Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 77/98
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.2.1998 ver¬kündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung - an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Parteien jeweils mit mehr als 60 000 DM.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus auf sie übergegangenem und/oder aus abgetretenem Recht.
3Sie schloß mit der Firma U2 und N GmbH & Co. KG Versicherungsverträge.
4In der Nacht von Mittwoch, dem 12.10.1994, auf Donnerstag, den 13.10.1994, brach in der Betriebshalle der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein Brand in einem Industriewäschetrockner aus, der die PVC-haltige Bettwäsche in dem Trockner in Brand setzte. Daraufhin bildeten sich saure Gase, die sich in der Betriebsstätte der Versicherungsnehmerin verbreiteten.
5Die im Betrieb der Versicherungsnehmerin der Klägerin installierte Feuermeldeanlage gab über das Netz der Telekom um 1.38 Uhr ein Signal in die Feuerwache der Beklagten ab. Die freiwillige Feuerwehr der Beklagten rückte jedoch nicht aus. Die Gründe hierfür sind unter den Parteien streitig.
6Wie in erster Instanz unstreitig gewesen ist, wurden an die Versicherungsnehmerin der Klägerin zur Abgeltung des aufgrund des Brandes entstandenen Sach- und Betriebsausfallschadens Zahlungen geleistet. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihrer Versicherungsnehmerin sei aufgrund des amtspflichtwidrig unterbliebenen Einsatzes der freiwilligen Feuerwehr ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte entstanden, der auf sie die Klägerin - übergegangen sei.
7Sie hat behauptet, bei einem rechtzeitigen Eintreffen der Feuerwehr hätte ein Schaden der Versicherungsnehmerin in Höhe von 3 607 658 DM vermieden werden können.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, 3.607.658 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 24.1.1996 an sie zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat behauptet, am 13.10.1994 habe sich der Zeuge F als Diensthabender im Wachlokal der Feuerwache befunden. Er habe das akustische Alarmsignal der Empfangszentrale gehört. Dieses Signal sei aber wieder erloschen und das Display der Empfangszentrale habe nichts ausgewiesen. Auf dem Ausdruck des Schreibgerätes sei nur mehrfach das Alphabet ausgedruckt gewesen. Er und der von ihm informierte Feuerwehrmann T seien deshalb von einem Fehlalarm ausgegangen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, angesichts dieser Sachlage hätten ihre Bediensteten amtspflichtgemäß, jedenfalls schuldlos, gehandelt.
13Sie hat behauptet, der Schaden hätte auch bei einer sofortigen Alarmierung der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr und einem unverzüglichen Ausrücken insgesamt nicht mehr vermieden werden können.
14Die Versicherungsnehmerin treffe auch ein erhebliches Mitverschulden, weil zum einen verschiedene Maßnahmen nicht ergriffen worden seien, die bereits die Entstehung oder die Ausbreitung des Brandes hätten verhindern können, und zum anderen die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nicht unverzüglich eingeleitet worden seien.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
16Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
17Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
18Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
19Sie meint, das landgerichtliche Urteil begegne bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
20Das Landgericht habe völlig übergangen, daß die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T3 hinsichtlich der Branddauer in Widerspruch stünden zu den Ausführungen des in dem Strafverfahren beauftragten Gutachters X. Dieser sei in seinem Gutachten von einer Branddauer von insgesamt ca. 30 Minuten ausgegangen, während Dr. T3 eine solche von 2 Stunden, verkürzt um 40 % wegen der offenstehenden Tür des Trockners, unterstellt habe. Die Beklagte meint, wegen des aufgezeigten Widerspruchs sei das Landgericht verpflichtet gewesen, ein Obergutachten einzuholen, zumal dem landgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen sei, warum es die Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen für überzeugender gehalten habe als diejenigen des im Strafverfahren beauftragten Sachverständigen. Die Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf ein einzuholendes Obergutachten, daß die Branddauer nicht mehr als 30 Minuten betragen habe.
21Sie meint, das Landgericht habe auch übersehen, daß die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T3 in seinem schriftlichen Gutachten zum Teil in sich widersprüchlich seien.
22Zur Klärung der Branddauer habe der Sachverständige Dr. T3 jeweils ein trockenes und ein zu ca. 50 % feuchtes und ungefähr 250 gr. schweres Wäschestück verbrannt und dabei eine Branddauer von 19 bzw. 30 Minuten ermittelt. Die Beklagte vertritt die Ansicht, unter Berücksichtigung des Trocknungszustandes sei die tatsächliche Branddauer in Annäherung an den erstgenannten Wert von 19 Minuten zu ermitteln. Hierzu trägt die Beklagte im einzelnen vor.
