Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 97/98

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 04. März 1998 ver-kündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte selbst-schuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditistituts zu erbringen.

Das Urteil beschwert die Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.


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