hier vor Ort konkrete Regelungen getroffen worden seien, die wiederum entsprechend überwacht und kontrolliert worden wären.
27Bei dieser Sachlage ist nicht feststellbar, daß der Beklagte als Eigentümer und deshalb für die Organisation und Kontrolle letztlich Verantwortliche seinen Pflichten in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Ferner ist der Nachweis nicht erbracht, daß die hier angetretenen Schäden auch bei vollständiger Erfüllung der Kontroll- und Überwachungspflichten in gleicher Weise eingetreten wären.
283.
29Obwohl die Klägerin nach ihren glaubhaften Angaben festes Schuhwerk trug, ist nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises von einem Mitverschulden auszugehen, welches der Senat - wie in vergleichbaren anderen Fällen - mit 1/4 bewertet. Der Klägerin war die besondere Gefährlichkeit des Gehweges, dessen Glätte sie erkannt hatte, bewußt. In ihrem eigenen Interesse war deshalb äußerste Vorsicht geboten, die sie hier - wie der Sturz zeigt - nicht in der gebotenen Weise beachtet hat. So hat beispielsweise die Zeugin C, die sich nach dem Sturz der Klägerin wiederholt zu ihr hinbegeben hat, die durch Fahrzeuge bereits etwas abgestumpfte und deshalb weniger glatte D-Straße selbst benutzt, nicht aber den Gehweg, weil dieser ersichtlich noch gefährlicher war.
30Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist der Senat hier davon ausgegangen, daß auch dem Beklagten bei der oben dargestellten Verletzung seiner Kontroll- und Überwachungspflichten jedenfalls kein so gravierendes Verschulden trifft, daß der Mitverschuldensanteil der Klägerin gänzlich zurücktreten würde.
314.
32Der Höhe nach schuldet der Beklagte ein Schmerzensgeld, welches der Senat - auch unter Berücksichtigung des Eigenverschuldens der Klägerin - mit insgesamt 15.000,00 DM für angemessen erachtet. Die Klägerin hat einen komplizierten Oberschenkelhalsbruch erlitten und sich in der Folgezeit wiederholten Operationen unterziehen müssen. Erst im November 1997 wurden operativ die Schrauben entfernt. Noch bis Dezember 1997 war die Klägerin auf die Benutzung von Gehhilfen angewiesen. Nach dem im Senatstermin vorgelegten zweiten Rentengutachten vom 23.09.98 ist die Beweglichkeit ihres Hüftgelenkes links stark eingeschränkt; ggf. ist eine erneute Operation (Totalendoprothese) erforderlich.
33Bei voller Haftung des Beklagten wäre unter diesen Umständen gewiß ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 20.000,00 DM gerechtfertigt gewesen, so daß zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen hier ein Schmerzensgeldbetrag von 15.000,00 DM angemessen erscheint.
34Dabei war der Senat nicht an die Angabe des Mindestbetrages gebunden (BGH r+s 96, 303 ff. -306-).
35Mit diesem Schmerzensgeld sind alle Beschwerden der Klägerin abgegolten, soweit sie derzeit bekannt und vorhersehbar sind. Nicht abgegolten sind etwaige weitergehende immaterielle Schäden, die sich im Falle einer erneuten, derzeit noch offenen Operation ergeben könnten.
36Die Verdienstausfallschäden der Klägerin (75 %) belaufen sich für den geltend gemachten Zeitraum vom 01.02.96 bis zum 31.12.97 insgesamt auf ersatzfähige 4.831,49 DM.
37Die Klägerin hat für diesen Zeitraum bereits mit der Klageschrift einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 7.131,99 DM errechnet und durch entsprechende Unterlagen belegt. Soweit der Beklagte darauf hinweist, daß die Klägerin bis Juni 1997 ein monatliches Verletztengeld von 861,60 DM erhalten hat, hat die Klägerin dies bei ihrer Schadensberechnung bereits berücksichtigt. Es kommt auch für den hier geltend gemachten Verdienstausfallzeitraum bis Ende 1997 nicht darauf an, ob die Klägerin - wie der Beklagte bestreitet - ihren Arbeitsplatz bei der Fa. Boecker unfallbedingt verloren hat oder nicht. Denn jedenfalls bis Ende 1997 war die Klägerin allein schon wegen der Unfallfolgen gesundheitlich nicht in der Lage, ihre frühere stehende Tätigkeit als Verkäuferin wahrzunehmen. Sie war - wie erwähnt - zwei Jahre lang auf die Benutzung von Gehstöcken angewiesen und ist noch im November 97 erneut operiert worden.
38Im Wege des Vorteilsausgleiches muß die Klägerin sich jedoch diejenigen Aufwendungen anrechnen lassen, die sie deshalb erspart hat, weil sie ihrer Arbeit bei der Fa. Boecker nicht mehr nachkommen konnte. Nach ihren Angaben im Termin ist die Klägerin zweimal wöchentlich mit dem Bus zur Arbeitsstelle gefahren. Der Senat schätzt die monatlichen Ersparnisse auf 30,00 DM, so daß sich hier insgesamt (bei 23 Monaten) eine Ersparnis von 690,00 DM ergibt.
39Der Verdienstausfallschaden beläuft sich dann auf (7.131,99 DM ./. 690,00 DM = 6.441,99 DM x 75 % =) insgesamt 4.831,49 DM.
40Hieraus errechnet sich ein Gesamtschaden der Klägerin in Höhe von 19.831,49 DM.
41Aus den dargestellten Gründen war auch dem Feststellungsantrag im erkannten Umfang stattzugeben, da angesichts der erlittenen Verletzungen weitere materielle und immaterielle Schäden nicht auszuschließen sind.
42Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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