23Die Beklagte meint, auch die von dem Sachverständigen Dr. T3 in der mündlichen Verhandlung vom 19.2.1998 vor dem Landgericht vorgenommene pauschale Reduzierung der Brandentstehungsphase um 40 % sei nicht nachvollziehbar. Nicht einmal ansatzweise habe der Sachverständige diese pauschale Reduzierung begründet. Es sei zudem auch nicht nachvollziehbar, wieso bei den sehr hohen Temperaturen, die bei dem Brand in dem Anschluß- und Steuerkasten entstanden seien, und der von dem Sachverständigen selbst im Experiment festgestellten Branddauer von 19 Minuten für ein trockenes PVC-haltiges Wäschestück die Brandentstehungsphase ca. 1 Stunde in Anspruch nehmen solle. Schon von daher gebe es keinerlei Grundlage für die pauschale Reduzierung der Brandentstehungsphase um 40 %.
24Die Beklagte meint, das Landgericht hätte sich um so weniger auf die Ausführungen des Sachverständigen zu dieser pauschalen Reduzierung stützen dürfen, als der Sachverständige, obwohl sich der wahre Sachverhalt bereits aus dem diesem zur Verfügung gestellten Akteninhalt ergeben habe, sich erstmals im Verhandlungstermin vom 19.2.1998 damit konfrontiert gesehen habe, daß er in seinem schriftlichen Gutachten hinsichtlich der offenstehenden Tür des Trockners von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei.
25Auch aus einem weiteren Grunde stelle das Gutachten des Sachverständigen Dr. T3 keine taugliche Grundlage für die Entscheidung des Rechtsstreits dar.
26Auch die Klägerin gehe davon aus, daß jedenfalls ein Teil des Schadens auch dann nicht hätte verhindert werden können, wenn es zu einem Löscheinsatz der Feuerwehr gekommen wäre. Die Beklagte behauptet weiterhin, daß infolge des Austritts der sauren Gase bei dem Brand des Anschluß- und Steuerkastens der Schadensumfang nicht mehr positiv hätte beeinflußt werden können. Sie meint, zur Beantwortung dieser - bereits in erster Instanz aufgeworfenen - Frage hätte das Landgericht einen Sachverständigen beauftragen müssen, der - anders als der Sachverständige Dr. T3 - mit den zur Beurteilung anstehenden chemischen Prozessen vertraut sei. Die Beklagte meint, die Ausführungen des Landgerichts, wonach nach den Bekundungen des Sachverständigen Dr. T3 in den ersten 36 Minuten der Brandentstehungsphase aus dem Tümmler kaum schadensursächliche Rauchgase in den Raum gedrungen sein dürften, fänden sich in den Erklärungen des Sachverständigen im Terminsprotokoll vom 19.2.1998 nicht wieder. Soweit der Sachverständige dort ausgeführt habe, der Hauptqualm werde nach dem Platzen der Scheibe in den Raum gekommen sein, beruhten auch diese Ausführungen auf der unzutreffenden Annahme, daß die Tür des Tümmlers geschlossen gewesen sei. Im übrigen seien - so meint die Beklagte - die Ausführungen des Sachverständigen zu den Auswirkungen des in den Raum gedrungenen chloridhaltigen PVC so vage, daß hierauf die Entscheidung nicht habe gestützt werden können, zumal dem Sachverständigen die erforderliche Sachkunde auf diesem Gebiet gefehlt habe.
27Schließlich habe das Landgericht sich auch nicht inhaltlich mit dem ausführlichen Vortrag der Beklagten zum Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin auseinandergesetzt, was ebenfalls die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils rechtfertige.
28Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, insbesondere die Verpflichtung der Klägerin, Versicherungsleistungen zu erbringen, und etwaige Zahlungen der Klägerin.
29Sie meint, ihre Bediensteten hätten nicht amtspflichtwidrig gehandelt. Vielmehr sei nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen F und T im Verhandlungstermin vom 17.4.1997 davon auszugehen, daß in der Brandnacht eine Fehlfunktion der Empfangszentrale in der Feuerwehrstelle vorgelegen habe. Daß die Untersuchung des TÜV keine Anzeichen für eine Fehlfunktion des Gerätes ergeben habe, schließe eine Fehlfunktion in der Brandnacht nicht aus. Soweit es um die Aussage des Zeugen G und hierbei darum gehe, daß durch ein bestimmtes Zeichen auf dem Kopieausdruck dieser darauf geschlossen habe, daß der Zeuge F seinerzeit den Feueralarm bestätigt habe, sei ein solches Sternchen auf der Original-Rolle des Gerätes gerade nicht vorhanden gewesen.
