Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 133/96

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Mai 1996 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 252.399,48 DM.


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