Schlussurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 UF 44/97

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Dezember 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ahlen auch für die Zeit ab 1. August 1997 abgeändert.

Die beiden vollstreckbaren Urkunden der Stadt B vom 17. Juni 1992 (Aktenzeichen 0, Urkundenregister-Nr. 0 und Urkundenregister-Nr. 0) werden dahingehend abgeändert, daß der Beklagte nicht mehr verpflichtet ist, an die Beklagten zu 1) und 2) Unterhalt zu zahlen.

Die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Abänderungsklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 32 %, die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) je zu 34 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 8 %, der Beklagten zu 2) zu 7 % sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3). Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) und 2) je zu 34 %. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten der 1. Instanz selbst.

Die Gerichtskosten der 2. Instanz tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) je zu 42 % und die Beklagte zu 2) zu 16 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zu 42 % und die Beklagte zu 2) zu 16 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 8 %, diejenigen der Beklagten zu 2) zu 15 % sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3). Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten der 2. Instanz selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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