Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 149/98
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juni 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klägerin hat bei dem Beklagten im Rahmen einer "Familienversicherung" eine Hausratversicherung zu den Bedingungen VHB 92 abgeschlossen und verlangt mit der Klage Entschädigung wegen eines Einbruchdiebstahls, der sich am 25.03.1997 zwischen 20.30 Uhr und 23.45 Uhr in ihrer im Erdgeschoß des Mehrfamilienhauses B-Straße in E gelegenen Wohnung ereignet hat. Der versicherte Schaden, der der Klägerin bei dem Einbruch entstanden sein soll, ist von dem Schadensregulierer des Beklagten im Einvernehmen mit ihr am 16.04.1997 in einem "Schadenprotokoll" mit 16.539,00 DM festgestellt worden. Der Beklagte hält sich für leistungsfrei und wirft der Klägerin vor, sie habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, weil sie beim Verlassen der Wohnung das zum Garagenhof gelegene Schlafzimmerfenster in Kippstellung gelassen habe.
4Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
5Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Beklagten, der seinen erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt, ist nicht begründet.
6Der Beklagte ist gem. den §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 18 VHB 92 verpflichtet, der Klägerin den bei dem Einbruchdiebstahl am 25.03.1997 entstandenen Schaden entsprechend der von seinem Regulierer, dem Zeugen X, getroffenen Bewertung, die die Klägerin akzeptiert hat, zu ersetzen.
71.
8Die Klägerin hat den für einen Einbruchdiebstahl erforderlichen Mindestbeweis erbracht. Das äußere Bild eines Einbruchs ist gegeben. Bereits bei der Aufnahme des gemeldeten Einbruchdiebstahls in der Nacht haben die Polizeibeamten ausweislich Bl. 4 R der beigezogenen Ermittlungsakte 56 UJs 5190/97 StA Dortmund festgestellt, daß die Schränke durchwühlt waren und der Inhalt verstreut auf dem Boden lag. Am nächsten Morgen ist ein Schuhabdruck auf der Fensterbank des Schlafzimmerfenster von den Ermittlungsbeamten registriert worden, der zu einem Schuhabdruck in einem nahegelegenen Beet paßte und ein Zeichen für den Einstieg des Täters durch das auf Kipp stehende Schlafzimmerfenster ist. Außerdem wurden entwendete Papiere westlich des Gebäudes auf dem Rasen sowie Geldbanderolen gefunden.
92.
10Der Beklagte ist nicht nach den §§ 61 VVG, 9 Ziff. 1 a VHB 92 leistungsfrei geworden.
11Zwar hat die Klägerin unstreitig einen Fensterflügel des zum Garagenhof gelegenen Schlafzimmerfensters auf "Kipp" stehenlassen, als sie die Wohnung am 25.03.1997 gegen 20.15 Uhr verließ. Das Belassen eines Fensters in Kippstellung beim Verlassen der Wohnung stellt jedoch noch nicht für sich genommen eine grobe Fahrlässigkeit dar, sondern ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bewerten (so u.a. Senat NJW-RR 1996, 283). Zwar ist es objektiv als grober Pflichtverstoß anzusehen, wenn beim Verlassen der Wohnung für mehrere Stunden ein nicht von der Straße aus einsehbares Fenster eines Zimmers im Erdgeschoß auf Kipp stehen bleibt. Wird die Wohnung jedoch nur für kurze Zeit verlassen, kann das anders zu beurteilen sein. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist hier schon ein subjektives Fehlverhalten der Klägerin nicht festzustellen. Der Beklagte hat nämlich den Vortrag der Klägerin nicht widerlegt, sie habe die Wohnung nicht für längere Zeit, sondern nur für einen kurzen Abendspaziergang mit ihrem Hund, der gewöhnlich 20 Minuten dauere, verlassen. Sie habe dann Bekannte getroffen und sei durch einen unbeabsichtigten Gaststättenbesuch aufgehalten worden. Die Klägerin hat nachvollziehbar und unwiderlegt dargelegt, daß sie in dieser Situation an das auf "Kipp" stehende Schlafzimmerfenster nicht mehr gedacht hat.
