Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 217/98

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. März 1998 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beiden Seiten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.

Die Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,00 DM.


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