Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 31 U 229/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkam-mer des Landgerichts Hagen vom 15. September 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM nicht.
1
Entscheidungsgründe:
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, die Beklagte habe im Frühjahr 1994 trotz eines aufgrund einer Empfehlung des Zeugen T gegebenen Verkaufsauftrages Wertpapiere nicht veräußert und dadurch einen eingetretenen Kursgewinn nicht realisiert.
4Hinsichtlich welcher Papiere der Zeuge T damals eine Verkaufsempfehlung gegeben habe, könne er, der Kläger, heute wegen der Vielzahl der getätigten Geschäfte nicht mehr sagen. Insoweit sei er auf eine Auskunft der Beklagten über den Kursverlauf der in der damaligen Zeit in seinem Depot befindlichen Wertpapiere angewiesen.
5Der Kläger hat im Wege der Stufenklage beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen,
7welchen Börsenhandelswert die Wertpapiere
81. H
92. D
103. T2
114. W
125. D2
136. T3
14täglich beginnend mit dem 11. August 1993 bis zum 23. Januar 1995 auswiesen.
15Die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat die Ansicht vertreten, zur Erteilung der verlangten Auskunft nicht verpflichtet zu sein und hat im übrigen bestritten einen von dem Kläger erteilten Auftrag nicht ausgeführt zu haben.
19Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage insgesamt mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht beweisen können, einen Auftrag erteilt zu haben. Ein Schadensersatzanspruch stehe ihm deshalb nicht zu.
20Mit der dagegen gerichteten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er behauptet nunmehr zusätzlich, seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn von dem Kursgewinn erzählt zu haben und mit der Lebensgefährtin Pläne über die Verwendung des Gewinnes geschmiedet zu haben, der im übrigen nicht ca. 40.000,00 DM sondern 47.000,00 DM betragen habe.
21Der Kläger beantragt,
22unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils im Wege der Stufenklage, die Beklagte zu verurteilen,
231. Auskunft zu erteilen über den tatsächlichen Kursverlauf der Wertpapiere - H - D - T2 - W - D2 - T3 durch Bezeichnung des kalendertäglichen Börsenhandelswertes in der Zeit vom 11.08.1993 bis zum 23.01.1995;
242. über diese mit dem Kläger getätigten Wertpapiergeschäfte eine geordnete Zusammenstellung vorzulegen;
253. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (12.02.1998) zu zahlen.
26Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28II.
29Die Berufung hat keinen Erfolg.
30Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft über die täglichen Börsenhandelswerte (Antrag zu 1) der von ihm benannten Wertpapiere nicht zu. Soweit er mit der Berufung klageerweiternd eine geordnete Zusammenstellung der mit ihm getätigten Wertpapiergeschäfte verlangt (Antrag zu 2), besteht ebenfalls kein Anspruch. Im übrigen ist auch ein Antrag auf Schadensersatz nicht begründet (Antrag zu 3).
311.
32a)
33Zwischen den Parteien ist unter dem 27.05.1993 ein Depotvertrag mit Kontokorrentabrede zustandegekommen, der als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Einschlag im Sinne von § 675 BGB qualifiziert werden kann. Im Rahmen dieser Vertragsbeziehung ergeben sich die allgemeinen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten der Beklagten aus § 666 BGB in Verbindung mit den zwischen ihnen darüber hinaus getroffenen Vereinbarungen insbesondere den vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger börsentäglich über den jeweiligen Kurs seiner Wertpapiere ggf. auch noch schriftlich zu benachrichtigen, ergibt sich daraus nicht. Die sich aus den genannten Vorschriften und Absprachen ergebende Pflicht der Beklagten, den Kläger über den jeweiligen Stand seines Depotkontos und die fortlaufenden Veränderungen zu unterrichten sowie in bestimmten Zeitabständen Rechnungsabschlüsse zu erteilen, verpflichtet sie nicht zu einer individuellen börsentäglichen Kursinformation. Da es grundsätzlich Aufgabe des Bankkunden selbst ist, zu entscheiden, wann und wie er über die Wertpapiere in seinem Depot verfügt, obliegt es grundsätzlich auch ihm, sich die für seine Entscheidung wesentlichen Informationen zu besorgen. Hierfür stellen die Bankinstitute börsentäglich entsprechende Tableaus aus. Informationen stehen im übrigen in verschiedenen Medien zur Verfügung. Daß zwischen den Parteien etwa anderes - nämlich eine tägliche persönliche Information an den Kläger - vereinbart worden wäre, ist nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Weitergehende Informationspflichten lassen sich auch aus den Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (Fassung Januar 1995) - sollten sie vereinbart sein - nicht ableiten. Diese sehen zwar weitergehende Informationspflichten vor, allerdings nur über Kursaussetzungen (Ziffer 6), Abfindungs- und Umtauschangebote, Kauf und Umtauschangebote sowie Sanierungsverfahren (Ziffer 16).
