Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 32 U 65/98
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Januar 1998 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Bielefeld wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Urteil des Landgerichts bezeichneten Wohnanhängers in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.305,90 DM
und 4 % Zinsen ab dem 24. November 1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die künftigen Unterstellkosten bis zur Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erstat-ten.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsrechtszu-ges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 11.486,60 DM gegen Rückgabe des Wohnanhängers Hersteller Hobby Wohnwagenwerk Typ 535 zu zahlen. Ferner ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger die verlangten Unterstellkosten in Höhe von 7.305,90 DM sowie die noch bis zur Rücknahme des Fahrzeuges entstehenden Kosten zu zahlen. Die Verpflichtung der Beklagten folgt aus folgt aus § 463 BGB, da dem Wohnanhänger zum Zeitpunkt der Übergabe die zugesicherte Eigenschaft der Verkehrstauglichkeit fehlte.
3Der Sachverständige Dipl. Ing. T hat vor dem Senat ausgeführt, daß der Reifen, der zu dem Unfall mit dem Wohnanhänger geführt hat, fehlerhaft war. Der Sachverständige hat dargelegt, daß der über 20 Jahre alte Reifen nicht mehr verkehrstauglich war, da er vor dem Unfall mit zu wenig Luftdruck gefahren und dadurch geschädigt worden sei. Diese Schädigung sei vor der Übergabe des Fahrzeuges bereits vorhanden gewesen. Die kurze Strecke, die der Kläger den Wagen gefahren habe, könne nicht zu der vorgefundenen Schädigung geführt haben. Auf Grund dieser Vorschädigung des Reifens sei dann der Reifenschaden eingetreten. Der Sachverständige hat darüber hinaus dargelegt, daß bei der TÜV-Abnahme die Vorschädigung des Reifens nicht erkannt werden könne, da diese äußerlich nicht sichtbar sei. Entscheidend sei vielmehr, daß ein 20 Jahre alter Reifen nicht mehr im Straßenverkehr verwandt werden dürfe, da mit Schädigungen, wie sie bei dem hier zu Grunde liegenden Unfall aufgetreten seien, gerechnet werden müsse. Der Wohnanhänger war somit nicht verkehrstauglich.
4Die Eigenschaft der Verkehrstauglichkeit hat die Beklagte dem Kläger vertraglich zugesichert. Zugesichert ist eine Eigenschaft, die ausdrücklich oder stillschweigend zum Vertragsinhalt geworden ist, und der Verkäufer dem Käufer zu erkennen gibt, daß er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will. Die Abgrenzung zur unverbindlichen Beschreibung, Bewertung oder Anpreisung der Kaufsache ist im Einzelfall zu treffen. Eine stillschweigende Zusicherung ist möglich, jedoch mit Zurückhaltung anzunehmen. Hier ist in dem schriftlichen Kaufvertrag "incl. TÜV" vereinbart. Diese Vertragsklausel bedeutet nicht nur, daß der Verkäufer des gebrauchten Pkw die TÜV-Abnahme herbeiführen will, sondern die Bestimmung ist so auszulegen, daß der Verkäufer zusichert, daß das Fahrzeug bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen Zustand entspricht (vgl. BGH NJW 1988, 1378). Dieser Anforderung genügte jedoch der Wohnanhänger nicht, da er mit einem Reifen ausgestattet war, der für den Verkehr nicht mehr verwendbar war, wie dargelegt ist.
5Danach ist die Beklagte aus § 463 BGB verpflichtet, dem Kläger wegen des Fehlens der zugesicherten Eigenschaft Schadenersatz zu leisten. Dies ist zunächst die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 11.500,-DM abzüglich der vom Landgericht errechneten und nicht angegriffenen Gebrauchsvorteile in Höhe von 15,40 DM, also 11.484, 60 DM. Ferner hat die Beklagte die Kosten der Rückführung des Wohnwagens in Höhe von 148,-DM zu ersetzen. Sodann kann der Kläger die Unterstellkosten in Höhe von 7.305, 90 DM von der Beklagten verlangen. Der Kläger hat den in Folge des Unfalls nicht einsatzfähigen Wohnanhänger untergestellt. Er hat die Kosten durch Vorlage von Rechnungen der Firma Autohaus N nachgewiesen. Soweit die Beklagte eingewandt hat, daß diese Kosten zu hoch seien, hat sie konkrete günstigere Angebote nicht vorgelegt. Insbesondere hat sie selbst dem Kläger nicht angeboten, den Wohnwagen auf ihrem eigenen Gelände abzustellen. Ein Mitverschulden an der Schadensentstehung zu dieser Position (§ 254 BGB) ist damit nicht gegeben.
6Auch der Feststellungsantrag bezüglich der weiter entstehenden Unterstellkosten ist begründet. Da der Übergabetag nicht feststeht, hat der Kläger ein Interesse daran, daß die Zahlungsverpflichtung festgestellt wird.
7Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist wegen der Vollstreckungserleichterungen nach §§ 756, 765 ZPO zulässig und begründet.
8Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 284 ff. BGB.
9Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Ziffer 10 ZPO. Die Beschwer ist gemäß § 546 ZPO festgesetzt.
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