Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 23 W 573/98

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der von den Beklagten an die Klägerin zu erstattende Betrag wird anderweitig auf 4.578,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. September 1998 festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Wert von bis zu 1.800,00 DM.


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