Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 UF 187/98
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die Bestimmung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin Naturalunterhalt zu gewähren, wird mit Wirkung vom 14. Januar 1998 aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die am 7. Oktober 1977 geborene Antragstellerin ist die eheliche Tochter der Antragsgegnerin. Diese wird von ihrer Tochter in dem Verfahren 16 F 108/97 AG Detmold auf Barunterhalt in Anspruch genommen: Die Tochter verlangt mit einer am 10. April 1997 anhängig gewordenen Klage Unterhalt in Höhe von monatlich 500,00 DM. Mit Schriftsatz vom 19. August 1997 hat die Mutter eine Unterhaltsbestimmung gemäß § 1612 Abs. II S. 1 BGB getroffen und der Tochter Naturalunterhalt in ihrer Wohnung sowie Taschengeld angeboten.
3Mit Antrag vom 13. Januar 1998 hat die Tochter im vorliegenden Verfahren die Abänderung dieser Unterhaltsbestimmung beantragt. der Rechtspfleger hat durch den angefochtenen Beschluß vom 23. Juli 1998 den Abänderungsantrag zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Erinnerung der Tochter hat das Familiengericht nicht abgeholfen.
4Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
5Das Familiengericht hat die Sache dem Senat vorgelegt, der die Parteien und auch den Vater der Antragstellerin angehört hat.
6Insoweit hat der Senat folgende Feststellungen getroffen:
7Die Eltern der Antragstellerin haben sich Ende 1995 getrennt. Die Antragsgegnerin ist aus dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute stehenden Haus ausgezogen. Die Antragstellerin blieb im Haushalt des Vaters, der ihr zwei Zimmer mit Bad zur alleinigen Benutzung zur Verfügung gestellt hat. Die Antragsgegnerin lebt in E2 in einer Dreizimmerwohnung mit Bad und Küche. Die Antragstellerin hat 1997 das Abitur abgelegt und hat anschließend in einer Atelier-Kunstwerkstatt bis Juni 1998 ein Praktikum absolviert. Seit August 1998 macht sie eine Lehre als Goldschmiedin in I. Ihre Ausbildungsvergütung beträgt monatlich 320,00 DM, sie muß Schulgeld zahlen und besucht die Berufsschule in F, wo der Unterricht jeweils vier Wochen ohne Unterbrechung, "an einem Stück", stattfindet.
8Die Antragsgegnerin ist bereit, der Tochter ein Zimmer in ihrer Wohnung zu überlassen, ihre Kleidung zu finanzieren und Taschengeld zu zahlen. Nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin hätte ihre Tochter jedenfalls bis zum Schulabschluß in der Kantine der Behörde, die neben der Schule liegt, die Mittagsmahlzeit einnehmen können. Bei der Behörde handelt es sich um den Regierungspräsidenten in E2, wo die Antragsgegnerin als Amtsinspektorin beschäftigt ist und nach der Besoldungsgruppe A 9 vergütet wird. Der Vater der Antragstellerin betreibt als Selbständiger einen Autohandel. Er hat der Tochter einen 12 Jahre alten Golf kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Mutter der Antragsgegnerin lebt in der Nähe und ist ein Pflegefall, die Antragsgegnerin kümmert sich um sie.
9Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Unterhaltsbestimmung der Antragsgegnerin ist abzuändern, und zwar für die Zeit ab Eingang des Antrags der Antragstellerin vom 13. Januar 1998 bei Gericht, dem 14. Januar 1998. Die Entgegennahme von Naturalunterhalt im Haushalt ihrer Mutter ist für die Antragstellerin aus besonderen Gründen im Sinne von § 1612 Abs. II S. 2 BGB unzumutbar.
10Allerdings steht der Wirksamkeit der Unterhaltsbestimmung durch die Mutter nicht entgegen, daß sie diese allein, ohne Beteiligung des getrennt lebenden Ehemannes getroffen hat. Denn die Antragsgegnerin ist derjenige Elternteil, welcher alleine von der Antragstellerin auf Barunterhalt in Anspruch genommen wird (vgl. BGH NJW 1988, Seite 1974; ferner FamRZ 1984, Seite 37, 39).
