Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 16 U (Baul.) 10/98
Tenor
Die Berufung der Beteiligten zu 2) gegen das am 16. Dezember 1997 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Köln wird auf ihre Kosten als unzulässig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer liegt unter 60.000,-- DM.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (vgl. § 516 ZPO) beim Oberlandesgericht Hamm als dem zuständigen Berufungsgericht eingelegt worden ist.
3Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Baulandsache im Sinne der §§ 217 ff BauGB, über die die Kammern (Senate) für Baulandsachen zu entscheiden haben. Für Verfahren dieser Art sieht das BauGB spezielle Verfahrensvorschriften vor. Nur soweit sich aus den §§ 217 bis 231 BauGB nichts anderes ergibt, sind in Baulandsachen die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften - und zwar nur „entsprechend“ - anzuwenden.
4Für die Frage, wer über Berufungen gegen Urteile in Baulandverfahren zu entscheiden hat, treffen die §§ 217 ff BauGB Sonderregelungen, so daß insoweit die allgemeinen Regelungen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nicht einschlägig sind. § 229 Abs. 1 Satz 1 BauGB schreibt vor, daß das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, in einer speziellen Besetzung mit Richtern der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidet. Absatz 2 Satz 1 der genannten Vorschrift ermächtigt darüber hinaus die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, wobei diese Ermächtigung nach Satz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen werden kann. Von diesen Ermächtigungen hat das Land Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht. Nach § 2 der Verordnung über die Zusammenfassung der Baulandsachen vom 21. Oktober 1994 (GV. NW. S. 961), die auf die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 219 Abs. 2 und § 229 Abs. 2 des Baugesetzbuches vom 13. September 1994 (GV. NW. S. 729) gestützt ist, ist für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen das Oberlandesgericht Hamm für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln - mithin den Bereich des gesamten Landes Nordrhein-Westfalen - zuständig.
5Diese für das Land Nordrhein-Westfalen geltende Sonderzuweisung der Berufungen in Baulandsachen - auch aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Köln - an das Oberlandesgericht Hamm ist im vorliegenden Fall einschlägig. Die Verordnung vom 21. Oktober 1994 ist nach ihrem § 5 am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Die Übergangsregelung des § 3 der Verordnung vom 21. Oktober 1994, nach dem es für Baulandsachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, bei der bisherigen Zuständigkeit verbleibt, ist nicht anzuwenden. Der vorliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist am 19. April 1995 bei der Bezirksregierung Köln als der den angegriffenen Verwaltungsakt erlassenden Behörde (vgl. § 217 Abs. 2 Satz 1 BauGB) eingegangen. Damit ist das Verfahren bereits erstinstanzlich erst nach dem Stichtag - 1. Januar 1995 - anhängig geworden.
6Bei dem zuständigen Berufungsgericht ist die Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist, die sich mangels Sonderregelung im BauGB nach § 516 ZPO richtet, eingegangen. Die Berufung ist zwar am 5. März 1998 - dem letzten Tag der Berufungsfrist gegen das am 5. Februar 1998 zugestellte Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Köln - beim Oberlandesgericht Köln eingegangen, das ohne die Verordnung vom 21. Oktober 1994 zuständig gewesen wäre. An das nunmehr zuständige Oberlandesgericht Hamm ist sie jedoch erst auf Grund des Verweisungsbeschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juli 1998, mithin verspätet, gelangt.
7Der Verweisungsbeschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juli 1998 ändert nichts daran, daß die Berufung verspätet eingelegt und damit unzulässig ist. Dieser Beschluß ist zwar in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO ergangen. Für eine solche entsprechende Anwendung ist entgegen des Auffassung des Oberlandesgerichts Köln im Verweisungsbeschluß, mit der das Gericht seine Auffassung im Beschluß vom 18. Dezember 1996
8- 7 U 123/96 (Baul) - NJW-RR 1997, 1351 wiederholt und bekräftigt hat, kein Raum.
9Zutreffend geht auch das Oberlandesgericht Köln davon aus, daß eine beim „falschen“ Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des „richtigen“ Berufungsgerichts gelangt, regelmäßig nicht nach § 281 ZPO vom „falschen“ an das „richtige“ Berufungsgericht verwiesen werden kann; Verweisungen von einem Rechtsmittelgericht an ein anderes entfalten grundsätzlich keine Bindungswirkung.
10Ebenso u.a.: BGH MDR 1984, 214; Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 281 RdNr. 37a; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 281 RdNr. 10.
11Der Umstand, daß im vorliegenden Fall eine Spezialvorschrift - § 2 der Verordnung vom 21. Oktober 1994 - Sonderregelungen trifft, die von den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten abweichen, gebietet entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln auch mit Blick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG keine andere Beurteilung.
