Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 160/98

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Mai 1998 ver-kündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das genannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 337,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. April 1998 zu zahlen. Wegen des weitergehenden materiellen Lei-stungsantrages wird die Klage abgewiesen.

Der gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klageantrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist unter Berücksichtigung eines Eigenverantwortungsanteils von 25 % dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen immateriellen und materi-ellen Schäden in Höhe von 3/4 zu ersetzen, die materiellen Schäden jedoch nur insoweit, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Wegen der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurück-gewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 25.112,50 DM und die Beklagten um 72.725,00 DM.


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