11Jedoch hält der Senat die Unterhaltsbestimmung der Antragsgegnerin deshalb für unwirksam, weil eine Entgegennahme von Naturalunterhalt unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse und berechtigten Interessen sowie unter Beachtung der Grundsätze der §§ 1612 Abs. 2 S. 2, § 1618 a BGB im vorliegenden Fall nicht zumutbar und angezeigt ist.
12Nach § 1612 Abs. II S. 2 BGB kann nur auf Antrag des Kindes aus "besonderen Gründen" die Unterhaltsbestimmung eines Elternteils geändert werden. Solche besonderen Gründe im Sinne des Gesetzes müssen im Einzelfall schwerer wiegen als die Gründe, derentwegen das Gesetz den Eltern das Recht eingeräumt hat, zu bestimmen, daß der Unterhalt in Natur statt durch einer monatlichen Geldrente zu gewähren ist (vgl. Pachtenfels in MDR 1993, Seite 1029; BayObLG in FamRZ 1987, Seite 1298). Dabei verlangt die Rechtsprechung, daß eine Änderung der seitens eines Elternteils getroffenen Bestimmung nur als eine besondere Ausnahme in Betracht kommt und hinsichtlich "der besonderen Gründe" ein strenger Maßstab angelegt wird (vgl. BayObLG FamRZ 1991, Seite 1224).
13Insoweit ist zunächst beachtlich, daß es in erster Linie nach dem Wortlaut und Sinn des § 1612 Abs. II S. 1 BGB Sache der Eltern ist zu bestimmen, ob sie einem volljährigen Kind Unterhalt in Natur oder durch Zahlung einer Geldrente leisten wollen. Dieses gesetzliche Bestimmungsrecht der Eltern folgt notwendig daraus, daß Eltern solange für ihre Kinder unterhaltspflichtig sind, bis diese eine eigene gesicherte Lebensstellung erlangt haben. Dem entspricht auch § 1618 a BGB, wonach Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schulden. Auch wenn das Recht eines heranwachsenden Kindes, insbesondere eines volljährigen, auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit mit zunehmendem Alter an Gewicht gewinnt, ist doch das Recht und Interesse eines barunterhaltspflichtigen Elternteils an freier und von Unterhaltsansprüchen weniger abhängiger Gestaltung der eigenen Lebensführung in gleicher Weise gewichtig. Im Rahmen dieser Güter- und Interessenabwägung gemäß § 1612 Abs. II S. 2 BGB ist deshalb von einem volljährigen Kind mit noch nicht abgeschlossener Ausbildung zu verlangen, daß es auf die wirtschaftlichen Interessen der Eltern angemessen Rücksicht nimmt, d.h. wenn dem Kind Naturalunterhalt angeboten wird, muß es diesen grundsätzlich annehmen. Dieser ist nämlich in der Regel leichter aufzubringen und finanziell vorteilhafter als eine feste Barunterhaltsrente. Daraus folgt, daß das Kind nur unter ganz besonderen Umständen nicht an die Unterhaltsbestimmung der Eltern gebunden ist.
