Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 33 U 17/98
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. April 1998 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von weniger als 60.000,00 DM.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
4I.
5Die im angefochtenen Urteil auf die Widerklage hin festgestellte Freistellungsverpflichtung besteht nicht. Ihr steht die notarielle Vereinbarung der Parteien vom 16.02.1978 entgegen, in welcher die Beklagte sich dazu verpflichtet hat, im Innenverhältnis die in Abt. III des Grundbuchs von N Blatt ####1 eingetragenen Belastungen allein zu tragen. Die Parteien haben damit eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB getroffen, die der mit der Widerklage geltend gemachten Ausgleichspflicht des Klägers entgegensteht.
61.
7Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei der notariellen Vereinbarung um ein Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB handelt, das nur dazu bestimmt war, Pflichtteilsergänzungsansprüche der Geschwister der Beklagten gering zu halten, sind nicht ersichtlich.
8Gegen ein solches Scheingeschäft spricht bereits der Umstand, daß schon aus Rechtsgründen die getroffene Vereinbarung überhaupt nicht geeignet war, eine Reduzierung solcher Pflichtteilsergänzungsansprüche herbeizuführen.
9Es bleibt zwar denkbar, daß die Parteien insoweit von irrigen rechtlichen Vorstellungen ausgegangen sind. Mit der gebotenen Gewißheit läßt sich dies aber nicht feststellen.
10Die von der Beklagten insoweit vorgetragenen Indizien sind nicht aussagekräftig.
11Dem anwaltlichen Schreiben vom 19.03.81 ist nichts zu entnehmen, was für eine irrige Vorstellung der Parteien sprechen könnte. Soweit dort für die Beklagte in deren Auseinandersetzung mit ihren Geschwistern ausgeführt wurde, bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen müsse dem Wert der Immobilie, welche die Beklagte im Wege vorweggenommener Erbfolge von ihrem Vater erhalten hatte, der Betrag der in dem Übergabevertrag übernommenen Darlehensverpflichtungen gegenübergestellt werden, handelt es sich nicht um eine Argumentation, welche an die notarielle Vereinbarung der Parteien vom 16.02.1978 anknüpft oder nur vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung verständlich wird, sondern um eine korrekte Darstellung der Rechtslage, für welche die notarielle Vereinbarung ohne Bedeutung war.
12Auch dem geringen Wertansatz für die Beurkundung der Schuldübernahmevereinbarung in der notariellen Kostenabrechnung vom 27.12.1978 kommt keine indizielle Wirkung bei. Zum einen erscheint es schwer vorstellbar, daß ein Notar in Kenntnis der Absicht der Parteien ein auf die Schädigung Dritter angelegtes, zu diesem Zweck aber ungeeignetes Scheingeschäft beurkundet und dabei die Parteien nicht einmal auf die Unsinnigkeit ihres Vorhabens hinweist. Zum anderen ergibt sich auch bei unterstellter Richtigkeit der Darstellung des Klägers, wonach die Urkunde keine aktuelle Bedeutung haben, sondern nur dazu bestimmt sein sollte, ihn für den Fall eines Scheiterns der Ehe gegen weitere Forderungen abzusichern, ein nachvollziehbarer Grund für den geringen Wertansatz.
13Ein Scheingeschäft hat derjenige, der sich auf den Scheincharakter beruft, hier also die Beklagte, zu beweisen. Dieser Beweis ist nicht geführt.
142.
15Geht man deshalb von einem ernst gemeinten Geschäft aus, so spricht für die Darstellung des Klägers, es habe sich um eine Vereinbarung gerade für den Fall des Scheiterns der Ehe handeln sollen, mehr als für diejenige der Beklagten, wonach der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Vereinbarung sein sollte.
