Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 26 U 13/99

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das am 02. Juni 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen, die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe, daß das oben genannte Urteil abändernd wie folgt gefaßt wird:

1.

Der Beklagte wird verurteilt,

a.

an den Kläger 100.000,00 DM (i. W.: einhunderttausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 29. September 1995 zu zahlen,

b.

an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 DM, beginnend mit dem 18. Juni 1994 bis zum Lebensende des Klägers jeweils monatlich im voraus, zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte der materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 18. Juni 1994 zu ersetzen, die materiellen Schäden insoweit, als die Ansprüche auf Schadensersatz nicht auf Versicherungsträger oder sonstige Dritte Kraft Gesetzes übergegangen sind oder übergehen.

4.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 53% und dem Beklagten zu 47% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 180.000,00 DM, der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.500,00 DM abwenden, wenn nicht jeweils die Gegen-seite vor Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, eine von ihnen zu leistende Sicherheit auch durch eine unbedingte, unbe-fristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.


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