Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 160/98
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Mai 1998 ver-kündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das genannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 337,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. April 1998 zu zahlen. Wegen des weitergehenden materiellen Lei-stungsantrages wird die Klage abgewiesen.
Der gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klageantrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist unter Berücksichtigung eines Eigenverantwortungsanteils von 25 % dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen immateriellen und materi-ellen Schäden in Höhe von 3/4 zu ersetzen, die materiellen Schäden jedoch nur insoweit, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Wegen der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurück-gewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 25.112,50 DM und die Beklagten um 72.725,00 DM.
1
T a t b e s t a n d :
2Am 12.07.1995 befuhr der am 08.09.1982 geborene Kläger gegen 7.40 Uhr mit seinem Fahrrad den Bürgersteig auf dem W in Lübbecke in südliche Richtung - stadteinwärts -. Er befand sich mit anderen Kindern, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit ihren Rädern auf dem Bürgersteig fuhren, auf dem Schulweg. In Höhe der Einfahrt zum Haus Nr. fuhr der Kläger von dem Bürgersteig herunter und wollte mit dem Fahrrad die Straße überqueren. Zur gleichen Zeit näherte sich aus Gegenrichtung - stadtauswärts - die Beklagte zu 1) mit dem Pkw des Beklagten zu 2), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Auf der Fahrbahn kam es zwischen dem Fahrrad und dem Pkw zur Kollision, wobei das Fahrrad auf die rechte vordere Ecke des Pkw prallte. Der Kläger wurde vom Fahrrad abgeworfen und schlug gegen die Windschutzscheibe und das Dach. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen zu. Er erlitt insbesondere ein schweres Schädelhirntrauma mit subduraler Einblutung, eine Zungenrißwunde, eine linke Unterkieferfraktur, eine Gehörgangvorderwandfraktur, den Verlust eines Schneidezahns im Bereich des linken Oberkiefers und eine Lockerung eines Schneidezahns im rechten Oberkiefer. Wegen dieser Verletzungen befand er sich zunächst für die Dauer eines Monats im Klinikum M und anschließend - wegen der schweren Hinverletzung - für die Dauer von 10 Monaten in der Rehaklinik Friedehorst, wo er am 04.07.1996 entlassen wurde.
3Der Kläger nimmt die Beklagten wegen dieses Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Er klagt noch heute über neuropsychologische Funktionsstörungen und macht geltend, er sei teilweise zeitlich und örtlich desorientiert, leide unter verminderter Aufmerksamkeit, habe Schwierigkeiten beim formal-logischen Denken und sei insbesondere durch Kopfschmerzen, aggressives Verhalten, mangelnde Integrationsfähigkeit im Familienleben und im Klassenverband belastet. Zur Begründung der verbliebenen Beschwerden und Beeinträchtigungen verweist er insbesondere auf den Untersuchungsbericht der neurologischen Klinik M vom 04.09.1995 (Bl. 8 d.A.), der chirurgischen Abteilung derselben Klinik vom 31.08.1995 (Bl. 18 d.A.), den Bescheid des Versorgungsamtes vom 27.05.1997 (Bl. 42 d.A.), in der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % festgestellt worden ist, sowie auf die Berichte der Rehaklinik F vom 04.07., 03.07. und 19.08.1996 (Bl. 53 ff d.A.).
4Der Kläger hat behauptet, er sei nicht direkt vom Gehweg auf die Straße gefahren. Vielmehr sei er zunächst noch parallel der Straße im Bereich der Wasserführungsrinne gefahren und von dort aus dann nach rechts abgebogen. Hier habe die Beklagte zu 1) ihn erkennen müssen und rechtzeitig reagieren können. Die Beklagte zu 1) sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Aufgrund der allgemeinen Situation habe sie mit Kindern rechnen können und müssen, insbesondere auch deshalb, weil sie ihn, den Kläger, aber auch die Kinder auf der anderen Straßenseite, sichtbar vor sich gehabt habe.