30Die Beklagte behauptet, es fehle an der Kausalität einer unterstellten Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden. Es sei von einer Branddauer von insgesamt 30 Minuten auszugehen. Die Feuerwehr hätte jedoch von der Feststellung des Brandobjekts nach Eingang der Meldung bis zum Eintreffen am Einsatzort und zum Vordringen zu dem Brandherd mindestens 34 Minuten benötigt. Zudem wäre auch ein Löscheinsatz während des Wäschebrandes ohne Einfluß auf Schadensverursachung und Schadensumfang gewesen, weil die Rauchgase sich bereits ausgebreitet hätten.
31Die Beklagte vertritt die Ansicht, die geltend gemachten reinen Vermögensschäden lägen auch außerhalb des Schutzzwecks der als verletzt zu unterstellenden Amtspflicht.
32Die Klägerin habe auch das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nicht dargelegt. Obwohl bereits am 13.10.1994 Mitarbeiter eines Sachverständigenbüros vor Ort gewesen seien, seien Reinigungs- und Sanierungsmaßnahmen erst mit wochenlanger Verspätung eingeleitet worden. Die Beklagte behauptet, bei sofortiger Durchführung derartiger Maßnahmen hätten die jetzt geltend gemachten Schäden vermieden oder jedenfalls ganz erheblich vermindert werden können. Deshalb kämen Regreßansprüche gegen die beauftragten Sachverständigen in Betracht.
33Die Versicherungsnehmerin der Klägerin treffe auch ein ganz erhebliches Mitverschulden an der Schadensverursachung ebenso wie hinsichtlich des Schadensumfangs. Die Beklagte bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und bietet für dessen Richtigkeit Sachverständigenbeweis an. Insbesondere macht sie folgendes geltend:
34Der Brand sei auf einen Isolationsfehler im Bereich der Elektrik des Tümmlers zurückzuführen, der bei einer ordnungsgemäßen Wartung hätte bemerkt werden müssen. Die Beklagte behauptet, dem Brand liege auch ein Konstruktionsfehler zugrunde, was auch eine anderweitige Ersatzmöglichkeit begründe.
35Im Betrieb der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei keine ausreichende Rauch- oder Wärmeabzugsanlage vorhanden gewesen. Hierauf habe auch der Sachverständige Dr. T3 bereits hingewiesen.
36Ebensowenig seien bauliche Abtrennungen zwischen den einzelnen Raumbereichen durch Feuerschutztüren oder ähnliche Einrichtungen vorhanden gewesen.
37Nach dem Brandermittlungsbericht des Zeugen U3 sei davon auszugehen, daß schadensursächlich ein Stromkurzschluß gewesen sei. Bei einer ordnungsgemäß ausgelegten Elektroinstallation dürfe dieser aber nicht zu einem Brand führen. Auch unter diesem Aspekt könne eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehen.
38Die Gefahrenmeldeanlage im Betrieb der Versicherungsnehmerin der Klägerin habe nicht den Bestimmungen der VDE-0833 entsprochen. Die geforderte Primärleitung sei nicht vorhanden gewesen, was ebenfalls schadensursächlich geworden sei.
39Endlich habe es die Versicherungsnehmerin der Klägerin unterlassen, unmittelbar nach Bekanntwerden des Schadensfalles die erforderlichen Reinigungs- und Sanierungsarbeiten durchzuführen. Vielmehr sei wochenlang nichts geschehen. Soweit die Klägerin pauschal behauptet habe, man habe mit diesen Arbeiten noch am 13.10.1994 begonnen, habe sie ihrer Darlegungslast nicht genügt.
40Die Beklagte bestreitet, daß der Brand erst gegen 1.36 Uhr ausgebrochen ist und die tagsüber durch eine Zeitschaltuhr ausgeschalteten Rauchmelder in der Brandnacht "scharf" waren und nicht erst mit einer zeitlichen Verzögerung den Alarm übermittelten. Sie behauptet, auch durch die damals installierte analoge Wählanlage seien zeitliche Verzögerungen zwischen dem Brandbeginn und der Übermittlung des Brandes in die Empfangszentrale der Feuerwehr jedenfalls nicht auszuschließen.
41Die Beklagte beantragt,
421. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
432. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und (die Sache) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
44Die Klägerin beantragt,
45die Berufung zurückzuweisen.
46Sie wendet sich gegen die Annahme, dem Landgericht sei ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen, und meint, für die Einholung eines Obergutachtens bestehe kein Anlaß. Zu der Frage der Branddauer habe der in dem Strafverfahren beauftragte Sachverständige X nur beiläufig Stellung bezogen. Die Frage der Branddauer bei geöffneter Tür des Tümmlers habe der Sachverständige Dr. T3 mündlich beantwortet. Als Mann der Praxis habe er auch die Frage, ob der Löscheinsatz der Beklagten noch Erfolg gehabt hätte, zuverlässig beantworten können.
