Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 205/98

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 10. März 1999 wird aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 7. Juli 1998 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abge-ändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.940,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juni 1997 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des I. Rechtszuges tragen der Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %, die der Berufungsinstanz der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Die durch seine Säumnis im Senatstermin vom 10. März 1999 entstandenen Mehr-kosten trägt der Kläger allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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