Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 244/99

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05. November 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07. Juni 1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden materiellen und weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Entfernung der Gebärmutter entstanden ist und noch entsteht, den materiellen Schaden jedoch nur vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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