14Von solch einem Ausnahmefall ist im vorliegenden Verfahren auszugehen. Unstreitig hat die Antragstellerin bis zum Auszug ihrer Mutter Ende 1995 mit beiden Eltern in dem elterlichen Haushalt in B zusammengelebt. Dieses Elternhaus, das erst 1994 fertiggestellt worden ist, wird selbst von der Antragsgegnerin als sehr schön und angenehm geschildert. Die Antragstellerin schilderte in ihrer Anhörung, es sei für sie nach dem Auszug der Mutter zunächst schwierig gewesen, weil sie nicht mehr zwei Eltern um sich gehabt habe. Aber die häusliche gewohnte Umgebung habe ihr Halt gegeben. Die Mutter habe für ihre Arbeit gelebt. Für die Tochter hat damals schon festgestanden, daß sie ihr "Zuhause" nicht habe verlassen wollen. Wenn berücksichtigt wird, daß die Antragstellerin bei Trennung der Eltern gerade 18 Jahre alt war und etwa noch anderthalb Jahre bis zum Abitur benötigte, begann diese schwierige Lebenssituation bedingt durch die Trennung der Eltern in einer entscheidenden Entwicklungsphase, nämlich vor Beendigung der höheren Schulausbildung. Es mag dahinstehen, ob die Antragsgegnerin schon beim Auszug oder kurz danach der Tochter angeboten hat, bei ihr leben zu können. Unstreitig ist die Antragstellerin beim Vater geblieben und die Kontakte zur Mutter sind immer spärlicher geworden. Es hat sich eine sog. tiefgreifende Entfremdung angebahnt, wenn berücksichtigt wird, daß die Tochter "keinen Bezug" mehr zur Mutter verspürt, die Kontakte "durch den Schriftwechsel wegen des Unterhalts" erloschen sind. Die Antragsgegnerin bestätigte in ihrer Anhörung diese emotionale Beendigung einer gefühlsmäßigen Bindung der Tochter zu ihr. Die Antragsgegnerin erklärte, sie sei seinerzeit nervlich fertig gewesen, sie habe vergeblich versucht mit der Tochter zu reden, ihr "etwas zu ebnen". Die Antragsgegnerin ist sich bewußt, daß die Tochter "mehr zum Vater tendiert"; die Antragsgegnerin gab an, sie sei psychisch angeschlagen gewesen, "ausgepowert", und vom Ehemann gedemütigt worden. Jedenfalls habe sie, die Antragsgegnerin, die Tochter schonen wollen. Sie könne der Tochter nicht das bieten, was sie vom Vater bekomme. Zwischenzeitlich lehnt die Antragstellerin wie sie glaubhaft geschildert hat einen Umzug zur Mutter strikt ab. Kontakte zwischen Mutter und Tochter bestehen nicht mehr. Die Tochter hat sich in ihrem "Zuhause" d.h. im Haushalt des Vaters fest etabliert, psychisch offensichtlich gefangen, wenn sie uneingeschränkt erklärt, sie wäre beim Vater glücklich; um den Haushalt und die Essenszubereitung kümmere sie sich mit dem Vater gemeinsam.
15Diese positiven aktuellen Lebensumstände der Antragstellerin würden im Falle einer Naturalunterhaltsgewährung in der Wohnung der Antragsgegnerin empfindlich dadurch gestört, daß die Antragstellerin zwangsläufig ihren Lebensmittelpunkt verlegen müßte. Daß die damit verbundene psychische Belastung für beide Parteien kein gedeihliches Zusammenleben zwischen Mutter und Tochter erwarten läßt und möglicherweise sogar einen erfolgreichen Fortgang der Ausbildung der Tochter gefährdet, liegt auch nicht im Interesse der Mutter. Auch wenn es für die Antragsgegnerin im Ergebnis finanziell günstiger sein könnte, wenn sie Naturalunterhalt leistet, sind auf seiten der Antragsgegnerin die mit einer Gewährung von Naturalunterhalt verbundene psychische Belastung und die zu erwartenden nicht unerheblichen Spannungen aufgrund eines möglicherweise zwangsweise durchzuführenden Zusammenlebens zwischen Mutter und Tochter nicht außer Betracht zu lassen. Weil eine Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. II S. 1 BGB dem Kindeswohl nicht offensichtlich zuwiderlaufen darf und mit den wohlverstandenen Interessen beider Parteien vereinbar sein muß, entspricht eine Naturalunterhaltsgewährung, die nur durch ein Zusammenleben von zwei sich entfremdenden Personen, von denen eine sogar das Zusammenleben offen ablehnt, nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
16Die Unterhaltsbestimmung der Antragsgegnerin mußte deshalb abgeändert werden, was jedoch erst ab Antragstellung zulässig war (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 235).
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 FGG.
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