Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 25/99
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren er-wachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unzuläs-sig verworfen.
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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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Referenzen
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