5Er hat den Wert des zerstörten Fahrrades mit 300,00 DM und den Wert der Kleidung mit 200,00 DM geltend gemacht. Zum Schmerzensgeld hat er eine Begehrensvorstellung von 50.000,00 DM geäußert.
6Auf dieser Grundlage hat er beantragt,
71. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 20.04.1997 zu zahlen;
82. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.04.1997 zu zahlen;
93. festzustellen, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihm alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
10Die Beklagten haben beantragt
11die Klage abzuweisen.
12Sie haben behauptet, der Kläger sei von dem Gehweg direkt über die Fahrbahn gefahren. Da er neben der am rechten Fahrbahnrand vorhandenen Bepflanzung her gefahren sei, habe sie, die Beklagte zu 1), ihn nicht rechtzeitig wahrnehmen können. Der Kläger sei für sie plötzlich und unvorhergesehen auf die Straße in ihre Fahrbahn gefahren. Sie habe sich der Unfallstelle nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h angenähert.
13Das Landgericht hat die Strafakte 14 Js 2287/95 StA Bielefeld beigezogen und verwertet. Es hat die Zeugen H, A und J vernommen sowie ein unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.08.1997 (Bl. 67 ff d.A.) und auf das schriftlich erstattete Sachverständigengutachten (Bl. 97 ff. d.A.) Bezug genommen.
14Das Landgericht hat auf eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten wegen des geltend gemachten materiellen Schadens in Höhe einer Quote von 25 % erkannt und insoweit 112,50 DM zugesprochen. Ferner hat es eine Haftung der Beklagten zu 1) wegen der zukünftigen materiellen Schäden in Höhe einer Quote von 25 % festgestellt und die darüber hinausgehende Klage (Schmerzensgeld) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es lasse sich nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens R zu Lasten der Beklagten zu 1) keine höhere Geschwindigkeit als 30 km/h feststellen. Es lasse sich ferner nicht feststellen, daß die Beklagte zu 1) gegen § 3 Abs. 2 a StVO verstoßen und schuldhaft falsch - zu spät - reagiert habe. Da andererseits Unabwendbarkeit nicht bewiesen sei, sei eine Haftung für die nicht ausgeschlossene Betriebsgefahr gegeben, die jedoch nach Abwägung gegenüber dem Mitverschulden des Klägers nur 25 % betrage.
15Gegen dieses Urteil richten sich die wechselseitigen Berufungen, mit der die Parteien die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen, wobei der Kläger jetzt eine Begehrensvorstellung von 80.000,00 DM hat.
16Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und beanstandet das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R.
17Der Kläger beantragt,
181. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 20.04.1997 zu zahlen;
192. die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.04.1997 zu zahlen;
203. festzustellen, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihm alle künftigen immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
21Die Beklagten beantragen,
221. die Berufung zurückzuweisen;
232. die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
24Der Kläger beantragt,
25die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
26Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht zu der Auffassung gelangt ist, der Beklagten zu 1) falle kein Verschulden zur Last. Sie wiederholen dazu ihr erstinstanzliches Vorbringen und behaupten ergänzend, der Kläger sei plötzlich und blindlings auf die Straße gefahren und sei mit ca. 25 km/h zu schnell gefahren. Sie, die Beklagte zu 1), habe den Kläger vorher nicht wahrnehmen können. Unter diesen Umständen überwiege das Verschulden des Klägers derart, daß eine Haftung der Beklagten auch dann nicht verbleibe, wenn sich die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 2) nicht ausschließen lasse.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und des angefochtenen Urteils wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
28Der Senat hat die Zeuginnen H, A und J erneut vernommen und ein weiteres verkehrsanalytisches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 09.02.1999 Bezug genommen. Die Strafakte 14 Js 2297/95 StA Bielefeld lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
29Entscheidungsgründe:
30I.
311.
32Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 75 %. Die gem. § 287 Abs. I ZPO vom Landgericht vorgenommene Schätzung des dem Kläger entstandenen Sachschadens ist nicht zu beanstanden.
