Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 53/00

Tenor

Die Beschwerde des Kindes sowie der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 1) - 5) gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hattingen vom 30. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 13 UF 18/20
5. März 2020
13 UF 18/20 5. März 2020

Referenzen