Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 UF 190/98
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. August 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien sind seit dem 16. Mai 1980 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Die 17-jährige Tochter lebt im Haushalt der Mutter, der 13-jährige Sohn lebt beim Vater.
3Ende November 1997 haben sich die Parteien innerhalb der Ehewohnung getrennt. Am 25. März 1998 ist die Klägerin mit den Kindern ausgezogen.
4Der Beklagte betreibt einen Autohandel und eine Kfz-Reparaturwerkstatt auf dem Betriebsgrundstück C, I, das er im Erbbaurecht besitzt.
5Das Hausgrundstück Dr. Q steht im hälftigen Miteigentum beider Parteien und wird seit etwa Herbst 1998 vom Beklagten und dem Sohn gemeinsam genutzt, nachdem der Vater vorübergehend auch ausgezogen war.
6Die Klägerin hat im Betrieb des Beklagten aufgrund eines Ehegattenarbeitsverhältnisses bis etwa Ende 1997 die Buchführung gemacht. Nach der Trennung hat sie die Arbeit nicht fortgesetzt. Der Beklagte hat das Gehalt (rd. 1.900,00 DM netto monatlich) durchgehend bis Ende Juni 1998 weiter gezahlt, die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1998 gekündigt. Nach einer Fortbildungsmaßnahme arbeitet die Klägerin nunmehr seit Anfang 1999 in M wieder als Buchhalterin.
7Im Jahre 1993 war das Boot "T" für 230.000,00 DM erworben worden. Der Beklagte hat es 1998 verkauft. Die Höhe des Verkaufserlöses ist im Streit.
8Am 27. Februar 1998 fand im Büro der Bevollmächtigten der Klägerin eine Besprechung mit dem Beklagten und seinem Bevollmächtigten über eine etwaige Vermögensauseinandersetzung statt, die aber ergebnislos verlaufen ist.
9Mit Schriftsatz vom 23. April 1998 hat die Klägerin die vorliegende Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben, gestützt auf § 1386 BGB sowie auf Sicherheitsleistung.
10Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe nach der Trennung Konten abgeräumt, Vermögenswerte veräußert und erklärt, sie, die Klägerin, könne zusehen, wo sie bleibe, sie bekäme "keine müde Mark". Den Verkaufserlös von 185.000,00 DM für das Boot T habe der Beklagte bestritten und angegeben, es seien Mehrwertsteuer und Kosten der Vertragsdurchführung abzusetzen. Über den Verbleib des Geldes habe er keine Auskunft erteilt. Der Beklagte habe ferner geäußert, er wolle sich "im Ausland niederlassen". Zu der Besprechung am 27. Februar 1998 habe der Beklagte keinerlei Belege über die bei ihm vorhandenen Vermögenswerte mitgebracht, er habe aber die gegnerischen Angaben bestritten und Schuldverbindlichkeiten von über 450.000,00 DM behauptet, ohne sich zu dem Verwendungszweck von Dispo-Krediten bei der Deutschen Bank über 150.000,00 DM sowie weiteren 50.000,00 DM bei der Volksbank zu äußern. Der Verbleib der Guthaben auf den Konten bei der VW-Bank, der Deutschen Bank und der Volksbank im Dezember 1997 und Januar 1998 sei ungeklärt. Erst auf Vorhalt habe er ein Kontoguthaben von 150.000,00 DM eingeräumt, aber über den Verbleib der Abfindung der Firma T keine Angaben gemacht, auch nicht zu einer Abfindung der Volkswagen-AG. Bezüglich der ihm gehörenden Fahrzeuge habe er nur unzureichende Angaben gemacht, seine privaten Fahrzeuge habe er verschwiegen. Auf den Vorschlag, sich auf eine Zugewinnausgleichsforderung von 400.000,00 DM zu einigen, sei der Beklagte nicht eingegangen, er habe auch nicht zur Sicherstellung des Unterhalts eine geforderte AKonto-Zahlung von 3.000,00 DM geleistet. Der Beklagte erfülle auch nicht seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der