12Verfahren in Baulandsachen sind nach den §§ 217 ff BauGB den speziell hierfür gebildeten Kammern und Senaten für Baulandsachen zugewiesen. Bei diesen Kammern und Senaten handelt es sich zwar nicht um besondere Gerichte, sondern um Spruchkörper der ordentlichen Gerichtsbarkeit, denen lediglich eine besondere sachliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukommt (BGHZ 40, 148 <152>). Wegen der spezifischen Besonderheiten der den Baulandkammern und -senaten zugewiesenen Materien sieht das BauGB jedoch die bereits angesprochenen speziellen Verfahrensvorschriften vor, die die unmittelbare Anwendung der bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden (Verfahrens-)Vorschriften gerade ausschließen. Wer ein Verfahren betreibt, für das die Kammern und Senate für Baulandsachen zuständig sind, muß sich damit von vornherein gewärtigen, daß er sich mit einer Spezialmaterie befaßt, für die weder die allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch die der ordentlichen Gerichtsbarkeit uneingeschränkt gelten, sondern primär die im BauGB enthaltenen speziellen Sonderregelungen. Diese Sonderregelungen sind ihrerseits nicht abschließend im BauGB enthalten. Dieses enthält vielmehr an verschiedenen Stellen (§§ 219 Abs. 2, 229 Abs. 2 und 232 BauGB) Ermächtigungen zu Sonderregelungen der einzelnen Bundesländer.
13Die Kenntnis der für das Baulandverfahren maßgeblichen besonderen Verfahrensvorschriften kann bei den Parteien allerdings nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Dem trägt § 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB jedoch dadurch Rechnung, daß jedenfalls die Beteiligten, die Anträge in der Hauptsache stellen wollen, sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen, und zwar - soweit die Sonderregelungen der §§ 219 Abs. 4 und 229 Abs. 3 BauGB nicht greifen - grundsätzlich durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt. Einem solchen Rechtsanwalt ist dann, wenn er sich mit einer prozessrechtlichen Spezialmaterie befaßt, selbstverständlich zuzumuten, sich mit den einschlägigen Prozessvorschriften vertraut zu machen. Dazu gehört in Baulandverfahren nicht nur die Kenntnis der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Regelungen des BauGB als der Grundnorm des Baulandverfahrens, sondern auch die Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang das einschlägige Landesrecht von den Ermächtigungen des BauGB zu verfahrensrechtlichen Sonderregelungen Gebrauch gemacht hat. Einem im Land Nordrhein-Westfalen tätigen Rechtsanwalt ist die fehlende Lektüre des Gesetz- und Verordnungsblatts des Landes Nordrhein-Westfalen demgemäß ohne weiteres anzulasten, wenn er eine Prozeßvertretung wahrnimmt, bei der das einschlägige Verfahrensrecht - wie hier die §§ 219 Abs. 2, 229 Abs. 2 und 232 BauGB - ausdrücklich zu landesrechtlichen Sonderregelungen ermächtigt. Wenn ihm diese Rechtsquellen nicht zugänglich sind oder er sich mit ihnen nicht befassen bzw. belasten will, muß er sachgerechterweise auf das Auftreten als Bevollmächtigter in einem Verfahren verzichten, bei dem es auf die Kenntnis besonderer landesrechtlicher Verfahrensregelungen entscheidend ankommt.
14Da bei der im Rahmen sachgerechter Prozeßvertretung gebotenen Lektüre des einschlägigen Landesrechts - hier des § 2 der Verordnung vom 21. Oktober 1994 - die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm für alle im Land Nordrhein-Westfalen durchzuführenden Berufungsverfahren in Baulandsachen ohne weiteres zu erkennen ist, läßt sich die gegenteilige Wertung des Oberlandesgerichts Köln nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum kartellrechtlichen Verfahren (BGHZ 71, 367 ff) stützen. In jenem Verfahren hat der Bundesgerichtshof zwar anerkannt, daß eine Berufung, über die der Kartellsenat eines bestimmten Oberlandesgerichts zu entscheiden hat, fristwahrend auch bei dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen (anderen) Oberlandesgericht eingelegt und die Sache dann nach § 281 ZPO auf Antrag an das Kartell-Oberlandesgericht verwiesen werden kann. Er hat dies jedoch allein im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in Kartellstreitigkeiten gerechtfertigt, bei denen die Zuständigkeitsregelung in § 92 Satz 2 GWB vielfach nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen läßt, ob über eine Berufung das allgemein zuständige oder das Kartell-Oberlandesgericht zu entscheiden hat. Demgegenüber beseitigt ein einziger Blick in die hier einschlägige Verordnung des Landesrechts jeden Zweifel daran, welches Oberlandesgericht für die Entscheidung über Berufungen in Baulandsachen zuständig ist. Die vom Oberlandesgericht Köln angesprochenen Probleme, die Rechtslage (hier: die Zuständigkeit des Berufungsgerichts) zu erkennen, haben ihre Ursache nicht in besonderen Schwierigkeiten des Inhalts oder der Auslegung des einschlägigen Landesrechts, sondern allein in dem Umstand, ob eine Änderung dieses Rechts (hier: das Inkrafttreten der Verordnung vom 21. Oktober 1994) von dem die Rechtsvertretung wahrnehmenden Anwalt registriert und zur Kenntnis genommen wird. Das ist bei sachgerechter Vertretung von einem Anwalt, wie bereits angesprochen, regelmäßig ohne weiteres zu erwarten. Kann es bei einer nur kurzen Frist zwischen der Bekanntmachung der neuen Rechtsvorschrift und ihrem Inkrafttreten zu Unzuträglichkeiten in der rechtzeitigen Kenntnisnahme kommen, mag im Einzelfall mit den hierfür zur Verfügung stehenden prozeßrechtlichen Mitteln - etwa der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 218 BauGB bzw. §§ 233 ff. ZPO - Abhilfe zu schaffen sein. Hier scheidet eine solche Möglichkeit schon deshalb aus, weil ein entsprechender Antrag nicht gestellt ist. Im übrigen stünde der Umstand, daß die Änderung der Rechtslage durch die Verordnung vom 21. Oktober 1994 bei Berufungseinlegung bereits mehr als drei Jahre in Kraft war, der Annahme eines fehlenden Verschuldens im Sinne des Wiedereinsetzungsrechts entgegen.