47Zu der erstmals in der Berufungsinstanz aufgeworfenen Problematik ihrer Aktivlegitimation behauptet sie, sie habe gemeinsam mit anderen Versicherern das Sach- und Betriebsausfallrisiko der Firma U gedeckt. Nach Verhandlungen sei ein Vergleich zwischen den Versicherern und der Versicherungsnehmerin geschlossen worden. Als "führende Versicherung" habe sie die Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers zu verfolgen.
48Sie verteidigt die Beweiswürdigung des Landgerichts und meint, die Ersatzpflicht der Beklagten sei nicht auf hier nicht in Rede stehende Schäden an Leben und Gesundheit zu beschränken.
49Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit sei nicht ersichtlich. Für die Vornahme der Sanierungsarbeiten seien hochkarätige Fachleute zugezogen worden. Der Schaden sei auch bereits entstanden gewesen, als die Versicherungsnehmerin habe tätig werden können.
50Das Landgericht habe zutreffend jegliches Mitverschulden verneint.
51Der Brandschaden beruhe weder auf einem Konstruktions- noch auf einem Wartungsfehler. Die Behauptung, eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage hätte vorhanden sein müssen, sei unsubstantiiert. Schon erstinstanzlich sei auf sie erwidert worden.
52Der Hinweis darauf, daß bauliche Abtrennungen hätten eingebaut sein müssen zwischen den einzelnen Raumbereichen, sei unzutreffend.
53Auch die elektrische Betriebseinrichtung habe den geltenden Bestimmungen entsprochen.
54Eine der VDE-0833 entsprechende Meldeanlage sei nicht erforderlich gewesen, was erstinstanzlich bereits vorgetragen worden sei.
55Die Brandanlage sei scharf gewesen, was der Ausdruck im Melder bei der Feuerwehr hinlänglich belege.
56Die Behauptung der Beklagten, Sanierungs- und Reinigungsarbeiten seien wochenlang nicht ausgeführt worden, sei unrichtig.
57Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
58Entscheidungsgründe:
59Die Berufung ist begründet.
60Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Mangel, weshalb der Senat - wie es mit den Parteien im Senatstermin erörtert worden ist - gemäß § 539 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Landgericht zurückverweist.
61A.
62I.
63Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt vor, wenn das erstinstanzliche Gericht den Kern des Parteivorbringens verkannt hat und infolgedessen eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt (BGH NJW-RR 1990, 1500 mwN). Wirkt sich dies auf die Beweiswürdigung aus, weil der Streitstoff nicht erschöpfend gewürdigt worden ist, so kann auch hierin ein wesentlicher Verfahrensmangel liegen (Zöller-Gummer, ZPO, 21. Auflage, § 539 Rdn 19 mwN).
64So liegen die Dinge hier.
651.
66Das Landgericht hat für die Kausalität des Amtspflichtverstoßes der Bediensteten der Beklagten abgestellt auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. T3 vom 6.10.1997, das dieser in der mündlichen Verhandlung vom 19.2.1998 erläutert hat. Dabei hat es entscheidend darauf abgestellt, daß nach den Feststellungen des Sachverständigen der Zeitpunkt zwischen dem Beginn der Schwelbrandphase und dem Vollbrand mit mindestens 36 Minuten zu bemessen sei. Auch nach dem Vortrag der Beklagten wären deren Bedienstete deshalb bei amtspflichtgemäßem Verhalten auch dann noch vor dem Beginn der Vollbrandphase an der Brandstelle erschienen, wenn man - was nach der Aussage des Zeugen U zu unterstellen sei - davon ausgehe, daß die Scheibe des Tümmlers zum Zeitpunkt des Brandbeginns wie üblich offengestanden habe. Das Landgericht hat die Kausalität des Fehlverhaltens der Bediensteten der Beklagten für den eingetretenen Schaden bei dieser Sachlage damit begründet, daß vor dem Beginn der Vollbrandphase, also in der Brandentstehungsphase, nach den Bekundungen des Sachverständigen in der Beweisaufnahme in den ersten 36 Minuten aus dem Tümmler kaum schadensursächliche Rauchgase in den Raum geflossen sein dürften.
672.
68Hierbei hat das Landgericht den Streitstoff nicht hinreichend gewürdigt und den Kern sowohl des Vortrags der Klägerin als auch der Feststellungen des Sachverständigen zu der Frage, ob das Fenster des hier in Frage stehenden Tümmlers geöffnet war und welche Auswirkungen dies hatte, verkannt.
