Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 25/99

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren er-wachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unzuläs-sig verworfen.


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