Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 U 93/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Februar 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 36.245,93 DM.
1
Entscheidungsgründe
2Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
3Der Kläger kann von den Beklagten nicht Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 36.245,93 DM verlangen. Der Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 3 PflVG.
4I.
5Mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil eine Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Fahrzeugs durch den Beklagten zu 1) als bewiesen angesehen.
6II.
7Auch nach der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme ist der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände davon überzeugt, daß es sich bei dem Vorfall vom 13.10.1996 um einen von den Beteiligten gestellten Unfall gehandelt hat.
81.
9Zwar ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H davon auszugehen, daß die Schäden des klägerischen Mercedes 560 SEC 126 C auf eine Kollision mit dem BMW 728i der Beklagten zu 2) zurückzuführen sind. Entgegen der Behauptung der Beklagten ist auf Grund der schriftlichen Aussage des Polizeikommissars S vom 05.12.1998 ferner bewiesen, daß der Auffahrunfall zwischen den beteiligten Fahrzeugen auch an der Einmündung der C-Straße in den Z-Damm am 13.10.1996 gegen 20.55 Uhr stattgefunden hat. Der Polizeikommissar S hat in seiner schriftlichen Aussage bestätigt, daß es an der Unfallstelle reichlich Splitter gegeben hat, die von dem beschädigten lichttechnischen Einrichtungen beider Kfz stammten.
102.
11Auf Grund der festgestellten Umstände jedoch ist unter Berücksichtigung von Erfahrungssätzen davon auszugehen, daß der Kläger und seine Ehefrau in die Beschädigung ihres Fahrzeugs eingewilligt haben. Fügt man die zahlreichen Indizien unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu einem Gesamtbild zusammen, ergeben sich hinreichend belastende Umstände, die den Senat davon überzeugt haben, daß das Geschehen von den Beteiligten verabredet worden ist. Dabei ist keine mathematische Sicherheit, die jeden möglichen Zweifel und jede denkbare Möglichkeit des Gegenteils ausschließt, zu fordern. Überzeugung heißt nicht absolute Gewißheit; es reicht ein für das praktische Leben ausreichender Grad, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1970, 946; NJW-RR 1989, 983; Lemcke r+s 1993, 121 ff. m.w.N.).
12a)
13Zunächst wird auf die vom Landgericht aufgeführten Indizien Bezug genommen.
14b)
15Entscheidendes Kriterium, das für einen gestellten Unfall spricht, ist das Motiv des Klägers zur Vortäuschung eines Versicherungsfalls. So hat der Kläger unstreitig in einem Zeitraum von 10 Monaten an dem unfallbeteiligten Mercedes drei Auffahrunfälle mit erheblichen Heckschäden erlitten, wobei die Schäden aus Januar und Februar 1996 jeweils auf Reparaturkostenbasis abgerechnet worden sind und auch der hier streitige Schaden auf der Grundlage des Gutachtens W abgerechnet wird. Auffällig ist, daß der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen Diplom-Ingenieur H die Schäden aus den Vorunfällen von Januar und Februar 1996 jeweils nur oberflächlich durch großflächige Spachtelungen und Lackierungen instandgesetzt hat, in den Gutachten L von Februar 1996 und W von Oktober 1996 demgegenüber die beschädigten Teile aber jeweils als Neuteile aufgeführt worden sind. Hieraus folgt, daß der Kläger aus den drei nahezu identischen Auffahrunfällen des Jahres 1996 einen Beseitigungsaufwand für die dabei angeblich entstandenen Heckschäden in Höhe von insgesamt über 80.000,00 DM an Reparaturkosten ersetzt verlangt hat. Da der Kläger nach seinen eigenen Angaben die jeweiligen Schäden als Angestellter und Gesellschafter des elterlichen Autohandels mit Reparatur- und Karosseriewerkstatt jeweils selbst repariert hat, hat er durch die Vorfälle nicht unerhebliche Gewinne gemacht.