15Die hier vorliegende Sonderregelung über die Zuständigkeit des Berufungsgerichts entspricht damit der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (MDR 1979, 475 <476>) angesprochenen Situation bei den Schiffahrtsgerichten. Auch in jenem Fall ging es darum, daß in einer Sonderregelung die bereits in der verfahrensrechtlichen Grundnorm (dort: § 4 BinnSchVerfG) allgemein vorgesehene Möglichkeit, Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte auf einzelne Rechtsmittelgerichte zu konzentrieren, realisiert worden war. Bei einer solchen Konzentration der Rechtsmittelzuständigkeit auf ein einzelnes, ausdrücklich benanntes Rechtsmittelgericht kann keine Rede davon sein, daß es sich um eine Regelung handelt, „die das einzuhaltende Verfahren nur mit erheblicher Unsicherheit erkennen, einen darauf beruhenden Irrtum des Rechtssuchenden aber zur Unzulässigkeit seines Rechtsmittels führen läßt“.
16Schließlich gibt auch der vom Oberlandesgericht Köln herangezogene Art. 19 Abs. 4 GG für die gegenteilige Auffassung nichts her.
17Diese Vorschrift gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfGE 54, 277 <291>; BVerfGE 65, 76 <90>) schon keinen Instanzenzug, sondern überläßt es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er Rechtsmittelzüge einrichtet und wie er sie regelt. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgesetzgeber bei der näheren Festlegung der bundeseinheitlichen Regelungen über das Verfahren in Baulandsachen die Länder in § 229 Abs. 2 Satz 1 BauGB ermächtigt hat, unter bestimmten Voraussetzungen - „wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist“ - die Zuständigkeit für Rechtsmittel landesweit auf ein einzelnes Rechtsmittelgericht zu konzentrieren. Die damit für eine sachgerechte Prozeßvertretung einhergehende Belastung, sich nicht nur mit eventuellen Änderungen der bundeseinheitlichen Regelungen - z.B. durch Novellierung des BauGB - vertraut zu machen, sondern auch das einschlägige Landesrecht „im Blick“ zu behalten, ist in jeder Hinsicht zumutbar und entspricht der Normalität, daß auch in anderen Rechtsmaterien landesrechtliche Sonderregelungen für gerichtliche Zuständigkeiten geschaffen werden (vgl. etwa die in v.HIPPEL-REHBORN, Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen, unter den Randnummern 188 bis 188f abgedruckten Verordnungen über Sonderzuständigkeiten, zu denen auch die hier interessierende Verordnung vom 21. Oktober 1994 gehört).
18Auch mit Blick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützten „Zugang den Gerichten“ ergibt sich nichts Gegenteiliges. Unter diesem Aspekt verbietet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfGE 41, 23 <26>; BVerfGE 65, 76 <90>; BVerfGE 69, 381 <385>; NJW 1991, 2076 <2076>) allerdings eine Rechtsanwendung, die die Wahrnehmung der vom Gesetzgeber eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Auch davon kann keine Rede sein, wenn - wie hier - ein Blick in das einschlägige Gesetzblatt genügt, um die notwendige Information über das richtige Rechtsmittelgericht zu erhalten. Die vom Oberlandesgericht Köln als „Strafe“ bezeichnete Sanktion, daß die beim unzuständigen Rechtsmittelgericht eingelegte Berufung unzulässig ist, entspricht auch insoweit der Normalität prozeßrechtlicher Vorschriften, die ihre Mißachtung regelmäßig mit dem Verlust einer sonst gegebenen Verfahrensposition verknüpfen.
19Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 221 BauGB.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.