33Auf Antrag des Klägers ist ferner festzustellen, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihm 75 % aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
34Der gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach gerechtfertigt, wobei auch hier eine auf einem Mitverschulden des Klägers beruhende Eigenverantwortungsquote von 25 % bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen ist. Zur Höhe ist der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Entscheidung reif. Da das Landgericht den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach nicht für gerechtfertigt gehalten und die Klage insoweit abgewiesen hat, hat der Senat durch Grundurteil unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers in Höhe der genannten Quote entschieden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 304, Rn. 14) und die Sache zur weiteren Verhandlung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs gem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 an das Landgericht zurückverwiesen. Denn zur Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes bedarf es weiterer Feststellungen über die unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers, die Dauerfolgen und deren voraussichtliche Entwicklung. Diese Feststellungen hat zunächst das Landgericht zu treffen.
352.
36Die Entscheidung des Senats beruht darauf, daß nach dem Ergebnis der erneut und ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, daß die Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall vom 12.07.1995 ganz überwiegend verschuldet hat und deshalb gem. §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 3 Abs. 1, Abs. 2 a, 1 Abs. 2 StVO, § 223 StGB, § 847 Abs. 1, 254 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. Soweit die Beklagten zu 2) und 3) in Anspruch genommen sind, haften sie gem. §§ 7, 17 Abs. 1 S. 1 StVG, §§ 1, 3 PflVG.
37II.
381.
39Die Zeuginnen H, A und J haben bei ihrer erneuten Vernehmung - in Übereinstimmung mit ihren Aussagen in erster Instanz - bekundet, daß sie sich - zusammen mit dem Kläger - auf dem Schulweg befanden. Weil der Kläger zunächst in die Mstraße gefahren war, also einen anderen Weg zu der gemeinsamen Hauptschule wählen wollte, befand er sich im Gegensatz zu den Zeuginnen aus Fahrtrichtung der Beklagten zu 1) gesehen auf der rechten Seite und benutzte dort den Gehweg, der durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgegrenzt war. Die Zeuginnen fuhren mit ihren Rädern auf der anderen Seite der Straße, ebenfalls auf dem Gehweg. In Höhe des Hauses Nr. beabsichtigte der Kläger, mit seinem Rad die Straße zu überqueren. Die Zeuginnen haben insoweit übereinstimmend und konstant bekundet, daß der Kläger mit normaler Fahrradgeschwindigkeit über die Zufahrt zu dem Haus Nr. auf die Straße Wweg gefahren ist und nicht sofort die Straße überquert hat, sondern zunächst noch einige Meter am linken Fahrbahnrand entlang gefahren ist, um dann nach rechts einzuschwenken. Dabei kam es dann zu der Kollision.
402.
41a)
42Der Sachverständigen Dipl.-Ing. S hat diesen äußeren Ablauf des Verkehrsunfalles bei seiner verkehrsanalytischen Auswertung der Unfallspuren bestätigt. Dabei konnte er von der durch die polizeiliche Unfallaufnahme gesicherten Endstellung des Pkw der Beklagten zu 1) und 2) ausgehen und die gesicherten Beschädigungen am Fahrrad und am Pkw zugrunde legen.
