Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss 612/99
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
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G r ü n d e :
2Der Angeklagte, der sich in vorliegender Sache seit dem 14. Juli 1998 - unterbrochen durch rund zweieinhalb Monate Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen - in Untersuchungshaft befindet, ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Bochum vom 4. September 1998 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Von dem weiteren Vorwurf einer am 21. April 1998 gegen 07:00 Uhr in der S-Straße in C2 zum Nachteil der Zeugin X begangenen sexuellen Nötigung wurde er freigesprochen.
3Durch das angefochtene Urteil wurde die Berufung des Angeklagten verworfen.
4Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils griff der Angeklagte der Zeugin U im Hausflur des Hauses C-Straße 46 in C2 am 8. Juli 1998 um 07:30 Uhr mit einer Hand von hinten im Scheidenbereich zwischen die Beine und umklammerte sie mit der anderen Hand im Oberkörperbereich. Die Zeugin U wand sich eine Zeitlang verzweifelt unter seinem Griff, konnte aber nicht loskommen. Sie wandte sich um und schlug ihm ihre Faust ins Gesicht, während sie nunmehr laut um Hilfe schrie. Währenddessen schaute ihr der Angeklagte stumm ins Gesicht, hielt sie weiterhin mit beiden Armen umklammert und betastete mit einer Hand ihre Brust.
5Mit seiner hiergegen gerichteten form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Revision rügt der Angeklagte mit näheren Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
6Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils wie folgt begründet:
7"a) Verstoß gegen § 261 StPO
8Die Rüge ist in zulässiger Form erhoben worden.
9Die Rüge hat auch in der Sache Erfolg. Grundsätzlich verspricht die Rüge des § 261 StPO nur dann Erfolg, wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, daß die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und nicht durch Vorgänge gewonnen worden sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 261 Rdnr. 38 a). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dies z. B. angenommen worden, wenn der Wortlaut einer in der Hauptverhandlung verlesen Urkunde im Urteil unrichtig wiedergegeben worden ist (zu vgl. BGH NJW 1997, S. 3182 m.w.N.).
10Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Bochum in den Urteilsgründen (zu vgl. S. 4 der Urteilsgründe) u. a. ausgeführt: Am 18.09.1997 hielt sich die 37 Jahre alte Frau T um 15:35 Uhr zusammen mit ihrer dreijährigen Tochter auf einem Spielplatz in F auf. Der Angeklagte stellte sich auf einem angrenzenden Fußweg in ca. 4 Metern Entfernung vor ihr auf und onanierte an seinem entblößten Geschlechtsteil, wobei er sie anblickte. Die Frau erschrak und verließ mit ihrer Tochter fluchtartig den Spielplatz, wobei ihr der Angeklagte eine kurze Strecke folgte. Der Angeklagte trug eine weiße Hose und ein weißes Oberteil, vermutlich Malerbekleidung.
11Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, daß der Angeklagte sich nicht zur Sache geäußert hat.
12Zeugen des Verfahrens 7 Js 668/97 StA Essen (Geschädigte oder Vernehmungsbeamte) in welchem die o.g. Feststellungen ursprünglich getroffen worden sind, sind im vorliegenden Verfahren nicht gehört worden. Weitere Aktenbestandteile dieses Verfahrens sind nicht verlesen worden. Die Tatsache, daß der Angeklagte bei der Tat, die zum Urteil des Amtsgerichts Essen vom 11.02.1998 führte, Malerkleidung, d. h. eine weiße Hose und ein weißes Oberteil getragen hat, steht weder im in der Hauptverhandlung verlesen Urteil noch im ebenfalls verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
13Auch der im Hauptverhandlungsprotokoll aufgeführte Satz:
14" Der Inhalt wurde erörtert" (Bd. II Bl. 289 R d. A.) läßt nicht den Schluß zu, daß die vom Täter getragene Kleidung innerhalb dieser Erörterung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist. Es ist ausdrücklich festgestellt, daß nur der Inhalt des Urteils erörtert worden ist. Inhalt des Urteils ist die Frage der Kleidung des Angeklagten gerade nicht. Damit kann ausgeschlossen werden, daß die Frage der Kleidung des Angeklagten, die er am 18.09.1997 getragen hat, auf Feststellungen beruht, die das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnen hat. Hierin liegt - wie die Revision zu Recht ausführt - ein Verstoß gegen § 261 StPO.