34Da schon eine aktuelle tägliche Informationspflicht nicht bestand, kann der Kläger auch nach § 242 BGB keine nachträglichen - und schon gar keine zusammenfassenden - Informationen von der Beklagten verlangen. Es ist zwar anerkannt, daß die Bank aus § 242 BGB verpflichtet sein kann, dem Kunden bereits erteilte aber bei ihm verloren gegangene Informationen erneut zu erteilen, doch setzt dieser Anspruch naturgemäß voraus, daß die Information überhaupt zu erteilen war, was vorliegend nicht der Fall ist.
35b)
36Ein solcher, den gesamten Börsenkursverlauf aller vom Kläger gehaltenen Wertpapiere umfassende Auskunftsanspruch läßt sich auch nicht aus § 242 BGB in Verbindung mit dem Bestehen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs herleiten. Zunächst ergeben sich bereits Zweifel daran, ob die begehrte Auskunft nicht schon den Umfang der Auskunftspflicht, der im wesentlichen durch den Grundsatz der Zumutbarkeit bestimmt wird, überschreitet. Immerhin verlangt der Kläger Auskunft über börsentägliche Notierungen von insgesamt sechs Wertpapieren über einen Zeitraum, der jetzt bereits mehr als vier Jahre zurückliegt und mehr als 17 Monate umfaßt.
37Der Auskunftsanspruch entfällt aber auch deshalb, weil es dem Kläger möglich ist, sich aus allgemein und auch ihm zugänglichen Quellen über die jeweiligen Börsenkurse der von ihm gehaltenen Wertpapiere zu informieren.
38Im übrigen besteht ein solcher aus § 242 BGB herzuleitender Hilfsanspruch nicht, wenn der Hauptanspruch nicht gegeben ist. Es ergeben sich zunächst schon erhebliche Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Darstellung des Klägers, der behauptet, der Zeuge T, Mitarbeiter der Beklagten habe ihn an einem nicht mehr zu benennenden Tag im Frühjahr 1994 über eine erhebliche Kurssteigerung eines von ihm nicht mehr näher zu benennenden Wertpapieres unterrichtet, dessen Verkauf ihm einen Gewinn von ca. 40.000,00 DM - in zweiter Instanz ohne Angaben von Gründen sogar auf 47.000,00 DM korrigiert - gebracht hätte. Daraufhin habe er dem Zeugen T einen Verkaufsauftrag erteilt, den dieser offenbar nicht ausgeführt habe. Anfang 1995 habe er den Zeugen T, nachdem er keine entsprechende Buchung habe feststellen können, gebeten, die Angelegenheit zu überprüfen.
