Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 208/99

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Juni 1999 ver­kündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

 

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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