43b)
44Im einzelnen konnte der Sachverständige aufgrund dieser gesicherten Umstände folgende Feststellungen treffen:
45aa) Das Schadensbild am Fahrrad und die Intensität der Schäden am Pkw der Beklagten ergeben nach allgemeinen Erfahrungen, aber auch aufgrund eines von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. S eigens zur Analyse des vorliegenden Unfalls durchgeführten Crash-Tests, daß der Pkw frontal auf das Vorderrad des Fahrrades aufgetroffen ist, weil durch den Aufprallimpuls die Gabel abgerissen wurde. Infolge dieses Impulses schlug der restliche Teil des Fahrrades gegen die rechte Seite am Pkw der Beklagten zu 1) und 2). Gleichzeitig wurde der Kläger abgeworfen und prallte gegen die Windschutzscheibe und das Dach. Dann wurde er nach rechts abgeworfen. Infolge des Aufpralls zersplitterten nicht nur die Kunststoffteile an der Stoßstange des Pkw, sondern auch die darunter liegenden Metallteile wurden verformt. Der Sachverständige hat dargelegt, daß hierfür nach allgemeinen Erfahrungen, aber auch nach den durch den konkreten Crash-Test gewonnenen Erfahrungen eine Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw von mindestens 40-45 km/h voraussetzt, während das Fahrrad eine Geschwindigkeit von bereichsweise 15 km/h gehabt haben kann. Der Sachverständige hat aufgrund der seinem mündlichen Gutachten beigefügten Dokumentationen über den durchgeführten Crash-Test nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß die aufgrund des Tests entstandenen Schäden an dem eingesetzten Pkw Golf im wesentlichen mit den Schäden übereinstimmen, die im vorliegenden Fall am Pkw der Beklagten eingetreten sind. Auch der Senat selbst konnte aufgrund der Dokumentation unschwer nachvollziehen, daß die wesentlichen Details des Schadensbildes, das durch den Versuch verursacht worden ist, mit dem Schadensbild übereinstimmt, das aufgrund der Fotos von dem unfallbeteiligten Fahrzeug feststeht. Ergänzend hat der Sachverständige auch darauf hingewiesen, daß die Geschwindigkeit des Fahrrades nicht - wie bei dem durchgeführten Versuch - 20 km/h betragen haben kann, weil die Abwurfweite des Klägers bei dem zu beurteilenden Unfall geringer war als als beim Crash-Test.
46bb) Bezogen auf die Örtlichkeit hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S aus der aufgrund der eingetretenen Schäden mindestens anzusetzenden Geschwindigkeit des Pkw von 40 km/h abgeleitet, daß der Kollisionsort nicht im Einmündungsbereich der Zufahrt zum Haus Nr. gelegen haben kann. Er hat dies überzeugend damit begründet, daß dieser Einmündungsbereich von der Endstellung des Pkw nur 8 m entfernt ist und von der Beklagten zu 1) auch bei dem - unstreitig - vorliegenden Verreißen des Lenkrades nicht erreicht werden konnte, wenn sich die Kollision mit einer Eigengeschwindigkeit von 40-45 km/h in diesem Bereich zugetragen hätte. Auch insoweit beruft sich der Sachverständige auf nachvollziehbar dargelegte und dokumentierte Erfahrungen über den Auslenkwinkel bei plötzlichem Verreißen und dem Versuch des Bremsens in einer Notsituation. Aus der Darstellung der Beklagten zu 1) über ihr Fahrverhalten ergibt sich somit nach dem Ergebnis der unfallanalytischen Auswertung der Endstellung ein weiteres Argument dafür, daß der Pkw eine Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h hatte. Da der Unfall weiter vor der Zufahrt zu dem Haus Nr. gelegen haben muß, ist aufgrund des von der Beklagten zu 1) selbst geschilderten Reaktionsverhaltens die Endstellung nur dann plausibel, wenn die Kollisionsgeschwindigkeit mindestens 40 km/h betrug.
47cc)
48Daraus ergibt sich ferner, daß der Kläger nach dem Einbiegen auf die Straße Wweg zunächst mindestens 5 m an dem in seiner Fahrtrichtung gesehen linken Bordstein entlanggefahren sein muß, bevor er nach rechts fuhr. Die Bekundungen der Zeuginnen He, A und J erweisen sich deshalb als richtig, während die Behauptung der Beklagten nicht zutrifft, die Kollision habe sich in Höhe des Einmündungsbereiches der Zufahrt ereignet und der Kläger sei aus der Zufahrt kommend direkt über die Straße gefahren.