15Auf diesem Verstoß beruht auch das Urteil.
16Die Verteidigung hat von vornherein zu beweisen versucht, daß nicht der Angeklagte sondern ein unbekannter Dritter, der dem Angeklagten ähnlich sieht und der ebenfalls in Malerkleidung auftritt, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat begangen hat. In diese Richtung zielten sämtliche von der Verteidigung erhobenen Beweisanträge. Das Gericht hat in den Urteilsgründen diese mögliche Täterschaft eines Dritten ausschließen wollen. Mitentscheidend bei der Rechtsfindung des Gerichts war mithin die Tatsache, daß der Angeklagte eine andere sexuell motivierte Straftat in Malerkleidung begangen hat, die Tat ihm also nicht wesensfremd ist und er auch diesbezüglich bereits verurteilt worden ist.
17b) Rüge der nicht eingehaltenen Wahrunterstellung
18In der Berufungshauptverhandlung am 08.01.1999 hat die Verteidigung einen Hilfsbeweisantrag für den Fall der Verurteilung des Angeklagten gestellt, der folgenden Wortlaut hat: "Sollte das Gericht Herrn C nicht freisprechen, beantrage ich für diesen Fall die Zeugin X, I-Str. 751, ####1 C2 zum Beweis dafür zu vernehmen, daß sie am 21.04.1998 gegen 07:30 Uhr in C2 von einer männlichen Person von hinten umfaßt worden und ihr der Täter mit einer Hand an die Brust, mit der anderen Hand zwischen die Beine griff und sich anschließend wortlos entfernte, den sie wie folgt beschrieb: Mitte 20, Brille mit großen Gläsern, kurze blonde Haare, weiße Latzhose, heller Pulli oder T-Shirt.
19Zum Beweis dafür, daß Herr C am 21.04.1998 in der Zeit von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr am Arbeitsplatz auf der Baustelle H-Ring 14-18 in C2 tätig war, den Zeugen S, U-Str. 2, ####3 C2 zum vernehmen sowie die bereits zur Gerichtsakte gereichte Durchschrift (Bl. 158 d. A.) des Zeitnachweises vom 24.04.1998 der Firma Q GmbH als Urkunde zum Beweis dafür zu verlesen,
20daß für den 21.04.1998 eine Arbeitsdauer von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr eingetragen und mit den Unterschriften des Herrn C sowie des Herrn S versehen wurde."
21Diesen Beweisantrag hat die Kammer im Urteil wie folgt beschieden:
22"Sofern der Verteidiger behauptet hat, der Zeuge S werde anhand des vom Zeugen und vom Angeklagten unterzeichneten Zeitnachweis bekunden, der Angeklagte habe sich von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr am Arbeitsplatz auf der Baustelle Graffring in C2 aufgehalten, kann die Beweisbehauptung als wahr unterstellt werden. Danach bleibt immer noch die Möglichkeit offen, daß es dem Angeklagten gelungen ist, kurze Zeit nach Arbeitsbeginn unbemerkt von der Arbeitsstelle zu verschwinden, die Straftat zu begehen und ebenso unbemerkt an den Arbeitsplatz zurückzukehren."
23Damit hat das Landgericht Bochum die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt, diese Wahrunterstel- lung jedoch nicht eingehalten.
