Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 U 144/99

Tenor

Die von der Beklagten zu 3) als Streithelferin für die Beklagten zu 1) und 2) eingelegten Berufungen vom 09. August 1999 und vom 21. Februar 2000 gegen das am 09. April 1999 verkündete Grundurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden – unter gleichzeitiger Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom 21.02.2000 - als unzulässig verworfen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das vorgenannte Grundurteil teilweise abgeändert.

Die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 43 % und die Beklagte zu 3) 57 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin und die Beklagte zu 3) als Streithelferin jeweils in Höhe von 29.183,14 DM.


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