Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 U 195/99

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09. September 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert, soweit es den Schmerzensgeldausspruch betrifft.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 50.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Anspruch abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Beklagte 70 % und der Kläger 30 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 25.000,- DM.


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