Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 23 W 594/98

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattende Betrag wird anderweitig auf 306,28 DM festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin und die weitergehende sofortige Beschwerde des Beklagten werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten trägt der Beklagte nach einem Wert von bis zu 600,00 DM; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6 ebenfalls nach einem Wert von bis zu 600,00 DM.


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