69Das Landgericht hat der Frage, ob das Fenster des Tümmlers, in dem die Wäsche verbrannt ist, geöffnet war, Bedeutung nur zugemessen für die Dauer der Brandentstehungsphase. Hierbei hat es übersehen, daß diese Frage auch von entscheidender Bedeutung war für die Verbreitung giftiger Gase in den Räumlichkeiten der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Zu dieser Frage hat das Landgericht - wie erwähnt - angenommen, es hätten in der 36 Minuten dauernden Brandentstehungsphase kaum schadensursächliche Rauchgase in den Raum abgeflossen sein dürfen. Hierzu hat es sich ausdrücklich und allein auf die Bekundungen des Sachverständigen "in der Beweisaufnahme" gestützt. Hierbei hat es aber übersehen, daß diese Ausführungen des Sachverständigen nach dem eindeutigen Wortlaut der protokollierten Stellungnahme im Termin vom 19.2.1998 nur Gültigkeit beanspruchten für den von dem Landgericht nicht festgestellten und nach den Ausführungen an anderer Stelle wonach die Richtigkeit der Aussage des Zeugen U hierzu "zu unterstellen" sei - eher als unwahrscheinlich angesehenen Fall, daß das Fenster des fraglichen Tümmlers geschlossen war. Wörtlich hat der Sachverständige nämlich ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 19.2.1998 zu diesem Punkt erklärt: "In der Brandentstehungsphase dürften aus dem Tümmler so viele Rauchgase in den Raum nicht geflossen sein. Der Hauptqualm wird in den Raum gekommen sein, nachdem die Scheibe geplatzt ist und sich der Vollbrand entwickelte. Vorher werden die Rauchgase weitgehend durch die Abluftschächte entwichen sein."
703. Demnach beruhen die Feststellungen des Landgerichts zu der Frage der Kausalität der Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten auf einem Verfahrensverstoß, der das Landgericht gehindert hat, Feststellungen dazu zu treffen, ob überhaupt die Tür des Tümmlers geschlossen oder geöffnet war und welche Rauchmengen bereits in den Betriebsräumen der Versicherungsnehmerin der Klägerin zu einem Zeitpunkt vorhanden waren, zu dem die Feuerwehr frühestmöglich den Brand hätte eindämmen können. Ebensowenig ist bislang festgestellt worden, ob - wie es die Beklagte ausdrücklich behauptet hat - die bei geöffnetem Fenster des Tümmlers möglicherweise frühzeitig entwichenen Gase bereits insgesamt den Schaden verursacht hatten, dessen Ersatz die Klägerin mit der Klage begehrt. Auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T3 im Termin vom 19.2.1998, wonach die Schäden mit Sicherheit geringer gewesen wären, wenn weniger chloridhaltiges PVC in den Raum gekommen wäre, hat das Landgericht insoweit nicht abgestellt. Auch der Senat kann diese Erläuterungen des Sachverständigen nicht einer Entscheidung jedenfalls insoweit zugrunde legen, als es um die Begründung eines für den Erlaß eines Grundurteils ausreichenden Minimalschadens geht.
71Zum einen kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß auch diese Erläuterung des Sachverständigen unter der Prämisse steht, daß zunächst wegen des abgeschlossenen Fensters des Tümmlers nur eine geringfügige Menge an chloridhaltigen Rauchgasen in den Raum gedrungen war. Zum anderen ist diese eher beiläufige und nicht näher begründete Bemerkung des Sachverständigen ohne nähere Erläuterungen nicht geeignet, den entgegenstehenden Vortrag der Beklagten zu entkräften, zumal nicht ohne weiteres zu unterstellen ist, daß der Sachverständige Dr. T3 als Sachverständiger für Brandursachenermittlung und Brandschutz die für diese Frage erforderlichen Fachkenntnisse besitzt. Der Senat hat deshalb auch von einer Ladung des Sachverständigen zu einer weiteren mündlichen Erläuterung seines Gutachtens abgesehen, zumal genauere Feststellungen hierzu möglicherweise die vorherige Abklärung anderer Fragen (Öffnung der Fenster, frühestmögliches Erscheinen der Feuerwehr, Gasentwicklung bei geöffnetem Fenster, Auswirkung einer vorherigen Lüftung etc.) voraussetzen und auch aus anderen Gründen die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht geboten ist.
72II.
73Das angefochtene Urteil leidet auch aus einem anderen Grund an einem Verfahrensfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung Anlaß gibt.
741.
75Das Landgericht hat die Frage eines mitwirkenden Verschuldens der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht - zumindest in den Entscheidungsgründen (vgl. Zöller-Vollkommer, aaO., § 304 Rdn 8 iVm Rdn 18) - dem Nachverfahren vorbehalten. Vielmehr hat es ausdrücklich ausgeführt, ein Mitverschulden der Firma U lasse sich nicht feststellen. Dies hat es damit begründet, daß die Beklagte nicht substantiiert dargelegt habe, daß die Firma U sich aufdrängende schadensmindernde Maßnahmen vorwerfbar unterlassen habe.