Ehe. Er zahle freiwillig keinen Unterhalt. Selbst der Kindesunterhalt habe beigetrieben werden müssen. Im Verfahren 15 F 108/98 AG Detmold habe er auch nicht vollständig Auskunft erteilt. Er habe verlangt, daß von ihrem, der Klägerin, Arbeitsverdienst der gesamte Familienunterhalt sichergestellt werde. Ehegattenunterhalt lehne er offensichtlich ab. Aufgrund des Gesamtverhaltens seien illoyale Vermögensminderungen zu befürchten, so daß der Antrag auf Sicherheitsleistung gerechtfertigt sei. Der Beklagte beabsichtige, sich nach L abzusetzen, weil er Kontakte zu einer Familie Q unterhalte, die dort lebe. Auch die Kontaktadresse einer Frau T2 habe sie, die Klägerin, am 11. April 1998 in der Ehewohnung gefunden. Das Endvermögen des Beklagten werde auf 1,6 Mio. DM geschätzt, unter Berücksichtigung von Schulden und dem Bestand eines geringen Anfangsvermögens errechne sich zumindest eine Ausgleichsforderung von 400.000,00 DM, wovon als Teilforderung 200.000,00 DM anzusetzen seien, für die der Beklagte Sicherheit zu leisten habe. Sie, die Klägerin, habe den Beklagten auch nicht beim Finanzamt angezeigt, sondern wegen der Diskrepanzen zwischen der behaupteten Leistungsunfähigkeit einerseits und den erheblichen Vermögenswerten andererseits eine Selbstanzeige erstattet, aber erst nach dem gescheiterten Vergleichsgespräch vom 27. Februar 1998. Etwaige Steuernachzahlungen seien ihr, der Klägerin, nicht bekannt.
11Die Klägerin hat beantragt,
121. im Wege des Teilurteils zu erkennen, daß zwischen den Parteien der Zugewinn vorzeitig auszugleichen ist,
132. zu erkennen, daß der Beklagte zur Sicherung der Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin eine Sicherheit in Höhe von 200.000,00 DM zu leisten hat,
143. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Endvermögens durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen, bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung dieser Klage,
154. den Beklagten zu verurteilen, nach Auskunftserteilung einen dann noch zu beziffernden Zugewinnausgleich an die Klägerin zu zahlen.
16Der Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er hat vorgetragen, ein Anspruch auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns sei nicht gegeben. Der Klägerin seien aufgrund ihrer Tätigkeit im Betrieb die Umsatz- und Gewinnzahlen bekannt. Er habe in dem Unterhaltsverfahren 15 F 108/98 AG Detmold vollständig Auskunft über die Einkommensverhältnisse einschließlich des Geschäftsjahres 1997 erteilt. Das Gespräch vom 27. Februar 1998 sei an den überzogenen Forderungen der Klägerin gescheitert. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Die Klägerin verhalte sich illoyal, weil sie ihn, den Beklagten, beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung angezeigt habe, was einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien nicht förderlich gewesen sei. Sie torpediere auch durch überzogene Forderungen den Verkauf des Hauses Q. Die behaupteten Äußerungen, "sie bekomme keine müde Mark" usw. seien nie gefallen. Der Unterhaltsprozeß werde geführt, weil über die Bedürftigkeit der Klägerin und seine, des Beklagten, Leistungsfähigkeit unterschiedliche Vorstellungen bestünden. Im übrigen habe die Klägerin noch im Januar 1998 Kontoabhebungen (5.000,00 DM) vorgenommen. Die Klägerin habe auch bei Ermittlung ihrer abstrusen Zugewinnausgleichsforderung sein, des Beklagten, Anfangsvermögen übergangen. Über den Wert des Erbbaurechts am Betriebsgrundstück habe die Klägerin verfehlte Vorstellungen.
