Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 157/98
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. April 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin: 13.750,00 DM.
1
Entscheidungsgründe:
2I.
3Am 29.03.1997 befuhr die Klägerin gegen 12.25 Uhr in M2 die B-Straße und beabsichtigte, ihre Fahrt jenseits der Kreuzung mit der übergeordneten M Straße fortzusetzen. Das an der Kreuzung aufgestellte Stop-Schild (Zeichen 206) beachtete sie nicht und kollidierte mit dem von rechts kommenden Pkw der Zeugin M3. Sie macht nunmehr Ansprüche aus ihrer Fahrzeugvollversicherung geltend.
4Die Klägerin hat behauptet, wegen einer bevorstehenden Fahrt zu ihren Eltern nach Q sei in Gedanken gewesen, sie hat ihr Fehlverhalten als nur leichtes Verschulden gewertet.
5Der Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit gem. § 61 VVG berufen, weil die Klägerin den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
6Das Landgericht ist der Auffassung des Beklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
7Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter, wozu sie sich darauf beruft, daß lediglich ein einziges Stop-Schild aufgestellt gewesen und dieses nicht vorangekündigt gewesen sei. Noch 20-25 m vor der Kreuzung habe sie ihre Geschwindigkeit verringert, dann jedoch nur noch auf den ca. 250 m entfernt von links herankommenden Pkw des Zeugen I geachtet.
8Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, daß die Klägerin das Stop-Schild mindestens 18 Sekunden lang im Blickfeld gehabt habe.
9II.
10Die Berufung ist unbegründet.
11Die Klägerin hat den Verkehrsunfall und damit den Eintritt des Versicherungsfalles grob fahrlässig herbeigeführt, so daß das Landgericht zu Recht Leistungsfreiheit des Beklagten gem. § 61 VVG angenommen hat.
12Ein Stop-Schild (Zeichen 206) ordnet ein unbedingtes Haltegebot an und ist damit ein Vorschriftszeichen, das jeder Kraftfahrer mit gesteigerter Sorgfalt zu beachten hat. Befolgt ein Verkehrsteilnehmer dieses Haltegebot nicht, liegt darin ein objektiv besonders schwerer Verkehrsverstoß, der in aller Regel zu der Schlußfolgerung berechtigt, daß auch das für die Annahme grober Fahrlässigkeit erforderliche gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigerte Verschulden vorgelegen hat, weil von einem äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtenverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 16.02.1998 - 6 U 167/97; OLG Hamm, NZV 93, 480; OLG Nürnberg, r+s 97, 409; OLG Oldenburg, r+s 97, 324; OLG Zweibrücken, VersR 93, 218; Römer/Langheid, VVG, § 61 Rn. 38, jeweils m.w.N.).
13Obwohl das Stop-Schild, das die Klägerin unbeachtet gelassen hat, nur auf einer Straßenseite aufgestellt und nicht vorangekündigt war, erweist sich das Fehlverhalten der Klägerin als objektiv schwerer Pflichtenverstoß. Denn sowohl die Kreuzung als auch die Verkehrsverhältnisse waren übersichtlich und ohne Ablenkungen, die Klägerin hat das Schild selbst bei etwaiger geringfügiger Überschreitung der örtlich vorgeschriebenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mehr als 10 Sekunden lang im Blickfeld gehabt. Umstände, die das Verhalten der Klägerin in milderem Lichte erscheinen lassen und der Schlußfolgerung, sie treffe gesteigertes Verschulden, entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Solche ergeben sich weder daraus, daß sie sich gedanklich mit ihrer bevorstehenden langen Fahrt nach Q beschäftigt hat noch daraus, daß sie auf den auf der übergeordneten Straße von links auf die Unfallkreuzung zufahrenden Pkw des Zeugen I geachtet hat. Abgesehen davon kann die örtliche Straßenführung, wie die bei der Akte befindlichen Fotos zeigen, der Klägerin auch nicht den Eindruck vermittelt haben, sie befinde sich auf einer durchgehenden Straße. Tatsächlich hat die Klägerin vielmehr, wie sie selbst vorträgt, ihre Geschwindigkeit noch kurz vor der Kreuzung reduziert, weil sie die Kreuzung als solche erkannt hatte.
14Die Berufung war daher zurückzuweisen.
15Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 546 ZPO.
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