39Die Bedenken gegen die Schlüssigkeit ergeben sich daraus, daß der Kläger weder den Zeitpunkt noch das betroffene Wertpapier noch den genauen Kursgewinn benennen kann. Unerklärlich ist auch, warum der Kläger erst ca. 3/4 Jahre später (vgl. Berufungsbegründung vom 12.01.1999, dort Seite 6) nach dem Verbleib des Gewinnes gefragt haben will, obwohl es im Verhältnis der Parteien unstreitig üblich war, daß dem Kläger jeweils zeitnah Abrechnungen über die An- und Verkäufe erteilt wurden. Die Darstellung wird noch unschlüssiger, wenn man berücksichtigt, daß der Kläger - nach seinem in zweiter Instanz neuen Vortrag - am Tage des angeblichen Anrufs des Zeugen T seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin von dem Kursgewinn erzählt haben will und sich mit letzterer schon Gedanken über die Verwendung des Geldes, nämlich u.a. zur Schuldentilgung, gemacht haben will. Gerade bei einer solch konkreten Planung ist nicht nachzuvollziehen, daß eine Nachfrage zunächst unterbleibt und erst ein 3/4 Jahr später erfolgt.
40Unklar und widersprüchlich sind auch die Angaben zur Erteilung eines Verkaufsauftrages. Während der Kläger mit Schriftsatz vom 13.05.1998 (dort Seite 2 und 3) hat vortragen lassen, die "endgültige Entscheidung über den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren" sei "stets vom Kläger selbst getroffen" worden und der Kläger habe dem Zeugen T anläßlich des behaupteten Gespräches auch ausdrücklich den Auftrag erteilt, die Papiere zu verkaufen, hat er mit der Berufungsbegründung (dort Seite 7) erklären lassen, eines solchen Verkaufsauftrages habe es gar nicht bedurft, da der Zeuge T ihm signalisiert habe, "den Gewinn bereits realisiert zu haben", was auch den Gepflogenheiten zwischen ihm und dem Zeugen entsprochen habe, der im Falle etwaiger Gewinne jeweils beim Kläger angerufen und die Gewinne mitgeteilt habe. Auch im streitgegenständlichen Fall habe er daher die Überweisung des "realisierten Kursgewinnes auf sein Bankkonto" erwartet.
41Diese beiden Darstellungen lassen sich miteinander nicht vereinbaren. Entweder hat der Kläger die Entscheidung über den Verkauf stets selbst getroffen und dem Zeugen einen entsprechenden Auftrag erteilt oder der Zeuge hatte entsprechend den Gepflogenheiten zwischen ihm und dem Kläger den Gewinn bereits realisiert, also die Papiere schon ohne gesonderten Auftrag verkauft. Es kann nur eine der Vorgehensweisen zwischen den Parteien üblich gewesen sein.
42Davon abgesehen hat die Beweisaufnahme in erster Instanz die Behauptung des Klägers er habe einen Verkaufsauftrag erteilt, nicht bestätigt. Der Zeuge T hat sich an einen solchen Vorfall nicht erinnern können. Auch den anderen Zeugen war nicht erinnerlich, daß der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt dem Zeugen T den Vorwurf gemacht hat, einen Verkaufsauftrag nicht ausgeführt zu haben. Zu der entscheidenden Frage, ob ein solcher Verkaufsauftrag erteilt worden ist, können die von dem Kläger in zweiter Instanz erstmals benannten Zeugen auch nach seiner Darstellung keine Angaben machen, da sie das Telefonat zwischen dem Zeugen T und ihm selbst nicht mit angehört haben. Selbst wenn die Zeugen den in zweiter Instanz neuen Vortrag des Klägers glaubhaft bestätigen könnten, stünde die zu beweisende Tatsache, nämlich die Erteilung des Verkaufsauftrages, nicht fest.
432.
44Der Antrag zu 2, der auf eine geordnete Zusammenstellung der mit dem Kläger getätigten Wertpapiergeschäfte, und damit auf eine umfassende Rechnungslegung, gerichtet ist, ist ebenfalls nicht begründet. Schon aus den vorgenannten Überlegungen ergibt sich, daß dem Kläger ein solcher Anspruch dem Grunde nach nicht zusteht. Mit einer solchen Verpflichtung zu einer "erschöpfenden, übersichtlichen und verständlichen Darlegung" sämtlicher Geschäftsvorgänge wäre die Beklagte darüber hinaus in unzumutbarer Weise belastet (vgl. BGH NJW 1985, 2699, 2700).
453.
46Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
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