Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 153/97
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 19. Juni 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Kläger mit nicht mehr als 60.000,00 DM.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die Berufung ist unbegründet.
4Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
5Die Kläger haben gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 Abs.1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG noch einen solchen Anspruch aufgrund der Verletzung der Pflichten aus einem öffentlich- rechtlichen Schuldverhältnis.
6Dabei kann die im Senatstermin vom 25.11.1998 erstmalig aufgeworfene Frage, ob die Kläger berechtigterweise die Ringdrainage mit der öffentlichen Kanalisation verbunden haben, dahinstehen. Entscheidend ist, daß die Kläger nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen den Anschluß an die Drainage nicht in einer Art und Weise haben durchführen lassen, die den Eintritt eines solchen Schadensfalles zuverlässig vermieden hätte.
7I.
8Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten im Senatstermin vom 25.11.1998 überzeugend näher erläutert und dabei ausgeführt, daß der geltend gemachte Schaden allein darauf beruhen kann, daß infolge eines Überstaus/Rückstaus in der öffentlichen Kanalisation die angeschlossene Ringdrainage des im Eigentum des Klägers stehenden Mietshauses dieses Überstauwasser an die Drainage in den Lichtschächten abgab. Dabei hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, daß wegen der Gefahr eines solchen Schadenseintritts die Ringdrainage entweder gar nicht an die öffentliche Kanalisation hätte angeschlossen werden dürfen oder aber der Anschluß nur über eine Pumpe hätte erfolgen dürfen, die das Wasser wegbefördert hätte. Tatsachen, die die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen in Frage stellen könnten, haben die Kläger nicht aufgezeigt.
9II.
10Bei dieser Sachlage besteht ein Amtshaftungsanspruch der Kläger - unabhängig von der Frage, ob diese von dem für die Installation der Drainage verantwortlichen Unternehmer anderweitigen Ersatz erlangen können oder hätten erlangen können - schon deshalb nicht, weil der geltend gemachte Schaden nicht dem Schutzbereich derjenigen Pflichten unterfällt, deren Verletzung im Streitfall den Bediensteten der Beklagten allenfalls anzulasten ist.
111.
12In der Rechtsprechung des BGH - der der Senat sich anschließt ist anerkannt, daß als Kriterium zur inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung des dem geschädigten "Dritten" gewährten Schutzes auf den Schutzzweck der als verletzt in Betracht kommenden Amtspflicht abzustellen ist (vgl. zuletzt BGH NVwZ 1998, 1219,1220 m.w.N.). Der Schutzzweck der als verletzt in Betracht kommenden Amtspflichten bestand im Streitfall nicht darin, die Kläger vor solchen Schäden zu schützen, deren Eintritt sie - oder der von ihnen beauftragte Unternehmer - durch die Vornahme geeigneter und zumutbarer Vorkehrungen zur Vermeidung von Rückstauschäden hätte vermeiden können.
132.
14Der Grundstückseigentümer ist grundsätzlich selbst verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen gegen Rückstauschäden zu schützen. Geschieht dies nicht, so kann er nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, daß er vor derartigen Schäden bewahrt bleibt , weshalb der eingetretene Schaden außerhalb des Schutzbereichs der Amtspflichten liegt, durch deren mögliche Verletzung der Rückstau begünstigt worden ist (BGH, aaO.).
15So liegen die Dinge im Streitfall.
16Die hier von den Klägern - oder dem von ihnen beauftragten Unternehmer - bei Einbau der Drainage zu beachtenden Regeln der Technik hätten es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen geboten, entweder den Anschluß der Drainage an die öffentliche Kanalisation gänzlich zu unterlassen oder eine Pumpe zu installieren. Daß durch den Einbau einer solchen Pumpe der Schaden vermieden worden wäre, haben auch die Kläger nicht in Frage gestellt. Ebenso steht nach den Ausführungen des Sachverständigen fest, daß es zu dem Schadensfall nicht gekommen wäre, wenn die Ringdrainage gar nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden wäre. Sind bei dem Einbau der Drainage aber die geeigneten , zumutbaren und nach damaligen Erkenntnissen auch erforderlichen Maßnahmen unterlassen worden, die den hier in Frage stehenden Schadenseintritt verhindert hätten, so haben die Kläger aufgrund der obigen Erwägungen zu dem Schutzzweck der hier als verletzt in Betracht kommenden Amtspflichten den ihnen hierdurch entstandenen Schaden allein zu tragen.
17III.
18Nichts anderes gilt auch im Streitfall für den Schutzbereich derjenigen Pflichten, die die Beklagte aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis trafen (BGH,aaO.). Auf die Frage, ob ein solches verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis überhaupt bestand, kommt es deshalb ebenfalls nicht an.
19IV.
20Da der den Klägern entstandene Schaden auf einem Rückstau in der gemeindlichen Kanalisation beruht, scheidet auch ein Anspruch aus § 2 Abs.1 Satz 1 HaftpflG aus (BGH,aaO. m.w.N.). Schließlich kommt auch ein Anspruch nach den Grundsätzen der Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht in Betracht, weil die Kläger den Bediensteten der Beklagten nicht vorwerfen, den ihnen entstandenen Schaden durch positives Handeln - oder durch "qualifiziertes" Unterlassen - hervorgerufen zu haben.
21V.
22Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
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