19Es sei lediglich zutreffend, daß er mit der Firma T am 27. Januar 1998 eine Vereinbarung über die Aufhebung des Händlervertrages getroffen und eine Abfindung von 80.000,00 DM erhalten habe, die auf das Geschäftskonto bei der Deutschen Bank gezahlt worden sei. Dagegen trage die Klägerin zu dem Verkauf des Bootes "T" bewußt unrichtig vor. Sie wisse, daß die Verkaufsverhandlungen über etwa anderthalb Jahre gedauert hätten und der Verkaufspreis nach Abzug von Makler-Courtage, diversen Reparaturarbeiten und den Kosten für das Winterlager 148.800,00 DM betragen habe. Er, der Beklagte, besitze längst keine Motorräder mehr, die Carts seien für die Kinder angeschafft worden, der Wert betrage allenfalls noch 2.000,00 DM. Im Termin vom 27. Februar 1998 sei der Klägerin die Kontoaufstellung der Deutschen Bank vom 17. Februar 1998 überreicht worden, daneben existiere noch ein Konto bei der Volksbank, dessen Stand jederzeit zu beschaffen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, daß sich die Kontenstände wegen der fortlaufenden Geschäftstätigkeit ständig änderten. Die Lebensversicherungen seien der Klägerin aufgrund ihrer Buchführungstätigkeit hinreichend bekannt, sie habe auch die Steuererklärungen mit den Vorsorgeaufwendungen mitunterzeichnet. Bezüglich der Fahrzeuge sei darauf hinzuweisen, daß sämtliche Fahrzeuge zum Betriebsvermögen gehörten.
20Zu der Behauptung der Klägerin, er wolle sich ins Ausland absetzen, könne er nur sagen, daß er sich in I sehr wohl fühle. Wenn er mal Interesse an Anlageobjekten im Ausland geäußert habe, sei ein Rückschluß auf Auswanderungsabsichten gleichwohl abwegig.
21Das Familiengericht hat durch das angefochtene Teilurteil dahin erkannt, daß zwischen den Parteien der Zugewinn vorzeitig auszugleichen ist. Es hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin zur Sicherung ihrer voraussichtlichen Zugewinnausgleichsansprüche eine Sicherheit in Höhe von 200.000,00 DM zu leisten. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, ein vorzeitiger Zugewinnausgleich habe nach § 1386 Abs. III BGB stattzufinden, weil der Beklagte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich geweigert habe, die Klägerin über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Er habe trotz Aufforderung keine Auskunft darüber erteilt, welchen Erlös er für die Veräußerung des Bootes "T" erzielt habe, und zunächst auch nicht erklärt, wie dieser Erlös verwendet worden sei. Ferner habe der Beklagte zu dem Besprechungstermin vom 27. Februar 1998 keinerlei Belege über seine Vermögenswerte mitgebracht und Angaben über Kontoguthaben anfänglich verweigert. Erst auf Vorhalt habe er eingeräumt, ein Kontoguthaben von 150.000,00 DM vorweisen zu können. Die Weigerung des Beklagten sei auch "beharrlich" im Sinne von § 1386 Abs. III BGB. Ob noch ein anderer Tatbestand des § 1386 BGB erfüllt sei, könne dahinstehen. Nach § 1389 BGB habe der Beklagte Sicherheit zu leisten, weil zu besorgen sei, daß die Ansprüche der Klägerin auf künftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet würden. Eine Sicherheitsleistung von 200.000,00 DM sei angemessen.
22Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er trägt vor, die Voraussetzungen des § 1386 Abs. III BGB seien nicht gegeben. Die Unterrichtungspflicht im Sinne dieser Vorschrift dürfe nicht gleichgesetzt werden mit der Auskunftspflicht nach § 1379 BGB. Eine beharrliche Verweigerung im Sinne von § 1386 BGB könne ihm, dem Beklagten, nicht vorgeworfen werden. Er sei nicht verpflichtet, Unterlagen über den Vermögensbestand vorzulegen. Er habe im Termin vom 27. Februar 1998 auch keine Auskunft verweigert, eine Einigung in dieser Besprechung sei nur daran gescheitert, daß die Klägerin pauschal 400.000,00 DM als Zugewinnausgleich verlangt habe. Er habe auch nie Kontoguthaben bestritten. Eine Kontoaufstellung der Deutschen Bank vom 17. Februar 1998 sei seiner Erinnerung nach schon im Termin vom 27. Februar 1998 überreicht worden, jedenfalls als Anlage 12 zum Schriftsatz vom 25. Mai 1998 (Klageerwiderung). Er sei auch nicht verpflichtet, jede einzelne Anfrage der Klägerin zu irgendeiner Vermögensposition postwendend zu beantworten. Auch bei der Veräußerung des Bootes T habe er seine Unterrichtungspflicht nicht verletzt. Er habe den tatsächlich erhaltenen Kaufpreis angegeben und im Schriftsatz vom 27. Juli 1998 die Verwendung dieses Erlöses erläutert. Keinesfalls könne von beharrlicher Verweigerung gesprochen werden, die Klägerin habe nichts zu wiederholtem und fruchtlosem Verlangen vorgetragen. Auch nach § 1386 Abs. I BGB könne kein vorzeitiger Zugewinnausgleich verlangt werden. Er, der Beklagte, zahle den Kindesunterhalt. Die Tatsache, daß um Trennungsunterhalt gestritten werde, verwirkliche nicht den Tatbestand des § 1386 Abs. I BGB. Ebensowenig sei durch den Verkauf des Bootes § 1386 Abs. II Nr. 2 BGB erfüllt. Schließlich sei die Verurteilung zur Sicherheitsleistung aufzuheben, weil ein vorzeitiger Zugewinnausgleich nicht in Betracht komme.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils abzuweisen.
25Die Klägerin beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren Vortrag aus erster Instanz.
28Der Senat hat die Parteien gemäß § 141 ZPO angehört.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Teilurteils und zur Abweisung der Klage insgesamt.
31I.
32Die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 1386 BGB sind nicht erfüllt.
33Die Klägerin hat nicht dargetan, daß der Beklagte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich geweigert hat, sie über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten (§ 1386 Abs. III BGB).
34Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, daß sich aus § 1353 Abs. I BGB die Verpflichtung des Ehegatten ergibt, den anderen wenigstens in groben Zügen über den Bestand seines Vermögens zu informieren (vgl. BGH FamRZ 1976, Seite 516, 517). Der Inhalt und Umfang dieser Informationspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie soll aber den anderen Ehegatten nur in die Lage versetzen, sich ein "ungefähres Bild" von der Vermögenslage zu machen. Eine detaillierte Auskunft gemäß § 260 BGB kann nicht verlangt werden.
35Die Information über den Bestand des Vermögens des Beklagten, welche die Klägerin danach beanspruchen kann, hat sie bereits. Insoweit ist vorliegend von Bedeutung, daß die Klägerin bis zum Jahresende 1997 die Buchführung im Betrieb des Beklagten gemacht hat. Von daher kannte sie sämtliche Kontenbewegungen, sie war auch in der Lage, wesentliche geschäftliche und finanzielle Veränderungen sowie Aktivitäten des Beklagten im Betrieb zu verfolgen. Das Boot "T" ist unstreitig erst Anfang 1998 und damit nach der Trennung der Eheleute vom Beklagten verkauft worden. Die vorangegangenen Verkaufsverhandlungen haben sich aber über längere Zeit, etwa anderthalb Jahre, hingezogen. Die Klägerin ist auch einmal persönlich mit dabei gewesen, als der Beklagte den Makler in I aufgesucht hat. Wenn die Klägerin sodann einen Verkaufspreis aufgrund privater Information von 185.000,00 DM behauptet, der Beklagte dagegen nur "etwa 150.000,00 DM" angegeben und erklärt hat, daß Maklercourtage, Reparaturarbeiten und Kosten des Winterlagers abzusetzen seien, ist der Beklagte seiner Unterrichtungspflicht im Sinne des Gesetzes nachgekommen. In der Besprechung vom 27. Februar 1998 lagen die drei Rechnungen der Firma "I1" vom 26. Februar 1998 dem Beklagten noch nicht vor. Er hat auch erklärt, daß der Verkaufserlös auf das Geschäftskonto bei der Deutschen Bank geflossen ist, wobei unschädlich ist, daß dies erst im Schriftsatz vom 27. Juli 1998 geschehen ist.
36Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagte durch sein Verhalten bei der Besprechung am 27. Februar 1998 im Beisein der Anwälte seine Unterrichtungspflicht nach § 1353 Abs. I BGB in Verbindung mit § 1386 Abs. III BGB verletzt hat. Es ist nach Anhörung der Parteien im Senatstermin unstreitig, daß der Beklagte keine bzw. wenige geschäftliche und das Vermögen betreffende Unterlagen bei dieser Besprechung vorgelegt hat. Hierzu war der Beklagte aber auch nicht verpflichtet. Denn im Rahmen der Unterrichtungspflicht im Sinne von § 1386 Abs. 3 BGB besteht kein Anspruch auf Vorlage von Belegen und Unterlagen oder auf Einsicht in Geschäftsbücher (einhellige Meinung in der Literatur, vgl. z.B. Staudinger-Thiele, 3. Aufl., Rdn. 23 zu § 1386 BGB). Bei dieser Besprechung, in der die Klägerin ihre Vorstellungen über eine Ausgleichsforderung vorgetragen hat, hat der Beklagte sich auf Schulden berufen, die er mit etwa 450.000,00 DM bezifferte. U.a. mit Hinweis darauf ist er den Ansprüchen der Klägerin entgegengetreten, die eine Ausgleichsforderung von 400.000,00 DM geltend machte. Wegen ihrer zu weit auseinanderliegenden Standpunkte kamen die Parteien in jenem Termin nicht zu einer einvernehmlichen Regelung über ihre vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Deswegen kann dem Beklagten aber kein Vorwurf im Sinne von § 1386 Abs. 3 BGB gemacht werden.
37Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagte bezüglich anderer Vermögenswerte seine Unterrichtungspflicht im Sinne von § 1386 Abs. III BGB verletzt hat:
38Zu den Fahrzeugen hat der Beklagte nach eigenem Vortrag der Klägerin schon in der Klage (Seite 5, Absatz 3) hinreichende Angaben gemacht. Daß der Bestand der Fahrzeuge bei einem Autohändler häufig wechselt, mal größer, mal kleiner ist, entspricht üblichen Geschäftsabläufen im Kfz-Handel und ist für eine Bewertung des maßgeblichen Durchschnittswerts eines Unternehmens auch nicht ausschlaggebend.
39Bezüglich des von der Klägerin behaupteten Bestandes an Motorrädern hat der Beklagte erklärt, er habe kein eigenes Motorrad mehr.
40Hinsichtlich der vom Beklagten unterhaltenen Lebensversicherungen bei der S AG sowie bei der Versicherung "Deutscher I2" ist von Bedeutung, daß der Beklagte diese als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung aufgeführt hat; sie sind wovon auszugehen ist der Klägerin deshalb bekannt, weil sie die Steuererklärungen mit unterzeichnet hat. Im übrigen hat der Beklagte die Versicherungsnummern beider Versicherungen und deren Rückkaufswerte einschließlich Überschußbeteiligungen zum Jahresende 1995 bzw. 1998 durch Vorlage von Belegen angegeben.
41II.
42Die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns ist auch nicht nach § 1386 Abs. I begründet:
43Der Beklagte hat nicht längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, nicht erfüllt. Hierbei geht es in erster Linie um die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung. Unstreitig haben die Klägerin, die Kinder und der Beklagte bis zum 25. März 1998 noch gemeinsam in einem Haus gewohnt. Der Kindesunterhalt ist tituliert und wird unstreitig vom Beklagten gezahlt. Auch wenn der Kindesunterhalt wie die Klägerin angibt aufgrund des Beschlusses vom 2. April 1998 (einstweiliges Verfügungsverfahren) zunächst beigetrieben werden mußte, ist dies für das Tatbestandsmerkmal einer Pflichtverletzung "längere Zeit hindurch" unerheblich. Seit der genannten Entscheidung des Gerichts vom 2. April 1998 wird der Kindesunterhalt regelmäßig vom Beklagten gezahlt, wie im Termin vor dem Senat durch die Anhörung der Parteien unstreitig geworden ist.