24Die formelle Rüge der Revision hat daher Erfolg und muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
25Wird eine vom Angeklagten behauptete Tatsache als wahr unterstellt und mit dieser Begründung ein entsprechender Beweisantrag des Angeklagten abgelehnt, womit inzidenter zum Ausdruck gebracht wird, die zugunsten des Angeklagten, entlastende Beweiserhebung sei überflüssig, muß im Urteil nach übereinstimmender Meinung in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung, die der ständigen Rechtsprechung auch des Oberlandesgerichts Hamm entspricht, die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinn ohne jede Einengung, Verschiebung oder sonstige Änderung als wahr behandelt werden. Maßgeblich sind Sinn und Zweck des Antrages, wie er nach dem Gesamtvorbringen des Antragstellers in der Hauptverhandlung zu beurteilen ist. Insbesondere dürfen die Urteilsfeststellungen der Wahrunterstellung nicht widersprechen (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 244 Rdnr. 71, OLG Hamm, Beschluß vom 15.05.1998, 2 Ss 601/98).
26Zwar hat der Verteidiger wörtlich formuliert, daß der Angeklagte zur Zeit der Straftat zum Nachteil der Zeugin X am Arbeitsplatz auf der Baustelle H-Ring 14-18 in C2 tätig war. Damit hat er nicht ausdrücklich erklärt, der Angeklagte sei zwischen 07:00 und 16:00 Uhr dauernd auf der Baustelle anwesend gewesen. Nach Sinn und Zweck des Antrages in seiner Gesamtheit, kann der Antrag jedoch nur so aufgefaßt werden, daß für die in Rede stehende Straftat zum Nachteil der Zeugin X am 21.04.1998 gegen 07:30 Uhr der Angeklagte deshalb nicht der Täter sein kann, weil er für diese Zeit über ein Alibi verfügt. Dieses Alibi sollte durch den Zeugen S und die als Beweismittel angebotene Urkunde (Zeitnachweis) bestätigt werden. Wenn diese unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden, ist es rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht in den Urteilsgründen wiederum die Möglichkeit eröffnet, der Angeklagte habe sich unbemerkt von der Arbeitsstelle entfernen können um die Straftat zu begehen. Anschließend sei er dann möglicherweise wieder unbemerkt auf der Baustelle erschienen. Damit wird die zugesicherte Wahrunterstellung ausgehöhlt und mithin nicht eingehalten.
27Auf diesem rechtlichen Mangel beruht auch das Urteil.
28Für die Beweiswürdigung des Landgerichts war es von entscheidender Bedeutung, daß nach der Überzeugung der Kammer auszuschließen ist, daß ein Dritter, dem Angeklagten nämlich ähnlich sehender und mit Malerbekleidung bekleideter Täter diese Straftaten begangen hat. Die Verteidigung war von vornherein bemüht, die Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten dadurch zu begründen, daß sie die Möglichkeit aufzeigte, daß ein anderer Täter sein konnte und somit eine Verwechslung vorliegt. Daß die Kammer die unter Beweis gestellten Tatsachen für relevant gehalten hat, ergibt sich auch schon daraus, daß sie die Wahrunterstellung mit dem von der Revision gerügten Kunstgriff wieder umgangen hat.
29Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der weiteren Verfahrensrügen kommt es nicht an. Auch die Frage der Begründetheit der Sachrüge kann dahinstehen, weil die vorgenannten Rügen bereits zum Aufhebung des gesamten Urteils nötigen (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 352 Rdnr. 10, 11)."
30Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und vermag ebenfalls nicht auszuschließen, daß das angefochtene Urteil trotz zahlreicher aufgezeigter gewichtiger Indizien für die Täterschaft des Angeklagten am 8. Juli 1998 auf den genannten Rechtsfehlern beruht.
31Dies gilt auch insoweit, als der Hilfsbeweisantrag und die Wahrunterstellung betreffend den Vorfall zum Nachteil der Zeugin X am 21.04.1998 von einer Tatzeit gegen 07:30 Uhr ausgeht, der wahre Tatzeitpunkt laut Anklage aber um 07:00 Uhr liegt.
32Das angefochtene Urteil war somit mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen.
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