Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 WF 221/99
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Wert: 2.500,00 DM.
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G r ü n d e :
2Das Rechtschutzbedürfnis für die von der Klägerin begehrte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hier: für die Wiederherstellung des ursprünglichen Einstellungsbeschlusses ist angesichts der Erklärung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 17. Mai 1999, er werde aus dem gerichtlichen Vergleich vom 29. November 1994 nicht vollstrecken, jedenfalls in Frage zu stellen.
3Entscheidend ist aber darauf abzuheben, daß nach ständiger Rechtsprechung des Senats Beschlüsse, die in Rechtsstreiten über Abänderungsklagen oder Vollstreckungsgegenklagen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen oder ablehnen, nur eingeschränkt anfechtbar und überprüfbar sind. Eine Überprüfung derartiger Entscheidungen findet, wie im Rahmen des § 707 ZPO, nur auf grobe Gesetzesverstöße oder Ermessensfehler hin statt. Vorliegend mag zwar die vom Amtsgericht abgelehnte Einstellung auf einer angreifbaren Beurteilung der Rechtslage beruhen, keinesfalls aber kann angesichts der nicht eindeutigen Rechtslage ein grober Gesetzesverstoß oder Ermessensfehler angenommen werden.
4Zwar ist die gesetzliche Prozeßstandschaft des Beklagten aus § 1629 Abs. 3 BGB mit Rechtskraft der Scheidung der Parteien beendet. Aus dem nunmehr auf das volljährig gewordene Kind Sarah umzuschreibenden Titel muß T im eigenen Namen vollstrecken. Passivlegitimiert für Abänderungs- und Vollstreckungsgegenklagen (§§ 323, 727 ZPO) ist allein das Kind. Dies könnte dafür sprechen, mit dem Amtsgericht eine Unzulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Vollstreckungsgegenklage anzunehmen. Andererseits muß aber berücksichtigt werden, daß der Beklagte als Prozeßstandschafter solange aus dem Titel noch vollstrecken kann, wie der Titel nicht umgeschrieben ist (vgl. BGH FamRZ 1991, 295). Deshalb wird die Auffassung vertreten, daß der Titelschuldner die Beendigung der gesetzlichen Prozeßstandschaft nur gem. § 767 ZPO geltend machen kann, wenn die Zwangsvollstreckung betrieben wird, d.h. die Vollstreckungsgegenklage gegen den ursprünglichen Titelgläubiger (Prozeßstandschafter) wird nicht als unzulässig angesehen, um den Titelschuldner nicht rechtlos zu stellen (vgl. Hochgräber, FamRZ 1996, 272; OLG Stuttgart, FamRZ 1997, 1493 DM für die Beendigung der Prozeßstandschaft nach Obhutswechsel; OLG Brandenburg, FamRZ 1997, 509; Zöller-Herget, ZPO, § 767 Rdnr. 12; Münchener Kommentar-Schmidt, ZPO, § 767 Rdnr. 66).
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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