Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 29 U 177/98

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Juli 1998 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die Verwaltung seines Vermögens Rechenschaft abzulegen und dazu eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und oder Ausgaben sowie der Belege, soweit solche erteilt zu werden pflegen, vorzulegen.

Hinsichtlich der weiteren Stufen der Klage (eidesstatt-liche Versicherung der Vollständigkeit und Zahlung) wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Über die Kosten des ersten Rechtszuges hat das Land-gericht im Rahmen seines zukünftigen Schlußurteils zu entscheiden.

Von den Kosten des Berufungsverfahren haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 17.500,00 DM.


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