Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 UF 227/98

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das am 11. August 1998 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gütersloh im Ausspruch über die elterliche Sorge abgeändert.

Es verbleibt bei der gemeinsamen Sorge.

Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils bleibt aufrechterhalten. Die Kosten des Beschwerdeverfah-rens werden gegeneinander aufgehoben.

2.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.500,00 DM festgesetzt.

3.

Der Ratenzahlungsvorbehalt bei der Antragsgegnerin entfällt.


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