Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 12 U 152/98
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Juni 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten erreicht die Revisionssumme nicht.
1
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
3I.
4Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung eines Honorars für die von ihm beim Bauvorhaben der Beklagten in I, X-Straße, erbrachten Ingenieurleistungen gemäß seinem Angebot vom 22.9.1993 und dem Auftrag des von der Beklagten bevollmächtigten Architekten vom 22.3.1995 entsprechend seiner Rechnung vom 31.3.1995 verlangen, und zwar gemäß § 98 b HOAI entsprechend den zutreffenden Berechnungen des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, in Höhe von 4.189,22 DM. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist dabei von anrechenbaren Kosten in Höhe von 1,2 Mio. DM auszugehen.
51.
6Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem Kläger nicht lediglich ein Pauschalhonorar in Höhe von 700,00 DM netto = 805,00 DM brutto zu. Eine wirksame Pauschalpreisvereinbarung ergibt sich nicht aus dem Angebot des Klägers vom 22.9.1993 i.V.m. dem Vermerk des von der Beklagten bevollmächtigten Architekten, des Ehemanns der Geschäftsführerin der Beklagten. Zwar hatte der Kläger in seinem Angebot vom 22.9.1993 die Vermessungsarbeiten für das Bauvorhaben X-Straße zu bestimmten Preisen angeboten, wobei allerdings als Vorgabe die Herstellungskosten in Höhe von ca. 400.000,00 DM pro Wohnhaus berücksichtigt und für die Feinabsteckung nach der HOAI abgerechnet werden sollte. Es ist schon zweifelhaft, ob das Angebot des Klägers ein Pauschalhonorar beinhaltet. Die Wirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung scheitert jedenfalls an § 4 Abs. 2 HOAI, wonach die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze nur durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können. Die danach erforderliche Schriftform einer Pauschalhonorarvereinbarung ist nicht dadurch gewahrt, daß der von der Beklagten bevollmächtigte Architekt auf das Angebot des Klägers unter dem 22.9.1993 einen Vermerk gesetzt hat, wonach der angebotene Preis in Ordnung sei und anerkannt werde. Nach § 126 BGB ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Parteien die Vereinbarung eigenhändig unterschrieben haben. Nicht ausreichend ist, wenn eine Seite ein schriftliches Angebot macht und die andere Seite dies schriftlich bestätigt (BGH NJW-RR 1994, 280). Entgegen der Ansicht der Beklagten reicht der schriftliche Vermerk auf dem Fax-Exemplar der Beklagten nicht, zumal dieser Vermerk dem Kläger nicht zugeleitet worden ist. Bei einer Honorarvereinbarung per Telefax ist die Schriftform allenfalls dann erfüllt, wenn eine Vertragspartei ein Angebot übermittelt und die andere das erhaltene Fax unterzeichnet und zurücksendet (vgl. Locher/Koeble-Frik, HOAI, 7. Aufl., § 4 Rdn. 29; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 4. Aufl., § 4 Rdn. 11).
7Wirksamkeitsvoraussetzung der schriftlichen Annahmeerklärung des Auftraggebers ist in jedem Fall der Zugang dieser Erklärung. Die Erklärung des Architekten ist dem Kläger nicht zugegangen. Ein stillschweigender Verzicht des Klägers auf den Zugang der Annahme im Sinne des § 151 S. 1 BGB ist nicht ersichtlich.
82.
9Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt das Berufen des Klägers auf die gemäß § 125 BGB unwirksame Honorarvereinbarung nicht gegen Treu und Glauben. Dies kann nach den Absichten des Verordnungsgebers nur bei einem schlechthin unerträglichen Ergebnis der Fall sein (vgl. Locher/Koeble/Frik, § 4 Rdn. 33).
103.
11Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger auch nicht gemäß § 242 BGB an die in seinem Angebotsschreiben genannten Preise gebunden. Eine derartige Bindungswirkung läßt sich nicht daraus herleiten, daß das Preisangebot vom Kläger kam und die Beklagte nur reagiert hat. Allein durch das Angebot ist noch kein schützenswerter Vertrauenstatbestand bei der Beklagten begründet worden.
12II.
13Der Beklagten stehen aufrechenbare Gegenforderungen in Höhe von 16.070,35 DM netto nicht zu. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger wegen fehlerhafter Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Abstandsflächen läßt sich nicht aus § 635 BGB oder aus schuldhafter Vertragspflichtverletzung herleiten.
141.
15Ein Fehler der Ingenieurleistung des Klägers bzw. eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung des Klägers liegt nicht darin, daß er bei der Berechnung der Abstandsflächen zum Nachbargrundstück das sog. Schmalseitenprivileg zugrundegelegt hat, obwohl dies nach der in der Folgezeit von der zuständigen Bauordnungsbehörde der Stadtverwaltung I vertretenen Ansicht im vorliegenden Fall nicht anwendbar war. Ob diese Ansicht zutrifft, kann letztlich dahinstehen
16Die Beklagte hatte für das streitige Bauvorhaben bereits am 15.4.1994 den Bauantrag bei der zuständigen Behörde gestellt. Erst mit Telefax vom 25.4.1994 bat der Architekt der Beklagten, vertreten durch den U, den Kläger "um Berechnung der Abstandsflächen". Diese Berechnung hat der Kläger dann unter dem 6.5.1994 für den Bauabschnitt I vorgenommen, wobei er bezüglich der Wohnung Nr. # die Auffassung vertreten hat, daß das sog. Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 der BauO NRW anwendbar sei. Trotz der Anwendung des Schmalseitenprivilegs seitens des Klägers erstreckte der sich ihm erteilte Auftrag nicht darauf, die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs im vorliegenden Fall zu prüfen. Die rechtliche Prüfung der Zulässigkeit der Anwendung des Schmalseitenprivilegs verblieb ohne ausdrückliche Beauftragung beim Architekten, der diese Frage im Einzelfall mit der zuständigen Bauordnungsbehörde abzuklären hatte. Wenn der Kläger
17außer der rein rechnerischen Ermittlung der Abstandsflächen ausnahmsweise auch die Verantwortlichkeit für die Prüfung der Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs tragen sollte, hätte dies im Auftragsschreiben deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Unstreitig wird das Schmalseitenprivileg bei verschiedenen Bauordnungsbehörden unterschiedlich angewandt. Wie sich aus dem Beschluß des OVG NRW vom 20.12.1990 - 7 B 3222/90 - ergibt, ist die Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs auch
18zwischen dem 7. und dem 10. Senat des OVG NRW streitig. Es war deshalb alleinige Aufgabe des Architekten als Planverantwort-
19lichen, die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall zu klären. Es war nicht Aufgabe des Klägers, seinerseits mit der zuständigen Baubehörde in Verbindung zu treten. Dem Kläger oblag auch keine Hinweispflicht, da er davon ausgehen konnte, daß dem von der Beklagten beauftragten Architekten als Fachmann die Problematik der Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs bekannt war.
20Es kann deshalb im Ergebnis dahinstehen, ob eine Haftung des Klägers auch wegen fehlenden Verschuldens des Klägers, fehlender Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung des Klägers zu den von der Beklagten behaupteten Schäden oder, wie das Landgericht gemeint hat, wegen überwiegenden Mitverschuldens der Beklagten entfällt.
21III.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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