76Insoweit hat das Landgericht wesentliches Parteivorbringens übergangen. Auch unter diesem Gesichtspunkt leidet das landgerichtliche Verfahren deshalb an einem wesentlichen Mangel (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers, ZPO, 57. Aufl., § 539 Rdn 4 unter Hinweis auf BGH NJW 1993,539).
772.
78Die Beklagte hat erstinstanzlich allerdings der Versicherungsnehmerin der Klägerin vorgeworfen, diese habe den Schaden nach seinem Eintritt nicht in der gebotenen Weise gemindert. Hierauf hat sich ihr Vortrag zu einem der Versicherungsnehmerin der Klägerin vorzuwerfenden Mitverschulden indes nicht beschränkt. Vielmehr hat die Beklagte im einzelnen dargelegt, daß der Versicherungsnehmerin der Klägerin vorzuwerfen sei, schon die Entstehung des Schadens in verschiedener Weise begünstigt zu haben.
79a)
80Daß und warum das Landgericht dieses Vorbringen der Beklagten als unerheblich gewürdigt hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere läßt sich dessen fehlende Bedeutung für die zu treffende Entscheidung nicht - wie es die Klägerin erstinstanzlich angedeutet hat - damit begründen, daß die Klägerin ohnehin Ersatz allein wegen der Vergrößerung des Schadens verlange, die darauf beruhe, daß die Feuerwehr nicht erschienen sei.
81Ein eventueller Beitrag der Versicherungsnehmerin zu der Schadensentstehung wäre nämlich jedenfalls ursächlich geworden für den später tatsächlich eingetretenen Gesamtschaden. Eine Abwägung der jeweiligen Anteile an der Schadensverursachung hängt bei dieser Sachlage allein von der erst noch festzustellenden Bedeutung der jeweiligen Anteile an der Schadensverursachung ab (§ 254 Abs. 1 BGB).
82b)
83Ebensowenig kann unterstellt werden, das Landgericht habe auch den Vortrag der Beklagten zu dem Beitrag der Versicherungsnehmerin der Klägerin zu der Schadensverursachung als unsubstantiiert abgetan und damit sachlich gewürdigt. Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung beziehen sich ausdrücklich nur auf das Vorbringen zu sich aufdrängenden Maßnahmen zur Schadensminderung.
84Hiermit ist das in sich vielschichtige Vorbringen der Beklagten zu der Frage der Beteiligung der Firma U an der Schadensverursachung ersichtlich nicht angesprochen, zumal das Landgericht zumindest dem unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Mitverschuldens in den Rechtsstreit eingebrachten Vortrag der Beklagten zu dem Defekt der Elektroinstallationsanlage auch im Hinblick auf das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit der Klägerin hätte Bedeutung beimessen müssen, soweit es nicht von einem vorsätzlichen Fehlverhalten der Bediensteten der Beklagten ausging.
85III.
86Ob zusätzlich ein Verfahrensfehler auch darin liegt, daß das Landgericht trotz einer entsprechenden Anregung der Beklagten dem Sachverständigen Dr. T3 keine Gelegenheit gegeben hat, sich auf die mögliche Sachverhaltsalternative - wonach die Tür am Tümmler geöffnet war - rechtzeitig einzustellen, und ob jedenfalls bei dieser Sachlage das Landgericht verfahrensfehlerhaft gehandelt hat, indem es der Diskrepanz der Feststellungen der Sachverständigen Dr. T3 und X hinsichtlich der anzunehmenden Branddauer nicht nachgegangen ist, und ob schließlich das Landgericht die von dem Sachverständigen Dr. T3 selbst als nur ungefähr zutreffend bezeichneten Werte seinen Feststellungen ohne jede weitere Einschränkung zugrunde legen durfte, kann dahinstehen. Der Senat geht davon aus, daß das Landgericht dem Sachverständigen Dr. T3 insoweit noch Gelegenheit geben wird, die kurzfristig im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.2.1998 abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen X einer Überprüfung zu unterziehen. Ob eine etwa verbliebene Diskrepanz zwischen den soeben erwähnten Gutachtern die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen zu dieser Frage erforderlich erscheinen läßt, wird das Landgericht sodann zu entscheiden haben.
87B.
88Der Senat hält eine eigene Entscheidung über die Berechtigung des Klageanspruchs dem Grunde nach gemäß § 540 ZPO nicht für sachdienlich, da nach den obigen Ausführungen der Rechtsstreit ohne die Einholung weiterer Sachverständigengutachten vorrangig nach Auffassung des Senats zu der Frage einer Mangelhaftigkeit der Elektroinstallationsanlage und der deshalb möglicherweise gegebenen oder schuldhaft versäumten anderweitigen Ersatzmöglichkeit - auch insoweit nicht entscheidungsreif ist.
89Insbesondere ist die Klage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abweisungsreif. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen, daß der Klägerin gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG jedenfalls dem Grunde nach zusteht.
