Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 241/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. September 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abzu¬wenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbringen.


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