16Aus der Sicht zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestand angesichts der ehelichen Aufgabenteilung während funktionierender Ehe überhaupt keine Aussicht, daß die einkommenslose Beklagte ihre Schuldübernahmeverpflichtung gegenüber dem Kläger würde erfüllen können. Dieser hat seinen Freistellungsanspruch während der Ehe auch nie geltend gemacht, sondern wie bei einer Alleinverdienerehe zu erwarten die Hausbelastungen allein getragen.
17Eine Motivation oder Interessenlage, welche eine nur für die Dauer der Ehe geltende Vereinbarung nachvollziehbar erscheinen lassen könnte, erschließt sich nicht. Das vom Kläger dargelegte Motiv für die Vereinbarung ist demgegenüber nachvollziehbar.
18Es erscheint im Hinblick hierauf zweifelhaft, ob die ansonsten bei sog. unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten naheliegende Annahme, daß der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage für die Zuwendung sein soll, auch hier gerechtfertigt ist.
19Im Ergebnis kann dies aus folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben:
20Nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGHZ 115, 132; 82, 227; 68, 299; 65, 321) sind Zuwendungen, die Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes einander gemacht haben, nach güterrechtlichen Bestimmungen auszugleichen. In der Regel führt dies zu einem befriedigenden Ausgleich deshalb, weil solche Zuwendungen gem. § 1374 Abs. 2 BGB nicht dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind, also eine effektive Steigerung des Zugewinns des Empfängers zur Folge haben.
21Eines Rückgriffs auf allgemeine schuldrechtliche Regeln, insbesondere die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, bedarf es nur in den extremen Ausnahmefällen, in denen die güterrechtlichen Vorschriften den Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermögen und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen erscheint (BGHZ 115, 132, 138; FamRZ 1995, 1060, 1062).
22Soweit das Landgericht einen solchen Ausnahmefall mit der Erwägung angenommen hat, es gehe um zukünftige, erst nach Beendigung des Güterstandes entstehende Verpflichtungen, überzeugt dies nicht.
23Die von der Beklagten übernommenen Darlehensverpflichtungen waren bereits entstanden. Die nach Beendigung des Güterstandes zu zahlenden Kreditraten waren lediglich noch nicht fällig. Die von der Beklagten übernommene Darlehensverpflichtung kann ohne weiteres stichtagsbezogen beziffert und als das Endvermögen mindernde Position in Ansatz gebracht werden.
24Damit ist ein befriedigender Ausgleich erreicht. Ohne die Zuwendung wäre die Darlehensbelastung anteilig beim Endvermögen beider Parteien als Abzugsposten zu berücksichtigen. Wegen der Zuwendung ist sie allein als Abzugsposten beim Endvermögen der Beklagten in Ansatz zu bringen, so daß sich in Höhe der Zuwendung ihr Zugewinn mindert und derjenige des Klägers steigt.
25Der Senat folgt der landgerichtlichen Auffassung auch insoweit nicht, als es um Darlehenszinsen für Zeiträume nach dem Ehezeitende geht, für die es keinen güterrechtlichen Ausgleich gibt und an denen der Kläger sich ohne die notarielle Vereinbarung hätte beteiligen müssen.
26Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, daß der Zuwendungsempfänger wegen der Zuwendung je nach der Richtung, in welcher der Ausgleich sich vollzieht, entweder weniger an Zugewinnausgleich erhält, als er ohne die Zuwendung erhalten hätte, oder daß er mehr an Zugewinn zahlen muß, als er ohne die Zuwendung hätte zahlen müssen.
27In beiden Fällen mindern sich seine liquiden Mittel, bei deren Anlage er ansonsten Zinsen hätte erwirtschaften können. Auf seiten des Zuwendenden ergibt sich das umgekehrte Ergebnis. Er erhält bzw. behält liquide Mittel, die er verzinslich anlegen oder mit denen er verzinsliche Schulden tilgen kann.
28Im Hinblick hierauf läßt sich auch hinsichtlich der nachehelichen Zinsbelastung kein schlechthin unangemessenes Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung feststellen.
29II.
30Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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