49dd) Aus diesen Feststellungen hat der Sachverständigen Dipl.-Ing. S nachvollziehbar und überzeugend weiter abgeleitet, daß die Beklagte zu 1) reagierte, als der Kläger den Entschluß umsetzte, nach rechts zu fahren. Dieses sei eine Sekunde vor der Kollision geschehen, wobei die Beklagte zu 1) jedoch den Kläger bereits wenigstens 1 Sekunde vorher hätte sehen können und müssen, nämlich, als er aus der Einmündung herausgekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt der tatsächlichen Reaktion sei der Unfall aber nicht mehr vermeidbar gewesen, auch dann nicht, wenn die Beklagte zu 1) nur mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren wäre. Hätte sie dagegen reagiert, als sie den Kläger am Fahrbahnrand wahrnehmen konnte, wäre bei 30 km/h der Unfall problemlos vermeidbar gewesen; selbst bei einer Geschwindigkeit von bereichsweise 40 km/h habe noch die Möglichkeit bestanden zu reagieren und den Unfall zu vermeiden. Zu dem Unfall wäre es ferner auch dann nicht gekommen, wenn der Kläger, wie die Beklagten - allerdings widerlegt - behaupten, direkt die Straße gequert hätte, weil zu dieser Zeit der Pkw der Klägerin noch ausreichend weit entfernt war.
50c)
51Der Senat ist davon überzeugt, daß diese Unfallanalyse des Sachverständigen Dipl.-Ing. S zutrifft. Ihr verdient gegenüber den davon abweichenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R in erster Instanz der Vorzug, weil der Sachverständige Dipl.-Ing. S allgemein über die größere und zuverlässigere Erfahrung im Bereich der technischen Unfallanalyse verfügt und im vorliegenden Fall auch auf konkrete Versuchsergebnisse zurückgreifen konnte, die er aufgrund des durchgeführten Crash-Tests gewonnen hat. Die Ableitung des Kollisionsortes unter sachlicher Verbindung mit der gefahrenen Geschwindigkeit, die sich wiederum zwingend aus den festgestellten Beschädigungen ableitet, ergibt einen überzeugend dargestellten plausiblen Unfallhergang, der dazu noch durch die Bekundungen der Zeuginnen über das Fahrverhalten des Klägers bestätigt wird.
52Der Senat hat deshalb keinen Zweifel, daß die Feststellungen des Sachverständigen richtig ist, wonach die Beklagte zu 1) mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40-45 km/h auf den am rechten Fahrbahnrand entlangfahrenden Kläger zugefahren ist und erst reagiert hat, als sie bemerkte, daß der Kläger mit seinem Fahrrad nach links eingeschwenkt ist.
53III.
541.
55Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß die Beklagte zu 1) in mehrfacher Hinsicht grob verkehrswidrig gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat, die ihr nach der konkreten Verkehrssituation auferlegt waren.
56a)
57Die Beklagte zu 1) ist zu schnell gefahren, da in dem verkehrsberuhigten Bereich des Wweges nur eine allgemeine Geschwindigkeit von 30 km/h zugelassen war (§§ 3 Abs. 1, Zeichen 274 zu § 41 StVO).
58b)
59Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) gegen den ihr nach § 3 Abs. 2 a StVO obliegende erhöhte Sorgfalt gegenüber Kindern verstoßen. Die persönlichen Voraussetzungen der Anwendung des § 3 Abs. 2 a StVO liegen hier vor. Der Kläger gilt nämlich schon nach den gesetzlichen Legaldefinitionen als Kind, weil er zur Zeit des Unfalls das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (§ 19 StGB, § 1 Abs. 2 JGG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Er war für die Beklagte zu 1) auch ohne weiteres als Kind erkennbar, das sich - mit anderen - auf dem Schulweg befand; Anhaltspunkte dafür, daß sie auf ein reiferes und umsichtigeres Verhalten vertraut hat, sind schon deshalb nicht zu erwägen, weil die Beklagte zu 1) selbst vorgetragen hat, sie habe den Kläger vor der Kollision nicht bewußt wahrgenommen. Daß dies jedoch möglich war, ergibt sich ohne weiteres aus der vom Sachverständigen