Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 135/98

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Sorge-rechtsregelung in dem am 26. März 1998 verkündeten Ver-bundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund (Ziffer 2. des Urteilstenors) abgeändert.

Die elterliche Sorge für den am 09. November 1990 ge-bo-renen E steht den Kindeseltern gemeinsam zu.

Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers und der Sorgerechtsantrag der Antragsgegnerin werden zurück-gewiesen.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Verbundurteil.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert beträgt 1.500,00 DM.


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