Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss OWi 590/99
Tenor
1
G r ü n d e :
2Durch Bußgeldbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises S vom 7. Juli 1998 ist gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit durch Abbiegen ohne besondere Rücksichtnahme auf Fußgänger gemäß §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 3, 49 StVO eine Geldbuße von 80,- DM festgesetzt worden.
3Das Amtsgericht Recklinghausen hat mit Urteil vom 20. Januar 1999 den Einspruch des Betroffenen gegen diesen Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nachdem weder der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden war, noch sein Verteidiger trotz ordnungsgemäßer Ladung zu dem Hauptverhandlungstermin erschienen waren.
4Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, hilfsweise mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
5Der zugleich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung ist durch Beschluß des Amtsgerichts Recklinghausen vom 1. März 1999 als unzulässig verworfen worden.
6Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat die 2. Auswärtige Strafkammer des Landgerichts Bochum in Recklinghausen am 22. April 1999 verworfen.
7Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.
8Die Rechtsbeschwerde bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung, da die durch den Bußgeldbescheid verhängte Geldbuße von 80,- DM die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht erreicht und § 79 Abs. 1 Nr. 4 OWiG auf den Fall der Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 74 Rdnr. 48). Unschädlich ist, dass der Betroffene nur hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt hat (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 18).
9Der Betroffene rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG, da das Amtsgericht trotz Verhinderung seines Verteidigers keine erneute Terminsverlegung vorgenommen habe. Er habe daher an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen können, da er sich nicht in der Lage gesehen habe, sich allein, ohne seinen Verteidiger, ordnungsgemäß zu verteidigen.
10Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 16 a m.w.N.).
11Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, müssen, um die Zulässigkeit dieser Rüge zu begründen, "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift (ohne Rückgriff auf die Akte) prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. OLG Hamm MDR 73, 246; OLG Köln VRS 87, 207; Göhler, a.a.O., § 79 Rdnr. 27 d m.w.N.).
12Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (BayObLG NZV 92, 43 und VRS 79, 127; OLG Köln, VRS 83, 367), wobei Art 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch die Vermittlung eines Rechtsanwalts gewährleistet (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261).
13Dazu trägt der ordnungsgemäß zum Hauptverhandlungstermin geladene, aber nicht erschienene Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde nicht ausreichend vor. Er legt, ohne nähere Ausführungen dazu, lediglich dar, er habe ohne seinen Verteidiger nicht verhandeln können, ohne vorzutragen, warum dem so gewesen ist. Das aber wäre in Anbetracht der einfachen Sach- und Rechtslage unerläßlich gewesen, zumal sich die Einspruchsbegründungsschrift seines Verteidigers darauf beschränkt hat, auf die Einlassung des Betroffenen zu verweisen.
14Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mithin nicht in der vorgeschriebenen Form begründet worden.
15Entsprechendes gilt im Ergebnis für die zudem erhobene Rüge der Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht bzw. des Gebotes des fair trial.
16In Bußgeldsachen hat wegen der Masse der anfallenden Verfahren, die eine Vereinfachung und Verfahrensbeschleunigung erfordern, im Hinblick auf die vergleichsweise weniger einschneidenden Rechtsfolgen das grundsätzlich beachtenswerte Interesse des Betroffenen, sich zu seiner Verteidigung eines Rechtsanwaltes zu bedienen (vgl. OLG Hamm VRS 74, 36; OLG Köln VRS 87, 207), jedenfalls dann zurückzustehen, wenn die Sach- und Rechtslage, wie hier, einfach gelagert und es dem Betroffenen daher zuzumuten ist, sich selbst zu erklären. In der Person des Betroffenen liegende Gründe, die Anlaß zu besonderer Rücksichtnahme hätten geben können, werden mit der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen und sind im übrigen auch nicht ersichtlich.
17Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach allem mit der Kostenfolge aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG zu verwerfen.
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