Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 25 U 133/98

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 26. August 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, der Herausgabe der Buchführungsunterlagen, nämlich Kassenbücher, Bankauszüge, Vertragsunterlagen und Belege, für das Jahr 1996 sowie der Vertragsunterlagen für das Jahr 1997 und für Januar 1998 der Fa. T zu Handelsgesellschaft mbH i.K. durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld unmittelbar an den Kläger zuzustimmen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien übersteigt nicht 60.000 DM.


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