Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - (2) 4 Ausl. 67/00 (15/00)
Tenor
Gegen den Verfolgten wird die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.
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G r ü n d e :
2Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antrag vom 7. März 2000 die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft gegen den Verfolgten beantragt. Diesen Antrag hat sie wie folgt begründet:
3"Sirene Niederlande, eine im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 IRG zuständige Behörde (zu vgl. Art. 64 und 95 des Schengener Durchführungsübereinkommens in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 EuAlÜbk), hat durch Vermittlung des Bundeskriminalamtes in Wiesbaden im Wege der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) um Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung ersucht (Bl. 80 ff. d.A.).
4Das Ersuchen ist gestützt auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Breda vom 17.01.2000 (Aktenzeichen 02.004012-00) gestützt. Dem Verfolgten wird zur Last gelegt, am 06.01.2000 gegen 13.00 Uhr in T/Niederlande gemeinsam mit zwei weiteren Personen (W und V) bei Verkaufsverhandlungen über Rauschgift den niederländischen Staatsangehörigen O erschossen und versucht zu haben, den niederländischen Staatsangehörigen W zu töten.
5Der Verfolgte ist aufgrund des niederländischen Festnahmeersuchens am 05.03.2000 in E festgenommen worden (Bl. 79 d.A.) und befindet sich seitdem aufgrund der Festhalteanordnung gem. § 22 Abs. 3 S. 2 IRG des Amtsgerichts Olpe vom 06.03.2000 (Bl. 95 d.A.) in der Justizvollzugsanstalt Siegen (Bl. 96 d.A.).
6Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft sind gegeben.
7Die Straftat ist sowohl nach niederländischem als auch nach deutschem Recht mindestens als Totschlag (ggf. Beihilfe oder Anstiftung zum Totschlag) mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht.
8Die Auslieferung des Verfolgten in die Niederlande erscheint nicht von vornherein unzulässig. Die Auslieferungsfähigkeit der ihm vorgeworfenen Straftat ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 des EuAlÜbk in Verbindung mit § 212 des deutschen Strafgesetzbuches und § 288 des niederländischen Strafgesetzbuches. Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte deutscher Staatsangehöriger sein könnte, liegen nicht vor.
9Der Verfolgte hat sich anlässlich seiner richterlichen Vernehmung am 06.03.2000 mit der vereinfachten Auslieferung und dem Verzicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität einverstanden erklärt (zu vgl. Bl. 88 ff d.A.).
10Die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft ist geboten, weil der Verfolgte im Falle der Auslieferung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe in den Niederlanden zu rechnen hat. Diese Erwartung stellt erfahrungsgemäß einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Es steht daher zu erwarten, dass sich der Verfolgte, der über wesentliche persönliche oder wirtschaftliche Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht verfügt und hier auch keinen festen Wohnsitz hat, ohne die Anordnung und den Vollzug der vorläufigen Auslieferungshaft dem weiteren Verfahren durch die Flucht entziehen wird.
11Die vorläufige Auslieferungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu der in den Niederlanden zu erwartenden Strafe."
12Dem tritt der Senat aufgrund eigener Prüfung bei. Demgemäß war gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft anzu-
13ordnen.
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