Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 279/98

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen das am 18. August 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 2/3 gesamtschuldnerisch haftend verpflichtet sind, dem Kläger den aus dem Unfall vom 6. Februar 1997, BAB ##, Kilometer 101,5, Gemeinde Z1, resultierenden materiellen und immateriellen Schaden auszugleichen, vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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