44Soweit der Beklagte sich weigert, Trennungsunterhalt an die Klägerin zu leisten, ist beachtlich, daß der Beklagte bis einschließlich Juli 1998 das der Klägerin aus ihrem Arbeitsverhältnis zustehende Gehalt von rd. 1.900,00 DM netto monatlich weiter gezahlt hat, obwohl die Klägerin keine Arbeitsleistung mehr für den Betrieb erbracht hat. Danach hat die Klägerin vom Arbeitsamt aufgrund einer durchgeführten Fortbildungsmaßnahme Unterhaltsgeld bezogen, wodurch ihr Unterhalt zumindest teilweise sichergestellt war. Die Tatsache, daß die Klägerin einen Unterhaltsprozeß betreibt, begründet für sich allein nicht ein Fehlverhalten des Beklagten im Sinne von § 1386 Abs. I BGB. Ob die Nichterfüllung der verlangten Unterhaltsleistung als ein pflichtwidriges Unterlassen gewertet werden kann, soll vielmehr gerade in dem Unterhaltsprozeß geklärt werden. Dafür, daß der Beklagte bei gerichtlicher Festsetzung seiner Unterhaltspflicht auch künftig diese Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllen wird, ist nichts ersichtlich.
45Das Klagebegehren kann auch nicht auf die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen des Beklagten gestützt werden, "sie bekomme kein Geld", er werde sein Vermögen "abräumen". Diese Äußerungen sollen wiederholt gefallen sein und werden von der Klägerin als Drohungen empfunden. Der Klägerin ist zuzugeben, daß solche verbalen Entgleisungen zu mißbilligen sind; sie stellen aber in der Trennungszeit von Eheleuten nichts Außergewöhnliches dar und erfüllen jedenfalls nicht einen der Tatbestände des § 1386 BGB, abgesehen davon, daß sie vom Beklagten bestritten werden.
46III.
47Der Klageanspruch kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf § 1386 Abs. II Nr. 2 BGB gestützt werden: Es ist nämlich nicht davon auszugehen, daß durch den Verkauf des Bootes "T" dieser Tatbestand erfüllt ist. Denn es liegt keine illoyale Vermögensminderung im Sinne von § 1375 Abs. II Nr. 3 BGB vor. Das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Veräußerung des Bootes läßt eine erhebliche Gefährdung der Ausgleichsforderung nicht befürchten. Das folgt aus den obigen Ausführungen unter Ziffer I. Im übrigen wird das Familienheim Dr. Q nach wie vor vom Beklagten genutzt. Daß bei einer etwaigen Veräußerung Ansprüche der Klägerin als Miteigentümerin gefährdet sein könnten, ist nicht ersichtlich. Das gilt auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche der Klägerin aus einem Erlös am Betriebsgrundstück, auf dem der Beklagte nach wie vor sein Gewerbe betreibt.
48IV.
49Das angefochtene Teilurteil war nicht nur abzuändern, soweit das Familiengericht auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt hat (Ziffer 1 des Urteilstenors). Es war auch der Antrag auf Sicherheitsleistung (Ziffer 2 des Urteilstenors) abzuweisen. Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB darf nicht angeordnet bleiben, wenn wie hier die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns abgewiesen wird.
50Darüber hinaus war die gesamte Klage abzuweisen. Ist auf eine Stufenklage hin der vorbereitende Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich in der Rechtsmittelinstanz anhängig, ist das Rechtsmittelgericht befugt, die Klage insgesamt abzuweisen, wenn sich bereits die Gestaltungsklage nach § 1386 BGB als unbegründet erweist. Durch eine Abweisung der Stufenklage insgesamt werden sämtliche mit dieser verfolgten Ansprüche aberkannt (vgl. BGH Urteil vom 13. Dezember 1989 in NJWRR 1990, Seite 390 sowie BGH NJW 1985, Seite 862).
51Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Ziff. 10 ZPO.
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