90I.
91Die Klage läßt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht insgesamt mit der Begründung abweisen, daß der der Firma U möglicherweise zustehende Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG nicht auf die Klägerin übergegangen ist.
92Die Klägerin hat dargelegt und unter Vorlegung von Kopien der Versicherungsscheine belegt, daß sie mit der Firma U + N GmbH & Co. KG Versicherungsverträge geschlossen hatte, aufgrund derer sie verpflichtet war, der Versicherungsnehmerin im Feuerversicherungsfall - der aufgrund des hier in Rede stehenden Brandes eingetreten ist - den entstandenen Schaden zu ersetzen. Daß die vorgelegten Versicherungsscheine nicht die Firma U GmbH als Versicherungsnehmerin ausweisen, ist unschädlich, weil die Klägerin bereits in der Klageschrift die Versicherungsnehmerin und Geschädigte als die Firma U2 + N GmbH & Co. KG bezeichnet hat, ohne daß die Beklagte dem widersprochen hätte.
93Die Klägerin hat unter Beweis gestellt, daß sie Zahlung an die Versicherungsnehmerin geleistet hat. Damit sind die Voraussetzungen für einen Übergang des möglicherweise bestehenden Schadensersatzanspruchs der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte auf die Klägerin gemäß § 67 VVG gegeben.
94Allerdings ist nicht zu verkennen, daß Zahlungen an die Versicherungsnehmerin auch von anderen Versicherungsgesellschaften geleistet worden sind, mit der die Versicherungsnehmerin ebenfalls Versicherungsverträge geschlossen hatte. Aus den von der Klägerin vorgelegten Versicherungsunterlagen ergibt sich allerdings, mit welchem Anteil - 30 % - im Verhältnis zu den weiteren Versicherungsgesellschaften die Klägerin für den der Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden Ausgleich zu leisten hatte. Damit ist davon auszugehen, daß jedenfalls ein wesentlicher Teil der gegen die Beklagte möglicherweise bestehenden Forderung der Versicherungsnehmerin gemäß § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen ist, so daß die vollständige Abweisung der Klage unter diesem Aspekt nicht in Betracht kommt.
95Zudem hat die Klägerin auch Abtretungserklärungen der weiteren Versicherungsgesellschaften vorgelegt, die ausweislich des Textes dieser Erklärungen den auf sie gemäß § 67 VVG übergegangenen Anteil der etwaigen Schadensersatzforderung der Versicherungsnehmerin der Klägerin abgetreten haben.
96II.
971.
98Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung unter Berücksichtigung der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme auch nach Auffassung des Senates gegeben. Der Senat folgt insoweit der zutreffenden und sorgfältigen Beweiswürdigung des Landgerichts, wobei dahinstehen kann, ob als bewiesen angenommen werden kann, daß entweder der Zeuge F oder der Zeuge T die sogenannte "REG"-Taste gedrückt hat. Jedenfalls ist diesen beiden Zeugen auch nach ihrer eigenen Aussage anzulasten, daß sie nicht die an dem Empfangsgerät vorhandene und ihnen bekannte Taste gedrückt haben, die ihnen ohne weiteres Kenntnis von dem mit dem akustischen Signal verbundenen Ausdruck der Papierrolle vor dem nach ihrer Aussage nur noch ersichtlichen "Buchstabensalat" verschafft hätte. In diesem Fall hätten sie erkennen können, daß der jedenfalls im Ansatz wahrgenommene Alarm von den im Firmengebäude der Firma U installierten Brandmeldern ausging.
992. Die verletzte Amtspflicht war auch nicht auf den Schutz von Leib und Leben der von einem Feuer bedrohten Personen beschränkt.
100Die der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Feuerschutz und der Feuerbekämpfung obliegenden Amtspflichten bestehen grundsätzlich auch gegenüber dem betroffenen einzelnen Bürger (BGH LM § 839 Nr. 26; vgl. auch Palandt-Thomas, BGB, 58. Auflage, § 839 Rdn 50). Gemäß § 1 Abs. 1 FSHG NW sollen die Gemeinden - hier also die Beklagte - den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren unter anderem unterhalten, um Schadenfeuer zu bekämpfen. Damit sind die Gemeinden im Rahmen der ihnen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Pflichtaufgaben (§ 4 FSHG NW) im Bereich des Feuerschutzes auch gehalten, Feuer zu bekämpfen, die Schäden allein an Sachen anrichten. Ein Grund dafür, daß in einem solchen Fall die Gemeinden die ihnen übertragenen Aufgaben allein im öffentlichen Interesse wahrnehmen, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn der die Aufgaben der Gemeinden ausgestaltenden gesetzlichen Regelung zu entnehmen.
101III.
