Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 12 U 146/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin und des Streithelfers der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Streithelfer der Klägerin trägt seine Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer erreicht die Revisionssumme nicht.


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