Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 UF 235/99

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 26.08.1999 verkün-dete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen - 42 F 24/98 - im Ausspruch über den nachehelichen Unterhalt teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und zwar die Rückstände sofort, die künftig fällig werdenden Beträge jeweils im voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats:

für die Zeit von Juli bis Dezember 1997

monatlich 12,00 DM,

für die Zeit von Januar bis Dezember 1998

monatlich 87,00 DM,

für Januar 1999 45,00 DM,

für September 1999 bis Januar 2000 monatlich 130,00 DM

und ab Februar 2000 monatlich 215,00 DM.

Die weitergehende Klage auf Ehegattenunterhalt wird abge-wiesen.

Von den Gerichtskosten 1. Instanz tragen:

die Klägerin zu 1) 82 %,

die Klägerin zu 2) 6 %,

der Beklagte 12 %.

Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) werden 95 % dieser selbst und 5 % dem Beklagten auferlegt.

Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Kläge-rin zu 2) tragen zu 44 % diese selbst und zu 56 % der Beklagte, die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen zu 12 % dieser selbst, zu 82 % die Klägerin zu 1) und zu 6 % die Klägerin zu 2).

Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 75 % der Kläge-rin zu 1) und zu 25 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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