16c)
17Auch die Art des Unfalls als Auffahrunfall spricht für ein gestelltes Unfallgeschehen. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1) sei mit einer Geschwindigkeit von 55 bis 60 km/h auf den klägerischen Mercedes aufgeprallt, was wegen der damit verbundenen erheblichen Verletzungsgefahr gegen einen gestellten Unfall spreche, ist durch die Feststellungen des Sachverständigen H widerlegt worden. Danach kann allenfalls von einer Kollisionsgeschwindigkeit des BMW von 30 bis 35 km/h ausgegangen werden, wie die festgestellten Schäden beider Fahrzeuge in Kombination mit vom Sachverständigen ausgewerteten Versuchen bei vergleichbarer Konstellation ergeben. Damit war der Auffahrunfall für die Beteiligten ohne große Verletzungsgefahr beherrschbar.
18d)
19Für einen gestellten Unfall spricht ferner der relativ abgelegene Unfallort in einer verkehrsarmen Seitenstraße. Außerdem herrschte zum Zeitpunkt der Kollision Dunkelheit, so daß nicht mit unliebsamen Zeugen gerechnet werden mußte.
20e)
21Auffällig ist weiter, daß unabhängige Zeugen nicht vorhanden sind, obwohl nach der Schilderung des Beklagten zu 1) der Unfall darauf zurückzuführen sein soll, daß er durch eine junge Frau, die sich an der Unfallstelle in seiner Fahrtrichtung auf dem rechten Gehweg befunden haben soll, abgelenkt gewesen sein will. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, daß diese "unfallursächliche" Frau sich nach der nicht unerheblichen Kollision von der Unfallstelle entfernt hat, ohne sich als Zeugin zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist diese Fußgängerin von der Ehefrau des Klägers, die diese Fußgängerin ebenfalls kurz vor dem Beklagten zu 1) überholt haben muß, nicht bemerkt worden.
22f)
23Ferner ist der vom Beklagten zu 1) geschilderte Hergang des Unfalls nicht plausibel. Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. H, der dem Senat als äußerst erfahrener und sachkundiger Experte auf dem Gebiet der Unfallrekonstruktion bekannt ist, im Senatstermin vom 09.12.1998 im einzelnen überzeugend dargelegt hat, muß der BMW voll gebremst auf den Mercedes aufgefahren sein. Dies ergibt sich aus einem Höhe-Vergleich der Schäden am Heck des Mercedes mit denen im Frontbereich des BMW. Dem widerspricht jedoch die Einlassung des Beklagten zu 1), er habe zwar eine Vollbremsung versucht, habe jedoch keinerlei Bremswirkung mehr erzielen können, weil er sich zum Zeitpunkt seiner Reaktion nur ca. 5 m hinter dem stehenden Mercedes befunden habe. Ausgehend von den Angaben des Beklagten zu 1) hätte danach eine Bremswirkung unter Berücksichtigung der Reaktionszeit und des Bremsweges nicht eintreten können. Aus den objektiven Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich jedoch, daß der Geschehensablauf deshalb nicht so, wie vom Beklagten zu 1) behauptet, gewesen sein kann.
24g)
25Gegen die Schilderung des Unfallgeschehens durch den Beklagten zu 1) spricht die Feststellung des Sachverständigen H, wonach der BMW unter Berücksichtigung der vom Beklagten zu 1) angegebenen Ausgangsgeschwindigkeit von 40 bis 50 km/h, aber auch unter Berücksichtigung der festgestellten Kollsionsgeschwindigkeit von 30 bis 35 km/h vor der vorfahrtberechtigten Straße allenfalls noch mit einer Vollbremsung hätte angehalten werden können. Ein derartiges Fahrverhalten ist unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die C-Straße dem Beklagten zu 1) nach seinen eigenen Angaben sehr gut bekannt war und er diese Strecke immer benutzte, selbst dann äußerst unwahrscheinlich, wenn man von der Einlassung des Beklagten zu 1) ausgeht, er sei durch eine junge Frau in seiner Aufmerksamkeit gestört gewesen.