102Die Kausalität der Amtspflichtverletzung läßt sich - was bereits aus den obigen Ausführungen hervorgeht - zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verneinen. Insoweit wird es der weiteren Sachverhaltsaufklärung unter sachverständiger Hilfe im Wege der Beweisaufnahme bedürfen.
103IV.
104Die Klage ist auch nicht etwa deshalb bereits ohne weitere Beweisaufnahme abweisungsreif, weil die Klägerin das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nicht ausgeräumt hat.
1051.
106Der Senat versteht den Vortrag der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren nicht dahin, daß den Bediensteten der Beklagten ein vorsätzlicher Amtspflichtverstoß vorgeworfen werden soll. Auf das Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin in dem inzwischen eingestellten Strafverfahren kommt es insoweit nicht an.
1072.
108Die Klägerin hat hinreichend substantiiert vorgetragen, daß ihr keine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Gestalt der Firma eröffnet ist, die für die Vornahme der Elektroinstallationsarbeiten verantwortlich ist. Sie hat behauptet, der zu dem Schaden führende Brand sei zufällig entstanden. Ob dies zutrifft oder ob der Klägerin oder deren Versicherungsnehmerin nach dem feststellbaren Sachverhalt die Inanspruchnahme dieser Firma zumutbar ist oder zumutbar gewesen wäre, läßt sich nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auch zu diesem Punkt beurteilen.
1093.
110Soweit die Beklagte unter anderen Aspekten anderweitige Ersatzmöglichkeiten angesprochen hat, hat die Klägerin deren Fehlen ebenfalls substantiiert vorgetragen.
111a)
112Was die Verursachung des Schadens anbetrifft, so hat die Klägerin dargelegt, den einschlägigen Bestimmungen sei hinreichend Rechnung getragen worden. Auch die Beklagte deutet nicht an, daß dem für die Errichtung der Firmengebäude verantwortlichen Architekten ein schuldhafter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Baukunst anzulasten wäre. Ohnehin läßt sich diese Frage nicht ohne sachverständige Beratung klären, ebensowenig wie die nach der Bedeutung der DIN-gerechten Installation der Brandmeldeanlage. Hierbei weist der Senat darauf hin, daß auch nach dem Vortrag der Beklagten bislang nicht davon ausgegangen werden kann, daß unter den beiden letztgenannten Aspekten die Klägerin wegen des gesamten gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruchs auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit verwiesen werden könnte.
113b)
114Soweit die Beklagte vorgetragen hat, es seien auch Ansprüche gegen die von der Versicherungsnehmerin der Klägerin zur Minderung des Schadens hinzugezogenen Sachverständigen zu erwägen, ist bereits aus Rechtsgründen zweifelhaft, ob dem Klageanspruch unter diesem Aspekt - ohnehin wohl ebenfalls nur zum Teil - die Möglichkeit des Bestehens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit entgegenstehen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen Ansprüche gegen zur nachträglichen Schadensminderung herbeigezogene Personen möglicherweise keine anderweitige Ersatzmöglichkeit dar. Vielmehr ist insoweit zu prüfen, ob insoweit ein Fehlverhalten dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zuzurechnen ist (BGH NJW-RR 1992, 1178). Zudem ist der Vortrag der Klägerin auch dahin auszulegen, daß eine nachhaltige Verringerung des Schadens nach dessen Eintritt ohnehin nicht mehr zu erzielen gewesen wäre, worüber erneut ohne sachverständige Beratung nicht entschieden werden könnte.
115V.
116Aus den soeben dargelegten Gründen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohne sachverständige Beratung ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin - zumal ein solches, das den Klageanspruch insgesamt nicht als gerechtfertigt erscheinen ließe - jedenfalls nicht festgestellt werden.
117VI.
118Die Klageforderung ist auch nicht insgesamt verjährt.
119Allerdings ist zu erwägen, daß der geltend gemachte Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG gemäß § 852 BGB insoweit verjährt ist, als die Klägerin auch die ihr von den anderen Versicherungsgesellschaften abgetretenen Forderungen geltend macht.
120Dies rechtfertigt aber die vollständige Abweisung der Klage nicht, weil jedenfalls der Teil der Klageforderung nicht verjährt ist, der dem unmittelbar gemäß § 67 VVG auf die Klägerin übergegangenen Anteil der etwaigen Schadensersatzforderung der Versicherungsnehmerin entspricht.
121Da die Frage der Verjährung eines Teils des eingeklagten Anspruchs erstmals im Senatstermin angesprochen worden ist und der Klägerin noch Gelegenheit zu geben ist, zu dieser Frage im einzelnen Stellung zu beziehen, ist eine abschließende Entscheidung dieses Punktes, die möglicherweise zu dem Erlaß eines klageabweisenden Teilurteils hätte führen können, zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls nicht geboten.
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