dokumentierten Örtlichkeit. Die Beklagte zu 1) konnte den am rechten Fahrbahnrand entgegenkommenden Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit überhaupt nicht übersehen; sie mußte im übrigen durch die auf der anderen Seite fahrenden Zeuginnen gewarnt sein und in diesem Bereich mit weiteren Kindern rechnen. Nach § 3 Abs. 2 a StVO gilt, daß ein Fahrzeugführer u.a. gegenüber Kindern besonders mißtrauisch und vorsichtig sein muß. Zur Vermeidung von Gefährdungen ist insbesondere die Geschwindigkeit herabzusetzen; ferner muß sich der Fahrzeugführer bremsbereit halten, um jederzeit sofort reagieren zu können. Infolge dessen kann einem Kraftfahrer, der sich nach den äußeren Umständen auf Kinder und deren altersspezifisch sorgloses Verhalten einstellen muß, nur eine durchgreifend herabgesetzte Reaktionszeit zugebilligt werden; es ist ferner zu verlangen, daß die Geschwindigkeit so weit herabgesetzt wird, daß das Fahrzeug vor diesen schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmern noch angehalten werden kann oder daß er in der Lage ist, diesen auszuweichen. Unklarheiten gehen nach der gesetzlichen Wertung des § 3 Abs. 2 a StVO zu Lasten des Kraftfahrers, dem es in erster Linie obliegt, die aus der Eigenart der schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer folgenden Gefährdungen zu beherrschen. Zwar gilt auch gegenüber Kindern grundsätzlich der Vertrauensgrundsatz (vgl. BGH NJW 1997, 2757; BGH NZV 1990, 227; 1991, 23 f.; 1992, 360), dies heißt, daß es besonderer Vorkehrungen nur dann bedarf, wenn das Verhalten der Kinder oder die allgemeine Verkehrssituation, in der sich ein Kind befindet, Auffälligkeiten aufweist, die zu einer Gefährdung führen können.
60Im vorliegenden Fall kommt es für die sonach vorausgesetzte Warnung der Beklagten zu 1) nicht entscheidend darauf an, daß auf der linken Seite die Zeuginnen H, A und J mit ihren Fahrrädern fuhren und deshalb die Beklagte zu 1) auch mit weiteren Kindern auf der rechten Seite rechnen mußte; entscheidend ist, daß die Beklagte zu 1) nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S den Kläger selbst so rechtzeitig erkennen konnte, daß sie in der Lage war, sich durch angleichendes Verhalten - deutliche Herabsetzung der Geschwindigkeit, Bremsbereitschaft, Hupzeichen -, einzustellen. Die Gefährdung des Klägers war offenkundig; indem er von dem rechts hinter dem Grünstreifen liegenden Fußgängerweg auf die Straße fuhr, war in Verbindung mit dem Umstand, daß sich auf der anderen Straßenseite weitere Kinder befanden, für den verständigen Beobachter klar, daß diesem Verhalten des Klägers die Absicht zugrunde lag, die Straßenseite zu wechseln. Hier kam hinzu, daß der Kläger zunächst noch einige Meter am rechten Fahrbahnrand der Gegenrichtung entlangfuhr und somit eine zusätzliche Gefährdung begründet wurde. Da die Beklagte zu 1) weder eine Angleichbremsung vorgenommen noch erhöhte Bremsbereitschaft hergestellt hat, ließ sie es an der nach § 3 Abs. 2 a StVO notwendigen Reaktion fehlen.
61c)
62Der Beklagten zu 1) ist aber auch unabhängig von dieser Erwägung vorzuwerfen, daß sie erst in dem letztmöglichen Zeitpunkt reagiert hat. Denn die Beklagte zu 1) durfte keinesfalls unter Beibehaltung ihrer schon im Ausgangspunkt übersetzten Geschwindigkeit auf den Radfahrer unvermindert schnell zufahren und darauf vertrauen, daß er weiter am rechten Fahrbahnrand bleiben werde. Sie hat sich durch dieses Verhalten neben den dargelegten spezifischen Verstößen gegen Sorgfaltspflichten über elementare Verhaltensanforderungen nach § 1 Abs. 2 StVO hinweggesetzt. Schon die Tatsache, daß der Radfahrer am Fahrbahnrand auf ihrer Seite in Gegenrichtung weiterfuhr, hatte die Beklagte zu 1) zu veranlassen, sich auf eine mögliche und naheliegende Gefährdung einzustellen.