26h)
27Für ein verabredetes Unfallgeschehen spricht ferner, daß sowohl der Ehefrau des Klägers als auch dem Beklagten zu 1) die Örtlichkeit gut bekannt war. So hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung bekundet, sie kenne die C-Straße seit langem, weil ihr Vater früher dort häufig zu tun hatte, und benutze diese Straße regelmäßig als Abkürzung. Auch der Beklagte zu 1) hat angegeben, er benutze diese Strecke häufig als Abkürzung, wenn er von seinen Schwiegereltern komme, außerdem habe seine Großmutter in der Nähe der Unfallstelle gewohnt. Dies spricht dafür, daß die Beteiligten diesen Ort für den verabredeten Auffahrunfall auf Grund ihrer detaillierten Ortskenntnisse bewußt ausgewählt haben.
28i)
29Auffällig war auch das Verhalten der Beteiligten im Senatstermin vom 09.12.1998. So haben die unmittelbar am Unfall Beteiligten zum eigentlichen Unfallgeschehen sehr vage und ausweichende Angaben gemacht.
30Beide unfallbeteiligten Fahrer haben im Senatstermin das Geschehen so geschildert, daß man den Eindruck gewinnen konnte, als seien sie beim Unfallgeschehen nicht persönlich dabei gewesen.
31Der Senat hält die Angaben der Zeugin N, der Ehefrau des Klägers, für nicht glaubhaft, sie könne sich an Einzelheiten der Vorunfälle nicht erinnern. Auf Vorhalt konnte die Zeugin weder die Zeitpunkte noch die Anzahl der Vorunfälle angeben. Sie konnte sich lediglich an einen Vorunfall unter Beteiligung eines Lkws Ende 1995 erinnern ohne jedoch Genaues hierzu sagen zu können. Daß ein Unfall im Jahre 1996 stattgefunden hat, wußte sie nicht mehr. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich bei dem Pkw Mercedes-Benz 560 SEC 126 C um ein Luxusfahrzeug gehandelt hat, das überwiegend von der Zeugin gefahren wurde, unglaubhaft. Es wäre zu erwarten gewesen, daß die Zeugin insoweit Einzelheiten hinsichtlich der Vorunfälle des im wesentlichen von ihr benutzten Luxusfahrzeugs in Erinnerung gehabt hätte. Auch die Schilderung des hier streitigen Vorfalls sowie die Beantwortung von gezielten Fragen erfolgte sehr vage, ausweichend und ohne konkrete Festlegungen, insbesondere hinsichtlich der Stellung der Fahrzeuge nach dem Aufprall.
32Dies trifft auch auf die Schilderungen des Geschehens durch den Beklagten zu 1) zu. Dieser wollte ersichtlich jedwede Festlegung vermeiden, und zwar sowohl hinsichtlich der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit als auch zur Stellung der Fahrzeuge nach der Kollision.
33Auch die Angaben des Klägers im Senatstermin erscheinen unglaubhaft, soweit er angegeben hat, über die beiden Vorunfälle aus Januar und Februar 1996 keine konkreten Angaben mehr machen zu können. Dies erscheint unter Berücksichtigung der oben genannten Tatsache, daß es sich bei dem Fahrzeug um ein Luxusfahrzeug von nicht unerheblichem Wert gehandelt hat, nach der Lebenserfahrung nicht erklärlich. Die Erläuterung des Klägers, er habe hinsichtlich der Vorunfälle keine Einzelheiten mehr in Erinnerung, weil er es damals in der Firma mit sehr vielen Autos zu tun gehabt habe, überzeugt nicht, zumal der Kläger die Vorschäden jeweils selbst repariert hat.
34j)
35Gegen die Annahme eines gestellten Auffahrunfalls spricht auch nicht entscheidend die schriftliche Aussage des Polizeikommissars S vom 05.12.1998, wonach sich die Unfallbeteiligten an der Unfallstelle normal und unauffällig während der Unfallaufnahme verhalten haben und der Unfallort keine Standardstelle für Auffahrunfälle sei, weshalb die beiden den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten keine Verdachtsmomente bezüglich eines gestellten Unfalls hatten. Das Hinzurufen der Polizei ist unter Berücksichtigung aller Umstände bei einem gestellten Unfall als neutrales Indiz zu werten, das weder für noch gegen die Annahme einer Verabredung spricht.
36III.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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