12Der Beklagte hat im übrigen auch nicht bewiesen, daß ein etwaiges Fehlverhalten der Klägerin für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal gewesen ist. Die Ursächlichkeit des Fehlverhaltens für die sich aktuell verwirklichende Gefahr muß aber der Versicherer beweisen. Dazu gehört auch der Beweis für die Zeit des Diebstahls, falls ein Fehlverhalten einen Dauerzustand begründet und nur wegen dieser Dauer grobe Fahrlässigkeit vorliegt (so: BGH Versicherungsrecht 1980, 180; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., VHB 84 § 9 RdNr. 9). Wenn - wie hier - grobe Fahrlässigkeit erst bei einem längeren Belassen eines Fensters in Kippstellung und nicht schon bei kurzfristigem Verlassen zu bejahen ist, fehlt es an der Kausalität, wenn der Einbruch unmittelbar nach Verlassen der Wohnung geschehen ist. Da Feststellungen zur Tatzeit im Ermittlungsverfahren nicht getroffen worden sind und der Beklagte dazu auch nichts vorträgt und unter Beweis stellt, ist es nicht ausgeschlossen, daß der Täter unmittelbar nach Verlassen der Wohnung durch die Klägerin den Einbruchdiebstahl begangen hat. Daß grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin für den Eintritt des Versicherungsfalles ursächlich geworden ist, kann mithin nicht festgestellt werden.
133.
14Soweit der Beklagte der Klägerin den Versuch einer arglistigen Täuschung im Rahmen der Schadensfeststellung vorwirft, sind seine Erwägungen nicht stichhaltig und rechtfertigen den gegen die Klägerin gerichteten Verdacht nicht. Die Klägerin selbst hat die Tatzeit im Verlaufe des Rechtsstreits nicht widersprüchlich angegeben, wie der Beklagte meint. Soweit auf Seite 1 der Strafanzeige eine Zeit von 19.30 Uhr bis 23.45 Uhr angegeben ist, kann das auf einem Irrtum der Ermittlungsbeamten beruhen, die den genauen Uhrzeiten offenbar nicht viel Bedeutung beigemessen haben, sonst wäre ihnen aufgefallen, daß als Zeitpunkt für den Eingang der Meldung 22.32 Uhr festgehalten ist, was nicht zu einer Tatzeit bis 23.45 Uhr paßt. Die Klägerin hat auch zur Stellung des Schlafzimmerfensters keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Der Rückseite von Bl. 4 der Beiakten ist zu entnehmen, daß sie offenbar schon gegenüber dem Polizeibeamten die "Kippstellung" eingeräumt hat. Weder vorprozessual noch im Verlaufe des Rechtsstreits hat sie bestritten, das Fenster beim Verlassen der Wohnung in dieser Stellung belassen zu haben. Soweit in er Klageschrift von "Lüftungsstellung" die Rede ist, ist klargestellt worden, was die Klägerin damit gemeint hat. Die Klägerin hat auch zum Umfang der entwendeten Gegenstände und zu deren Wert keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Zwar hat sie bei der Schadensaufnahme unmittelbar nach Entdecken der Tat in der Nacht offenbar nur von dem entwendeten Bargeld und den Sparbüchern gesprochen. Sie hat aber sogleich am nächsten Morgen der Polizei eine Mitteilung über entwendeten Schmuck gemacht und zeitnah die "Stehlgutliste" auf Bl. 7 der Beiakte erstellt. Aus dem Umstand, daß die Wertangaben in der ersten Schadensaufstellung der Klägerin von der Schadensfeststellung des Regulierungsbeauftragten des Beklagten, des Zeugen X, abweichen und aus den Angaben der Klägerin zu "Zeitwert", "Anschaffungswert" und "Wiederbeschaffungswert" kann nicht auf Arglist der Klägerin geschlossen werden. Der Zeuge X hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat erklärt, er habe die Schadensermittlung anhand von Fotos und Nachweisen der Klägerin vorgenommen und sei bei der Bewertung nur geringfügig von den Angaben der Klägerin abgewichen. Teilweise habe er auch die Werteinschätzung der Klägerin übernommen. Aus einer nur geringen Differenz zwischen der Werteinschätzung des Geschädigten und der Ermittlung des Regulierungsbeauftragten eines Versicherers auf bewußte Aufbauschung des Schadens durch den Versicherten zu schließen, erscheint dem Senat abwegig.
154.
16Die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens ist in dem Protokoll des Zeugen X festgehalten worden. Der Senat hat keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit der Klägerin zu Art und Umfang der von ihr als gestohlen gemeldeten Gegenstände zu zweifeln, zumal sich der Zeuge X anhand von Fotos und anderen Nachweisen von deren Vorhandensein bei der Schadensaufstellung überzeugt hat. Gleiches gilt für die Bewertung der einzelnen Gegenstände.
17Die Berufung des Beklagten war deshalb zurückzuweisen.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
19Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.
20Die Beschwer des Beklagten beträgt 16.539,00 DM.
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