63Die Beklagte zu 1) kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe - abgelenkt - den Radfahrer übersehen. Denn aus der durch das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S nachgewiesenen Tatsache ihrer Reaktion auf den Beginn des Abbiegens ergibt sich, daß sie den Kläger vorher wahrgenommen haben muß. Auch darin liegt ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen elementare Verhaltenspflichten im Straßenverkehr.
642.
65Diese Verkehrsverstöße der Beklagten zu 1) waren auch unfallursächlich. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat dargelegt, daß bei einer Reaktion der Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt der frühesten Wahrnehmungsmöglichkeit des Klägers der Unfall ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, und zwar selbst bei der von der Beklagten zu 1) tatsächlich gefahrenen überhöhten Geschwindigkeit. Nur deshalb, weil die Beklagte nicht - wie möglich - zwei Sekunden vor der Kollision auf den Radfahrer reagiert hat, war eine Reaktion - eine Sekunde vor dem Unfall - unfallverhütend nicht mehr möglich. Daß es bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h zum Zeitpunkt der tatsächlichen Reaktion - Lenkbeginn des Klägers eine Sekunde vor der Kollision - gleichwohl zu dem Unfall gekommen wäre, entlastet die Beklagte zu 1) nicht, da sie zum einen tatsächlich schneller war, nämlich bereichsweise 40-45 km/h fuhr, und zum anderen schon hätte reagieren müssen, als sie den Kläger aus der Zufahrt zu dem Haus Nr. herauskommen sah.
66Nach allem steht fest, daß die Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hat und deshalb dem Kläger zum Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet ist.
67IV.
681. Die schuldhafte Unfallverursachung durch den Kläger selbst steht außer Frage. Der Kläger durfte keinesfalls - wie festgestellt - die Straße überqueren, sondern hatte den bevorrechtigten Verkehr auf der Straße Wweg zu beachten. Nach den konkreten Umständen hat er gegen § 10 StVO verstoßen. Als 13jährigem Kind mußte dem Kläger auch unter Berücksichtigung des § 828 Abs. 2 BGB der Inhalt, die Bedeutung und das Maß der danach normierten Sorgfaltspflichten bekannt sein; insbesondere war dem Kläger nach seinem Reifegrad und seiner Verkehrserfahrung das hohe Gefährdungspotential einer blindlings durchgeführten Überquerung der Straße bewußt. Es war von ihm auch zu erwarten, sich insoweit verkehrsgerecht zu verhalten.
692.
70Bei der danach gemäß § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile steht der fahrlässige, grob verkehrswidrige Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) im Vordergrund. Er behält trotz des objektiv erheblichen Sorgfaltspflichtverstoßes des Klägers sein besonderes Eigengewicht, weil sich in dem Verkehrsunfall gerade die Gefahr realisiert hat, der durch die besondere Bestimmung des § 3 Abs. 2 a StVO begegnet werden soll. Während das Verhalten des Klägers nicht anders zu deuten ist als ein typische kindlich-unbesonnenes, durch äußere Umstände abgelenktes Verhalten, muß der Beklagten zu 1) vorgeworfen werden, daß sie besonders verantwortungslos handelte, indem sie mit unvermindert überhöhter Geschwindigkeit auf den nach § 3 Abs. 2 a StVO schutzbefohlenen Kläger zufuhr, obwohl sie als erwachsene Kraftfahrerin eine besondere Verantwortung trug und nach dem Normzweck die aus dem Verhalten des Klägers folgende Unbesonnenheit beherrschen mußte. Dies gebietet, den Beklagten den erheblich überwiegenden Haftungsanteil aufzuerlegen, den der Senat unter Berücksichtigung des Gewichts des die Beklagte zu 1) treffenden Schuldvorwurfs und der genannten normativen Grundlagen mit 75 % bemißt.
71Mit dieser Maßgabe war auf die Berufung des Klägers das angefochtene Urteil abzuändern.
72Die Kostenentscheidung ist dem Landgericht im Betragsverfahren über den Schmerzensgeldanspruch vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.